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HRM Institute GmbH & Co. KG
Rheinkaistraße 2 | 68159 Mannheim | Deutschland
1. Anmeldung
Die Anmeldung zur Teilnahme an der Veranstaltung/Buchung zusätzlicher Leistungen erfolgt ausschließlich durch termingerechten Eingang des ausgefüllten und rechtsverbindlich unterschriebenen Anmeldeformulars beim Veranstalter HRM Institute GmbH & Co. KG, Rheinkaistraße 2, 68159 Mannheim (im Folgenden HRM Institute genannt), unter Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen. Die Anmeldung ist verbindlich, unabhängig von der Zulassung. Bedingungen und Vorbehalte bei der Anmeldung sind nicht zugelassen und gelten als nicht gestellt.
Die Bindungsfrist der Anmeldung beträgt 4 Wochen nach Zugang beim Veranstalter. Der Anmeldetermin für die jeweilige Veranstaltung ergibt sich aus den beigefügten Besonderen Teilnahmebedingungen.
2. Annahme der Anmeldung
Der Aussteller wird zugelassen:
Aussteller, die ihre finanziellen Verpflichtungen aus früheren Veranstaltungen nicht erfüllt haben, können von der Zulassung ausgeschlossen werden. Mit dem Übersenden der Zulassung ist der Vertrag zwischen HRM Institute und dem Aussteller geschlossen. Sollte der Aussteller den Hallenplan mit seiner Platzierung nicht vor der Buchung erhalten haben, wird der Zulassung ein Plan beigefügt, aus dem Lage und Maße des Standes ersichtlich sind. Für etwaige Maßdifferenzen und sich daraus ergebende Unterschiede zwischen Plan- und Ist-Grösse des Standes ist HRM Institute nicht haftbar. HRM Institute behält sich vor, dem Aussteller abweichend von der Zulassung einen Stand in anderer Lage zuzuweisen, Ein- Um- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen und sonstige bauliche Veränderungen vorzunehmen, soweit er wegen besonderer Umstände ein erhebliches Interesse an solchen Massnahmen hat. Nach Zulassung durch HRM Institute bleiben die Anmeldungen und die Verpflichtungen zur Zahlung des Beteiligungsbeitrages rechtsverbindlich, auch wenn z.B. Einfuhrwünschen des Ausstellers nicht oder nicht in vollem Umfang seitens der dafür zuständigen Stellen entsprochen wird, das Ausstellungsgut nicht rechtzeitig (z.B. durch Verlust, Transport- oder Zollverzögerung) oder überhaupt nicht rechtzeitig zur Veranstaltung eintrifft oder Einreisevisa für den Aussteller oder seinen Beauftragten nicht rechtzeitig vorliegen. Hinsichtlich des mit dem Beteiligungsbeitrag abgegoltenen Leistungsumfanges wird auf die Besonderen Teilnahmebedingungen verwiesen. Hat der Aussteller HRM Institute Aufträge für kostenpflichtige Leistungen außerhalb des Rahmens der Besonderen Teilnahmebedingungen erteilt, so werden ihm die dafür anfallenden Kosten in Rechnung gestellt. Stände werden dem Aussteller oder seinem Beauftragten vor Beginn der Veranstaltung übergeben. Über Stände, die vom Aussteller oder seinen Beauftragten nicht vereinbarungsgemäß übernommen werden, kann anderweitig verfügt werden, ohne dass der Aussteller über die in Nummer 8 enthaltenen Rechte hinaus Ansprüche stellen kann. HRM Institute ist berechtigt, die Zulassung zu widerrufen, wenn sie auf Grund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen.
3. Zuteilung der Standfläche
Die Standflächen werden auf der Grundlage einer „first come – first served“-Basis zugeteilt. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Größe oder Lage des Standes. Auch nach der Zulassung hat der Aussteller keinen Anspruch auf die Lage seines Standes. Insbesondere kann HRM Institute eine Reduzierung der angemeldeten Quadratmeter vornehmen, wenn die zur Verfügung stehende Ausstellungsfläche überzeichnet wird, oder aber eine Vergrößerung um maximal 15% vornehmen.
