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Dienstverhältnis

Lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn ist jedweder geldwerte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zuwendungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Beschäftigungsverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers darstellt. Demgegenüber sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das ist dann der Fall, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht und ein einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann.

Einsatzfähigkeit

Ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers liegt bei beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen immer dann vor, wenn die Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters im Unternehmen des Arbeitgebers erhöht werden soll (R 19.7 Lohnsteuer-Richtlinien 2011). Zu beachten ist, dass die Anerkennung nicht davon abhängig gemacht wird, ob die Bildungsmaßnahme zumindest teilweise auf die Arbeitszeit angerechnet wird. Ist dies jedoch der Fall, ist die Prüfung weiterer Voraussetzungen eines überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers nicht notwendig, es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter der Maßnahme vor (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände in der Sozialversicherung vom 20./21.11.2013, TOP 8). Noch vor 2011 urteilte die Finanzverwaltung in Deutschland nicht einheitlich, so regeln die Lohnsteuer-Richtlinien, in denen der Mitarbeiter Rechnungsempfänger ist, seit 2011 erstmals, dass dies für ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unschädlich ist, wenn der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz der Aufwendungen allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt hat.

Sprachkurse

Auch sprachliche Bildungsmaßnahmen sind unter den genannten Voraussetzungen dem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Beschäftigten vorgesehenen Arbeitsgebiet verlangt.

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Quelle: LohnPraxis 3/2014

Führerschein und Bußgeld

Die Kostenerstattung für den Lkw-Führerschein gehört zu den einmaligen Einnahmen im Sinne der § 17 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV, § 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV), die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden. Ob sie dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, beurteilt sich danach, ob sie steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH besteht zwischen dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers und der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses eine Wechselwirkung mit der Folge, dass das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers umso geringer erscheint, je höher die Bereicherung des Arbeitnehmers ist. In Anwendung dieser Grundsätze hat der BFH in einem Verfahren sogar ersparte Aufwendungen für einen Führerschein der Klasse 3 nicht als Arbeitslohn angesehen, weil sich dieser unter den dort gegebenen Verhältnissen im Kern nur als bloße Dreingabe darstellte und damals das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers ganz erheblich überwog. Immer wieder kommt es bei Lkw-Fahrern zu Lenkzeitüberschreitungen. Werden Bußgelder an Lkw-Fahrer wegen  Lenkzeitüberschreitungen verhängt und übernimmt der Arbeitgeber diese, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, wenn der Spediteur ein festsitzendes Fahrzeug schnell wieder fahrbereit haben will.

Prüfung

Die Prüfung des überwiegend eigenbetrieblichen Interesses bei der Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Nicht-Arbeitslohn ist mithin auch bei der Feststellung der Arbeitsentgelteigenschaft der vom Arbeitgeber getragenen oder übernommenen Fort- oder Weiterbildungskosten vorzunehmen. Dabei kommt der Auffassung der Finanzverwaltung eine besondere Indizwirkung zu. Diese wirkt, wenn die Bewertung der Arbeitslohneigenschaft nicht unwesentlich davon bestimmt wird, dass Fort- und Weiterbildungskosten anderenfalls auch als Werbungskosten steuerfrei geltend gemacht werden können.

Steuerliche Bewertung

Ob bestimmte Leistungen des Arbeitgebers oder Vorteile aus dem Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsentgelt anzusehen sind oder sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen und insofern auch keinen Arbeitsentgeltcharakter besitzen, ist in der Regel unter Berücksichtigung der lohnsteuerrechtlichen Bewertung der Arbeitslohneigenschaft zu entscheiden. Auch das Bundessozialgericht (BSG) stützt sich bei der beitragsrechtlichen Behandlung derartiger Leistungen oder Vorteile auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zum überwiegend eigenbetriebslichen Interesse des Arbeitgebers bei der Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Nicht-Arbeitslohn (siehe Urteile des BSG vom 26.5.2004, Az.: B 12 KR 5/04 R und B 12 KR 2/04 R, zur Erstattung der Kosten für den Erwerb eines Lkw-Führerscheines, sowie vom 1.12.2009, Az.: B 12 R 8/08 R, zur Übernahme von Bußgeldern für einen Fahrer eines  Speditionsunternehmens).

Generell gilt, dass zum laufenden Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung gehören, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Leistungen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden, und ob sie unmittelbar oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – SGB IV). Zum laufenden Arbeitsentgelt gehören also alle regelmäßigen Zahlungen, die ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter gewährt. Darüber hinaus wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) geregelt, welche Zuwendungen nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV sind einmalige Entgeltbestandteile, laufende Zulagen, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zum Lohn oder Gehalt vom Arbeitgeber gezahlt werden, nicht als beitragspflichtige Bezüge zu berücksichtigen, sofern diese lohnsteuerfrei fließen.