Beispiel 1

Typische Klauseln: Freistellung von der Arbeitspflicht
Typische Klauseln: Freistellung von der Arbeitspflicht

Maßgeblich für die Abfertigungsberechnung ist ausschließlich der Prämienanspruch für das Kalenderjahr 2014. Das heißt, dass ein Sechstel der Prämienzahlung für den Zeitraum Jänner bis Juni 2014, somit ein Sechstel von 3.000 Euro (= 500 Euro), die Bemessungsgrundlage der Abfertigung erhöht. Der im Monat Jänner 2014 ausbezahlte Prämienbetrag von 50.000 Euro bleibt unberücksichtigt, da diese Prämie Leistungen des Arbeitnehmers im Kalenderjahr 2013 honoriert.

Sie betrifft daher nicht das Austrittsjahr 2014.

Beispiel 2

Der im Jänner 2014 ausbezahlte Prämienbetrag von 50.000 Euro bleibt bei der Berechnung der gesetzlichen Abfertigung unberücksichtigt, da diese Prämie Leistungen des Arbeitnehmers im Kalenderjahr 2013 honoriert. Sie betrifft daher nicht das Austrittsjahr 2014. Da für das Austrittsjahr keine Prämie mehr gebührt, ist auch kein Prämienanteil in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abfertigung einzubeziehen.

Beispiel 3

Der Prämienanspruch für 2013, der beginnend mit März 2014 gemäß den Optimierungsregeln der „Formel 7“ steueroptimal ausgezahlt wird, ist nicht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abfertigung einzubeziehen, da dieser Prämienanspruch für Leistungen gebührt, die der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2013 erbracht hat.

Da der entsprechende (aliquote) Prämienwert für das Austrittsjahr 2014 im Austrittsmonat noch nicht errechnet werden kann, wird die Abfertigung zum Zeitpunkt Ende Juni 2014, zu dem das Dienstverhältnis endet, vorerst ohne anteilige Prämie für 2014 berechnet.

Nachdem das Jahr 2014 vorüber ist und der (aliquote) Prämienanspruch aufgrund der Zielfeststellung im März 2015 errechnet werden kann, muss der Arbeitgeber

► den festgestellten (aliquoten) Prämienanspruch in Höhe von 12.000 Euro brutto nachzahlen sowie

► die Abfertigungsbemessungsgrundlage um ein Sechstel des Prämienrestanteils (12.000 Euro : 6 Monate = 2.000 Euro) erhöhen und die sich daraus ergebende Abfertigungsdifferenz nachzahlen.

Der Hintergrund der Entscheidung

Im Juli 2011 hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden, dass bei einem Arbeitnehmer, der sich noch im alten Abfertigungssystem befand, in die Berechnung der Abfertigung nicht jener Bonus einzubeziehen ist, der zufällig in den letzten zwölf Monaten vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt wurde, sondern jener, der für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührt. Der OGH stellte damit zwar klar, dass für die Abfertigungsberechnung nicht die Fälligkeit der Prämie, sondern der Anspruchszeitraum der Prämie (für welchen Zeitraum gebührt sie) maßgeblich ist. Jedoch blieb in diesem Urteil die Frage unbeantwortet, wie der anteilige, für den letzten Monat gebührende und daher in die Abfertigung einzubeziehende Bonus für jene Arbeitsverhältnisse zu berechnen ist, die mitten im Kalenderjahr enden.

Ein Beispiel:

Ein Arbeitnehmer beendet das Dienstverhältnis am 30. September 2014. Welcher Zeitraum ist dann bei der Berechnung des aliquoten, für den letzten Monat gebührenden und für die Abfertigungsberechnung maßgeblichen Prämienanspruch heranzuziehen?

a) Ist ein Zwölf-Monats-Schnitt zu berücksichtigen? In diesem Fall würde die Summe aus dem aliquoten Prämienanspruch für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 zuzüglich dem aliquoten Prämienanspruch für den Zeitraum Jänner bis September 2014 errechnet und anschließend ein Zwölftel dieser Summe in die Abfertigungsbemessungsgrundlage einbezogen.

b) Oder ist für die Abfertigungsberechnung ausschließlich der Prämienanspruch 2014 zu berücksichtigen? Im Beispielfall bedeutet dies, dass ein Neuntel des aliquoten Prämienanspruches für den Zeitraum Jänner bis September 2014 in die Abfertigungsbemessungsgrundlage einbezogen wird.

Diese Frage beantwortete der OGH in seiner aktuellen Entscheidung vom 29. April 2014 (9 ObA 8/14p).

Darüber stritten Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor dem OGH

Folgender Fall lag der Entscheidung zugrunde: Das seit 1996 bestehende Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers wurde einvernehmlich zum 30. September 2012 beendet. Für das jeweilige Geschäftsjahr, das vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres läuft, bezahlte der Arbeitgeber freiwillig jeweils im Jänner des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres eine Jahresprämie aus. Der Arbeitnehmer erhielt im Jänner 2012 eine Jahresprämie für das Geschäftsjahr 2010/2011, also den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011.

Der Arbeitgeber stellte im Jahr 2011 den Prämienzeitraum vom Geschäftsjahr auf das Kalenderjahr um. Aus diesem Grund erhielt der Arbeitnehmer für das Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2011 noch eine anteilige Prämie in Höhe von 813 Euro. Für das Geschäftsjahr 2012 zahlte der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern keine Prämie mehr aus.