4. Unteraussteller
Standflächen werden grundsätzlich nur als Ganzes und nur an einen Aussteller überlassen. Dieser ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch das HRM Institute berechtigt, die von ihm vorher zu benennenden Unteraussteller in seinem Stand aufzunehmen. Unteraussteller sind alle Firmen, die neben dem Hauptaussteller mit eigenem Personal und eigenen Produkten auf dem Stand ausstellen oder erscheinen. Sie gelten auch dann als Unteraussteller, wenn sie zum Hauptaussteller enge wirtschaftliche oder organisatorische Bindungen haben. HRM Institute erteilt die Einwilligung zur Unterausstellerschaft erst, wenn die in Betracht kommenden Unteraussteller schriftlich die Allgemeinen Teilnahmebedingungen anerkannt haben. Der Unteraussteller unterliegt denselben Bestimmungen wie der Hauptaussteller. Als zusätzlich vertretene Unternehmen zählen solche, deren Waren oder Dienstleistungen durch einen Aussteller angeboten werden, ohne dass sie selbst die Ausstellereigenschaft besitzen. Ansonsten ist Werbung oder Promotion von Firmen, die nicht zugelassen sind, strikt untersagt. Der Hauptaussteller haftet für ein Verschulden seiner Unteraussteller und deren Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden und Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Hauptaussteller und Unteraussteller haften für HRM Institute als Gesamtschuldner.
5. Marketingpaket/ Anmeldung
Aussteller und Unteraussteller/zusätzlich vertretene Unternehmen sind verpflichtet, an HRM Institute ein Marketingpaket/eine Anmeldegebühr laut Anmeldeformular und Besonderen Teilnahmebedingungen zu zahlen.
6. Einräumung von Nutzungsrechten bei Vorträgen / Podiumsdiskussionen
Mit der Buchung eines Vortrages in jedem auf der gebuchten Veranstaltung vorhandenem Format (Vortrag, Podiumsdiskussion, Pitch etc.) willigt der Referent/Aussteller in die Aufzeichnung (Bild + Ton) und Verwendung des Vortragmaterials (Zusammenfassung + Präsentation) ein und räumt HRM Institute das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, die Materialien zu nachfolgenden Zwecken zu nutzen, einschließlich des Rechts, die Materialien zu diesen Zwecken zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Die bereitgestellten Inhalte können von HRM Institute auf den eigenen Webseiten oder Plattformen (z.B. Veranstaltungswebseite, HRM.de/at/ch, digital-recruiter.com) veröffentlicht werden. Dieses Recht wird nur HRM Institute eingeräumt und ist ohne Zustimmung des Referenten/Ausstellers nicht weiter übertragbar. Mit eingeräumt wird das Recht, die Materialien zu bearbeiten, soweit die Bearbeitung nicht entstellend ist.
Der Referent/Aussteller garantiert, Inhaber der Urheberrechte bzw. Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an den vorgenannten Materialen und zu vorgenannter Rechteeinräumung berechtigt zu sein, und dass die von Ihm bereitgestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind. Für den Fall, dass dem Aussteller bekannt werden sollte, dass an den von ihm bereitgestellten Inhalte Rechte Dritter bestehen, verpflichtet sich der Aussteller, dies HRM Institute unverzüglich mitzuteilen. In einem solchen Fall wird HRM Institute von jeglichen Ansprüchen des Urhebers freigestellt.
7. Zahlungsbedingungen
Nach der Zulassung ist der Aussteller verpflichtet, 50% der Standmiete und 50% des Marketingpakets/Anmeldegebühr als Anzahlung zu leisten. Die restlichen 50% der Standmiete und des Marketingpakets/Anmeldegebühr sind nach Erhalt der Rechnung nicht später als sechs Wochen vor Messebeginn zu zahlen. Die Rechnung für zusätzliche (Werbe-)Leistungen, die vom Aussteller bestellt wurden, ist zum in der Rechnung genannten Termin zu zahlen. Wird der Zahlungstermin nicht eingehalten, ist HRM Institute berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und anderweitig über die Standfläche/die (Werbe-)Leistung zu verfügen. Sofern über die die Standfläche/die (Werbe-) Leistung anderweitig verfügt worden ist, gilt entsprechend Nummer 8 der Allgemeinen Teilnahmebedingungen.
8. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Die Abtretung von Forderungen gegen HRM Institute, die Aufrechnung gegen den Beteiligungsbeitrag, sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sind ausgeschlossen.
