1 Jährliche Anpassung der maßgeblichen Rechengrößen

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Foto von Gabrielle Henderson

Durch die jährliche Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen trägt der Gesetzgeber der allgemeinen Einkommensentwicklung in Deutschland Rechnung. Die Festlegung erfolgt auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen und gilt grundsätzlich auch bei einer negativen Einkommensentwicklung.

Für die Werte für das Jahr 2011 ist die Einkommensentwicklung des Jahres 2009 maßgeblich. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts betrug die Entwicklung im Jahr 2009 in den alten Bundesländern –0,39% und in den neuen Bundesländern +0,84%. Durch die teilweise negative Einkommensentwicklung ergibt sich ein Absinken der Versicherungspflichtgrenze und der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die alten Bundesländer.

2 Beitragsbemessungsgrenzen

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird für das Jahr 2011 auf 3.712,50 Euro (2010: 3.750 Euro) sinken. Für den Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt diese Grenze einheitlich für das gesamte Bundesgebiet. Die für 2011 zu beachtende jährliche Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung beträgt somit 44.550 Euro (2010: 45.000).

Anders als in der Kranken- und Pflegeversicherung sind bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung für die Rechtskreise West und Ost unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten. Ab dem 1.1.2011 bleibt die Grenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern unverändert bei 5.500 Euro im Monat bzw. bei 66.000 Euro im Jahr. In den neuen Bundesländern steigt sie dagegen von 4.650 Euro (2010) auf 4.800 Euro im Monat an. Die jährliche Beitragsbemessungsgrenze Ost für 2011 beträgt somit 57.600 Euro (2010: 55.800 Euro).

Für Arbeitnehmer, die der knappschaftlichen Rentenversicherung unterliegen, ist eine besondere (höhere) Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Sie reduziert sich ab 1.1.2011 in den alten Bundesländern von monatlich bislang 6.800 auf 6.750 Euro. Der neue jährliche Grenzwert wird 81.000 (2010: 81.600) Euro betragen. Auch bei der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt für die neuen Bundesländer eine geringere Beitragsbemessungsgrenze. Für die neuen Bundesländer erhöht sie sich monatlich von 5.700 auf 5.900 Euro. Der Jahresgrenzwert steigt ab 1.1.2011 von 68.400 auf 70.800 Euro an.

3 Allgemeine und besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze

Bereits seit 2003 wird in der gesetzlichen Krankenversicherung nach derallgemeinen (§ 6 Abs. 6 SGB V) und der besonderen Jahresarbeitsentgelt grenze (§ 6 Abs. 7 SGB V) unterschieden. Letztere gilt als Ausnahmeregelung und ausschließlich für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2002 versicherungsfrei sowie privat substitutiv krankenversichert waren. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung sinkt ab dem 1.1.2011 auf 49.500 Euro (2010: 49.950 Euro). Für Beschäftigte, die bereits am 31.12.2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, sinkt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2011 auf 44.550 Euro (2010: 45.000 Euro).

Wichtig

Durch das derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindliche „Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der GesetzlichenKrankenversicherung“ plant der Gesetzgeber, dass Arbeitnehmer bereits wieder nach einmaligem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei werden. Dies soll die alte Rechtslage (2008) vorder Gesundheitsreform wieder herstellen. Dadurch werden Mitarbeiter, deren Entgelt im Jahr 2010 die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010 von 49.950 Euro übersteigt und auch die neue Versicherungspflichtgrenze für 2011 in Höhe von 49.500 Euro voraussichtlich übersteigen wird, bereits ab 1.1.2011 krankenversicherungsfrei.

