Anwendungsbereich

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Die EU-Entsenderichtlinie gilt für alle Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die ihre Arbeitnehmer zur Erbringung von Dienstleistungen in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates entsenden oder überlassen. Die Richtlinie soll den Schutz der Arbeitnehmer während ihrer Entsendung beziehungsweise Überlassung sicherstellen, indem sie zwingende Vorschriften im Hinblick auf Arbeitsbedingungen, Schutz der Gesundheit und Sicherheit festlegt.

Das EU-Parlament hat im Mai 2018 die Reform der EU-Entsenderichtlinie beschlossen. Die Umsetzung im nationalen Recht muss bis spätestens 30. Juli 2020 erfolgen.

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

Bisher sah die Richtlinie vor, dass Unternehmen den Mindestlohn im jeweiligen Tätigkeitsstaat einhalten müssen. Dies führte aber dazu, dass entsandte Arbeitnehmer häufig zu günstigeren Bedingungen als vergleichbare lokal angestellte Mitarbeiter eingesetzt werden konnten, was vielfach zum Vorwurf von Lohn- und Sozialdumping führte.

Nunmehr sind Unternehmen an weitere Entgeltvorschriften im Tätigkeitsstaat gebunden. Neben gesetzlichen Vorschriften zum Mindestlohn sind auch Verordnungen und Kollektivverträge im Einsatzland zu prüfen. Entsandte Arbeitnehmer sollen damit den gleichen Lohn (inklusive Sonderzahlungen, Prämien, Schlechtwetterzulage, Mobilitätsbeihilfen und so weiter) wie lokal angestellt Arbeitnehmer erhalten.

Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten

Die reformierte Entsenderichtlinie stellt klar, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten hat, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entsendung stehen und dies in den nationalen Rechtsvorschriften oder Kollektivverträgen zwingend festgelegt ist. Die Entsendungszulage gilt als Bestandteil der Entlohnung, sofern sie nicht als Kostenerstattung gezahlt wird. Ist hingegen nicht klar, ob und wenn ja welcher Teil der Entsendezulage als Erstattung von Kosten gezahlt wird, legt die Richtlinie fest, dass in diesem Fall die gesamte Zulage als Kostenersatz anzusehen ist und die Zulage folglich nicht als Bestandteil der Entlohnung verstanden wird.

Begrenzung der Dauer

Die Entsendung von Mitarbeitern wird von 24 auf künftig zwölf Monate begrenzt. Sie kann mit einem  begründeten Antrag auf maximal 18 Monate verlängert werden. Die Begrenzung bedeutet jedoch nicht, dass Einsätze nicht länger sein dürfen, sondern lediglich, dass nach Ablauf der Frist die gesamten verbindlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Einsatzland gelten. Das bedeutet, dass zum Beispiel ein allfälliger Kündigungsschutz beziehungsweiseSchutz vor ungerechtfertigter Entlassung zu beachten ist, auch wenn dieser Schutz im Heimatland nicht vorgesehen ist.

Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Entsendung von Mitarbeitern auch in Zukunft mit vielen Herausforderungen und einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden sein wird.

Abzuwarten bleibt, ob es hinsichtlich der Höhe der Entlohnung zu Änderungen kommen wird oder ob die Umsetzung im LSD-BG bereits ausreichend erfolgt ist. Bei Entsendungen in das EU-Ausland müssen Unternehmen künftig nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen prüfen, sondern sich auch vermehrt mit ausländischen Kollektivverträgen auseinandersetzen. Im Hinblick auf Entsendungszulagen empfiehlt es sich, bei der Abrechnung des Dienstnehmers auf eine klare Trennung zwischen Entsendezulage und Kostenersätzen (zum Beispiel Taggeld) zu achten.

Im Hinblick auf die Entsendedauer wäre ein Gleichklang zwischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht wünschenswert. Eine Beschränkung der Entsendung auf 12 beziehungsweise 18 Monate im Vergleich zur Beschränkung auf 24 Monate für Entsendungen im Sozialversicherungsrecht ist nicht nachvollziehbar und führt zu erhöhter Komplexität in der Abwicklung von Entsendungen. 

Die finale Umsetzung der reformierten Richtlinie in nationales Recht bleibt mit Spannung abzuwarten. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.

Quelle: 

Dieser Text ist dem Newsletter personal recht, Ausgabe 9/2019, entnommen. Der Newsletter informiert monatlich über aktuelle Änderungen im österreichischen Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht. www.personal-recht.at