Kein Arbeitsvertrag bei fehlender Leistungserbringungspflicht

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Schließen zwei Parteien einen mit “Arbeitsvertrag” überschriebene Vereinbarung, in welcher ausdrücklich festgelegt, dass für die zu zahlende Vergütung keine Leistung zu erbringen ist, handelt es sich um ein nach § 117 Abs. 1 BGB nichtiges Scheingeschäft.

LAG Düsseldorf 02.08.2019 – 10 Sa 1139/18

Konfliktlösung durch Versetzung

Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen Mitarbeiter bei zwischenmenschlichen Problemen im Arbeitsverhältnis zu versetzen. Er muss zuvor weder Ursachenforschung betreiben noch die Verantwortung für das streitauslösende Ereignis klären.

LAG Mecklenburg-Vorpommern 30.07.2019 – 5 Sa 233/18

Dauerkranke müssen über Urlaubsverfall nicht belehrt werden

Dauerkranke müssen von ihrem Arbeitgeber nicht darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass ihre Urlaubsansprüche bei nicht rechtzeitiger Inanspruchnahme verfallen. Vielmehr besteht eine entsprechende Verpflichtung erst, wenn der betroffene Mitarbeiter an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt und zwar allein bezogen auf den dann noch konkret bestehenden Urlaubsanspruch.

LAG Hamm 24.07.2019 – 5 Sa 676/19

Kündigung mit sozialer Auslauffrist aufgrund Alkoholerkrankung

Besteht eine negative Zukunftsprognose dahingehend, dass eine alkoholkranke Person aufgrund des Abbruchs diverser gescheiterter Entziehungskuren auch zukünftig erhebliche Fehlzeiten hat, kann eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist trotz Schwerbehinderung, hohem Lebensalter und langer Betriebszugehörigkeit wirksam sein.

LAG Berlin-Brandenburg 24.07.2019 – 15 Sa 2498/18

(Keine) Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte

Soweit Überstundenzuschläge dazu dienen, eine regelmäßig zu vermeidende außergewöhnliche Arbeitsbelastung durch ein zusätzliches Arbeitsentgelt zu kompensieren und nicht den Eingriff in den individuellen Freizeitanteil auszugleichen, muss ein Überstundenzuschlag für Teilzeitbeschäftigte nur dann gewährt werden, wenn diese die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschreiten. Die Erfüllung dieses Zwecks führt nicht zu einer Ungleichbehandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 TzBfG (anders: BAG 23.03.2017 – 6 AZR 161/16).

LAG Nürnberg 13.06.2019 – 3 Sa 348/18