9. Rücktritt
HRM Institute ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Ausstellers die Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens beantragt ist. Der Aussteller hat HRM Institute hiervon unverzüglich zu unterrichten. Nach der Zulassung ist ein Rücktritt durch den Aussteller ausgeschlossen. Verzichtet der Aussteller gleichwohl darauf, die ihm zugeteilte Standfläche zu belegen/die von ihm gebuchte Werbeleistung/Sponsoring in Anspruch zunehmen, so hat er trotzdem den vollständigen Beteiligungsbetrag weiter zu entrichten. HRM Institute ist berechtigt, zur Wahrung des Gesamtbildes der Veranstaltung einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand einzuweisen oder den Stand in anderer Weise sinnvoll zu nutzen. Selbiges gilt für die notwendige Kaschierung einer frei gewordenen Werbefläche durch eine andere Werbeleistung – auch hier gilt die Zahlungsverpflichtung weiterhin. Die Nutzung einer Standfläche/einer Werbeleistung kann notfalls auch kostenlos erfolgen, wenn kein Ersatzaussteller gewonnen werden kann. Nur für den Fall einer tatsächlichen Neuvermietung einer Standfläche (diese liegt nur dann vor, wenn sämtliche Standflächen zum Zeitpunkt der Absage bereits vergeben waren und nur aufgrund der Absage des Erstausstellers ein neuer Aussteller zugelassen werden konnte) hat der Erstaussteller Anspruch auf die Erstattung der reinen Standmiete ohne Marketingpaket und Anmeldegebühr, abzüglich der durch die Absage veranlassten zusätzlichen Kosten durch Umplanung, Neuakquise usw. Diese Zusatzkosten betragen pauschal 40% der Standgebühren des Erstausstellers. Dem Erstaussteller bleibt ausdrücklich vorbehalten nachzuweisen, dass durch die Neuvermietung tatsächlich geringere oder gar keine Zusatzkosten entstanden sind.
10. Einladen von Besuchern zu den Veranstaltungen
Bei den vom HRM Institute ausgerichteten Veranstaltungen handelt es sich ausschließlich um Fachveranstaltungen für klar definierte [Fach-]Besucher-Zielgruppen. Auch Eintrittskarten, die von Ausstellern oder Sponsoren erworben werden oder vom Veranstalter kostenlos zur Verfügung gestellt werden und die z.B. zur Einladung von (potentiellen) Kunden/Besuchern genutzt werden, berechtigen nur zum Zutritt der Veranstaltung, wenn der (Fach-) Besucher den (Fach-)Besucher-Zulassungskriterien der jeweiligen Veranstaltung entspricht. HRM Institut behält sich explizit vor, Besuchern den Zutritt zur Veranstaltung zu verweigern, sofern diese nicht der Zielgruppe der jeweiligen Veranstaltung entsprechen.
11. Tiere
Tiere sind innerhalb der Messehallen nicht erlaubt. Eine Ausnahme hiervon bilden Blindenhunde.
12. Ausstellungsgüter
Stark riechende, feuergefährliche Ausstellungsgüter/Dienstleistungen oder Ausstellungsgüter/Dienstleistungen, deren Vorführung mit Lärm verbunden ist, dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch HRM Institute ausgestellt werden. Ausstellungsstücke dürfen während der Dauer der Veranstaltung nicht entfernt werden.
13. Betrieb des Standes
Der Aussteller verpflichtet sich, einen Fußbodenbelag für die an ihn ausgewiesene Standfläche zu verlegen bzw. verlegen zu lassen. Der Aussteller verpflichtet sich außerdem, seinen Stand mit Begrenzungswänden abzutrennen, falls dieser direkt an eine weitere Standfläche oder an das Ende der Veranstaltungsfläche bzw. der Hallenfläche angrenzt. Weiterhin verpflichtet sich der Aussteller, den Stand während der ganzen Dauer der Messe/Ausstellung mit den angemeldeten Waren zu belegen und, sofern der Stand nicht ausdrücklich als Repräsentationsstand vermietet ist, mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Kein Stand darf vor Beendigung der Messe ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller verpflichten sich, eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete zu bezahlen. Die dabei betreffenden Anforderungen und Standbaubestimmungen sind den technischen Richtlinien zu entnehmen.
14. Standgestaltung und Standbaugrenzen
Exponate können bis zur Ganggrenze aufgestellt werden. Bedienpulte und Bediener o.ä. müssen sich jederzeit innerhalb der Standgrenzen befinden. Ca. 30% jeder offenen Seite dürfen mit geschlossenen Wänden „bebaut“ werden. Ausnahmen dieser Regelung bedürfen der Genehmigung des HRM Institute. Es ist sicherzustellen, dass die Attraktivität der gegenüberliegenden und benachbarten Stände nicht beeinträchtigt wird. HRM Institute ist berechtigt, nicht genehmigte/zugelassene Standbauelemente auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernen oder ändern zu lassen. Weitere Details sind den technischen Richtlinien (4.3.3) zu entnehmen.