Der zum 30. September 2012 ausgeschiedene Arbeitnehmer forderte, dass die für das 4. Quartal 2011 ausbezahlte Prämie in die Berechnung der Abfertigung einbezogen wird. Er argumentierte, dass bei variablen Entgelten eine Durchschnittsberechnung auf Basis der letzten zwölf Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen muss. Der Arbeitgeber lehnte jedoch ab, den anteiligen „Alt-“Prämienanspruch aus 2011 in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung einzubeziehen.

So entschied der OGH

In seiner Entscheidung vom 29. April 2014 (9 ObA 8/14p) wiederholt der OGH zunächst bekannte Rechtssätze:

► Die Berechnungsgrundlage einer gesetzlichen Abfertigung nach dem alten System ist das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt.

► Unter Entgelt versteht der OGH jede Leistung des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer als Gegenleistung dafür bekommt, dass er dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung zur Verfügung stellt. Dazu gehören auch Bezüge, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit – wenn auch nicht monatlich – wiederkehren, wie beispielsweise Zulagen, Remunerationen, Gewinnbeteiligungen oder Erfolgsprämien.

► Es spielt keine Rolle, ob der Arbeitgeber die Leistung freiwillig erbringt oder ob der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Leistung hat. Beide Zuwendungen fallen unter den obigen Entgeltbegriff.

► Schwankt die Höhe des Entgelts (beispielsweise bei Provisionen) innerhalb der letzten zwölf Monate, bevor das Arbeitsverhältnis beendet wurde, dann erhöht sich die Abfertigungsbemessungsgrundlage um ein Zwölftel der variablen Entgeltsumme der letzten zwölf Monate. Die Abfertigung darf diesen als Bemessungsgrundlage dienenden Durchschnittsverdienst weder übersteigen noch unterschreiten.

Im konkreten Fall ist nach Ansicht des OGH keine anteilige Prämie in die Abfertigungsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Die zuletzt ausbezahlte Prämie gebührt für den Zeitraum 1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2011. Sie

► belohnt die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers für diesen Zeitraum und

 ist daher keine Gegenleistung für eine Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer im Austrittsjahr 2012 erbrachte.

Somit kommt der OGH zu folgenden Ergebnissen:

► Die im Jahr 2012 ausbezahlte, aber noch für Arbeitsleistungen des Jahres 2011 gebührende Prämie ist nicht in die Berechnung der Abfertigung einzubeziehen.

► Da immer nur der aktuelle Prämienanspruch für die Abfertigungsberechnung maßgeblich ist, muss die Personalverrechnung dann, wenn das Dienst-verhältnis während des Kalenderjahres endet, den Prämienanspruch nicht auf volle zwölf Monate auffüllen. Das heißt, der aliquote Anspruch auf Vorjahresprämien wird nicht in die Berechnung einbezogen.

Die Grundidee des OGH ist, dass der Arbeitnehmer in die Abfertigung nur jene Bezüge eingerechnet bekommen soll, die er auch bekommen hätte, würde gedanklich das Dienstverhältnis um die Abfertigungsmonate verlängert werden. Ein Prämienanspruch für Jahre vor dem Austrittsjahr scheidet bei dieser Überlegung logischerweise aus.

Konsequenzen der OGH-Entscheidung in der Praxis

Die folgenden Beispiele zeigen die Konsequenzen der OGH-Entscheidung für die Praxis auf. Alle Beispiele gehen davon aus, dass

► der Arbeitnehmer, der sich noch im alten Abfertigungsystem befindet, sein Dienstverhältnis einvernehmlich und somit abfertigungswirksam am 30. Juni 2014 beendet und

► der Arbeitgeber in der Vergangenheit Prämien ausbezahlte.

Beispiel 4

Die im Jänner 2014 ausbezahlte Restzahlung der Prämie 2013 in Höhe von 9.800 Euro ist nicht in die Berechnung der Abfertigung einzubeziehen. Sie betrifft nicht das Austrittsjahr 2014. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Juni 2014 sind die ausbezahlten und garantierten Prämienakonti für die Jahresprämie 2014 (1.300 Euro x 14/12 = 1.516,67 Euro) in die Berechnung der Abfertigung einzubeziehen.

Nachdem das Jahr 2014 vorüber ist und im Jänner 2015 festgestellt wurde, in welchem Ausmaß der Arbeitnehmer die vorgegebenen Ziele erreicht hat, wird der (aliquote) Prämienanspruch errechnet und der Arbeitgeber muss

 den (aliquoten) Prämienrestanspruch in Höhe von 2.900 Euro brutto (= 12.000 Euro – 1.300 Euro x 7) nachzahlen sowie

► die Abfertigungsbemessungsgrundlage um ein Sechstel des Prämienrestanteils (2.900 Euro : 6 Monate = 483,33 Euro) erhöhen und die sich daraus ergebende Abfertigungsdifferenz nachzahlen.

Beispiel 5

Der Arbeitgeber zahlte bisher noch nie eine Prämie aus. Aufgrund eines besonders erfolgreichen Projektabschlusses gewährt er dem Arbeitnehmer freiwillig eine einmalige „Projektprämie“, um die besonderen Leistungen des Arbeitnehmers rund um dieses Projekt zu honorieren. Diese einmalige Prämie ist – unabhängig vom Anspruchszeitraum − nicht in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung einzubeziehen, da sie einmalig gewährt wurde und ihr daher der Regelmäßigkeitscharakter fehlt.

Fazit

Die Frage, welche Prämie in welchem Ausmaß in die gesetzliche Abfertigung einzubeziehen ist, führte in der Vergangenheit häufig zu Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und -nehmer. Mit dem besprochenen Urteil wurde eine diesbezügliche Klarheit geschaffen.

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Quelle: personal manager - Zeitschrift für Human Resources | Ausgabe 1 Jänner/Februar