15. Werbung
Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern, ist nur innerhalb des Standes gestattet. Die Verteilung von Werbedrucksachen oder Informationen, die der eigenen Bewerbung dienen und außerhalb des Standes stattfinden, bedarf einer schriftlichen Genehmigung der Messeleitung.
16. Buchung von Werbezusatzleistungen und Sponsorings
a) Maßgeblich für die gebuchten Werbezusatzleistungen/Sponsorings sind die Allgemeinen Teilnahmebedingungen, die jeweils gültige Preisliste, die im jahresaktuellen Promotionflyer definierten Leistungen und die Auftragsbestätigung von HRM Institute. HRM Institute behält sich vor, Buchungen von Werbezusatzleistungen und Sponsorings, auch einzelne Anzeigen innerhalb eines Rahmenvertrages, nach freiem Ermessen abzulehnen. Die Ablehnung wird entsprechend mitgeteilt.
b) Bestimmte an Ort und Zeit gebundene Platzierungen von Werbezusatzleistungen können nicht gewährt werden, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich so vereinbart. Überhaupt bleibt es HRM Institute vorbehalten, von der Durchführung bereits gebuchter Leistungen aus technischen oder anderen Gründen ohne jeden Ersatzanspruch des Ausstellers/Anmeldenden zurückzutreten.
c) Dem Ausschluss von Mitbewerbern kann seitens HRM Institute grundsätzlich nicht entsprochen werden, es sei denn der Konkurrenzausschluss ist Teil der Werbeleistung selbst. Textanzeigen und solche Anzeigen, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als Werbung erkennbar sind, werden als „Anzeige“ kenntlich gemacht.
d) HRM Institute gewährleistet bei eigener Produktion der Werbeleistung/des Sponsorings die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe derselben. Geringe Tonabweichungen sind im Toleranzbereich des Druckverfahrens begründet. Ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen werden dem Aussteller zurückgesendet. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden erst bei Druckvorgang deutlich, so hat der Aussteller bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Bei fernmündlich veranlassten Änderungen übernimmt HRM Institute keine Haftung. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Sendet der Aussteller Probeabzüge oder Korrekturen nicht bis zum Anzeigenschluss oder einem anderen seitens HRM Institute definierten Termin zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet 3 Monate nach Erscheinen der gebuchten Leistung. Die Buchung und die Zahlungsverpflichtung bleiben auch dann rechtsverbindlich, wenn gegebenenfalls Druckunterlagen/Vorlagen HRM Institute nicht rechtzeitig vorlagen.
e) Die Kosten für die Herstellung von Druckunterlagen/Reinzeichnungen hat der Aussteller zu zahlen. Bei verspäteter Anlieferung von Druckunterlagen hat der Aussteller die entstandenen Mehrkosten zu tragen. Der Aussteller garantiert HRM Institute, dass der Inhalt der gebuchten Werbeleistungen/ Sponsorings gegen keinerlei gesetzliche Bestimmungen verstößt und die Rechte Dritter nicht verletzt.
17. Transport
Der Transport der Ausstellungsgüter auf dem Messegelände und deren speditionelle Abwicklung sind nur dem vom HRM Institute zugelassenen Platzspediteur gestattet. Die Kosten für den Platzspediteur sind vom Aussteller zu tragen und direkt an den Platzspediteur zu entrichten.
18. Versicherung und Haftung
Die Versicherung der Ausstellungsgüter gegen alle Risiken des Transports und während der Veranstaltung, insbesondere gegen Beschädigung, Diebstahl, etc. ist Angelegenheit des Ausstellers. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch seine Ausstellungsbeteiligung gegenüber Dritten verursacht werden, einschließlich der Schäden, die an Gebäuden auf dem Ausstellungsgelände und dessen Einrichtung entstehen. HRM Institute haftet in keinem Fall für Personen- und Sachschäden. Im Besonderen auch dann nicht für Beschädigungen an Exponaten und deren Entwendung, wenn im Einzelfall der Standbau oder die Dekoration übernommen wurde. Der Aussteller stellt HRM Institute darüber hinaus mit der Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen ausdrücklich von jeglichen eventuellen Rechtsansprüchen Dritter frei. Alle Ansprüche des Ausstellers gegen HRM Institute verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats, in den der Schlusstag der Veranstaltung fällt.
19. Rundschreiben
Die Aussteller werden nach Zulassung der Standfläche durch Rundschreiben über Fragen der Vorbereitung und Durchführung unterrichtet. Folgen, die durch Nichtbeachtung dieser Rundschreiben entstehen, hat ausschließlich der Aussteller zu vertreten.
20. Vorbehalt, Absage, Verschiebung
HRM Institute ist berechtigt, die Veranstaltung zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder abzusetzen sowie vorübergehend oder endgültig und in einzelnen Teilen oder insgesamt zu schließen, wenn unvorhersehbare Ereignisse eine solche Maßnahme erfordern. Der Aussteller hat im Falle der Verschiebung, Verkürzung, Verlängerung, Schließung oder Absage so wie in allen Fällen von höherer Gewalt keinen Anspruch auf Rücktritt oder auf Schadensersatz. Im Falle einer solchen Absage der Veranstaltung haftet HRM Institute nicht für Schäden oder sonstige Nachteile, die sich für den Aussteller hieraus ergeben
Im Falle einer Verschiebung oder Absage bei Buchung des „Best Preis Paketes“ ist der Aussteller auf Verlangen des HRM Institute, zu folgenden Zahlungen verpflichtet, da die Teilnahme an der oben genannten Veranstaltungsreihe folgendes Dienstleistungspaket des Veranstalters beinhaltet. Mit folgenden zeitlichen Abständen zur Veranstaltung wird fällig:
Bei Buchung des „Garantiekonto Paketes“, hat der Aussteller abweichend der obigen Vereinbarung, im Falle der Verschiebung oder Absage durch den Veranstalter oder Behörden z.B. bei Pandemien oder höherer Gewalt die vereinbarte Möglichkeit vom Vertrag zurück zu treten und erhält vereinbarungsgemäß seine gezahlten Anzahlungen vollständig innerhalb von 4 Wochen erstattet.
Auf Verlangen von HRM Institute ist der Aussteller verpflichtet, bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn, einen Anteil von max. 50% der Ausstellungsbeiträge; bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn max. 65% der Ausstellungsbeiträge und bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 100% der Ausstellungsbeiträge zu zahlen.
Ist HRM Institute selbst verantwortlich für die Absage der Veranstaltung, werden keine Kosten erhoben.
21. Technische Richtlinien
Dem Aussteller werden die technischen Richtlinien vom HRM Institute sowie sämtliche das Messegelände betreffende Bestimmungen und Richtlinien zur Verfügung gestellt und müssen von diesem zur Kenntnis genommen und verbindlich anerkannt werden. Vorrang haben im Einzelfall die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Messegeländes. Die technischen Richtlinien und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Messegeländes werden mit Zugang zum Ausstellerhandbuch und den messetypischen Bestellformularen, zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch werden die technischen Richtlinien und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Messegeländes seitens des Vertragspartners auch übersandt.
22. Datenerhebung, -verarbeitung und –nutzung
Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass seine Personen- und Firmendaten vom HRM Institute erhoben, gespeichert und bearbeitet werden und zwecks Erbringung von Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Messebeteiligung an Vertragspartner der HRM Institute bekannt gegeben werden können.
23. Schlussbestimmungen/Gerichtsstand
Der vorliegende Vertrag enthält alle zwischen den Parteien getroffenen Abmachungen. Weitergehende mündliche Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Vertragsänderungen und Aufhebungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt in diesem Fall eine solche wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen deutschem Recht. Gerichtsstand ist Mannheim. Dieser Gerichtsstand gilt auch für Klagen von HRM Institute gegen den Anmeldenden aus vollmachtloser Stellvertretung. Die Allgemeinen Teilnahmebedingungen wurden auf Deutsch ausgefertigt und in weitere Fremdsprachen übersetzt. Im Zweifelsfall, bzw. im Falle einer Abweichung ist die deutsche Version für beide Vertragsparteien maßgeblich.
HRM Institute GmbH & Co. KG | November 2020
Conditions générales de participation
HRM Institute GmbH & Co. KG
Rheinkaistraße 2 | D-68159 Mannheim | Germany
HRM Institute GmbH & Co. KG, Novembre 2020
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