Beispiel

Ein Angestellter erhält ein monatliches Gehalt i.H.v. 3.750 Euro. Daneben hat er Anspruch auf ein Urlaubsgeld von 1.800 Euro und Weihnachtsgeld i.H.v. 3.750 Euro. Es ergibt sch folgendes maßgebliches Jahresarbeitsentgelt:

Monatliches Gehalt 12 x 3.750 Euro => 45.000 Euro

+ Urlaubsgeld => 1.800 Euro

+ Weihnachtsgeld => 3.750 Euro

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regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt: 50.550 Euro

Da das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt von 50.550 Euro sowohl die Grenze des Jahres 2010 (49.950 Euro) als auch die neue Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2011 von 49.500 Euro übersteigen wird, scheidet der Arbeitnehmer mit Wirkung zum 31.12.2010 aus der Krankenversicherungspflicht aus.

4 Zuschuss zur freiwilligen oder privaten Versicherung

Für freiwillig und privat krankenversicherte Arbeitnehmer muss der Arbeit-geber als Beitragszuschuss die Hälfte des Betrags zahlen, der sich aus dem um 0,9% verminderten allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassenab dem 1.1.2011 und der beitragspflichtigen Einnahmen die bei Krankenversicherungspflicht maßgebend wären, errechnet.

Der für 2011 anzuwendende maßgebliche Beitragssatz beträgt 14,6% (15,5%–0,9%). Bei Anwendung der für das Jahr 2011 maßgeblichen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 3.712,50 Euro ergibt sich ab dem 1.1.2011 ein maximaler Arbeitgeberzuschuss von 271,01 Euro (3.712,50 Euro x 7,3%). Für privat krankenversicherte Beschäftigte mit Anspruch auf Krankengeld ist jedoch der maximale Arbeitgeberzuschuss auf die Hälfte des Beitrags begrenzt, den ein Mitarbeiter für seine private Krankenversicherung tatsächlich zu entrichten hat.

Im Bereich der Pflegeversicherung ergibt sich für 2011 ein Beitragszuschuss von 36,20 Euro (3.712,50 x 0,975%). Für das Bundesland Sachsen beträgt der Zuschuss zur Pflegeversicherung für 2011 aufgrund der abweichenden Beitragsverteilung (Arbeitgeber: 0,475% und Arbeitnehmer: 1,475%) 17,63 Euro.

5 Bezugsgröße

Die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) ist für verschiedene Werte in der Sozialversicherung von Bedeutung. Sie wirkt sich u.a. auf den Mindestbeitrag für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung aus.

Die Bezugsgröße des Rechtskreises West gilt bundeseinheitlich für alle Werte im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung. Für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten allerdings getrennte Größen (Ost und West). Die Bezugsgröße in den alten Bundesländern bleibt ab 1.1.2011 unverändert bei monatlich 2.555 Euro bzw. 30.660 Euro im Jahr. In den neuen Bundesländern kommt es ab 2011 zu einer Anhebung auf 2.240 (2010: 2.170) Euro. Der jährliche Wert beträgt ab dann zukünftig 26.880 Euro (2010: 26.040 Euro).

6 Beitragssätze zur Sozialversicherung 2011

Durch das „GKV-Finanzierungsgesetz“ kommt es im nächsten Jahr zu einer Anhebung des allgemeinen Beitragssatzes zur Krankenversicherung von bisher 14,9% auf 15,5%. Der Arbeitgeberanteil wird dann 7,3% und der Arbeitnehmeranteil 8,2% betragen.

Wichtig

Damit sich die Arbeitskosten bei steigenden Gesundheitskosten nicht mehrautomatisch erhöhen, wird der Arbeitgeberanteil dauerhaft auf 7,3 % eingefroren.

Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung gilt für Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen haben. Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, ist der Beitragssatz zu ermäßigen. Dieser ermäßigte Satz beträgt für das Kalenderjahr 2011 bundesweit 14,9%.

Neben der Erhöhung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung kommt es bei der Arbeitslosenversicherung – bedingt durch die verstärkte Inanspruchnahme von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (Kurzarbeitergeld) – ab dem 1.1.2011 zu einer Erhöhung des Beitragssatzes von 2,8% auf 3,0%.

Unverändert bleiben dagegen die Sätze zur Renten- (19,9%) und zurPflegeversicherung (1,95%, Kinderlose 2,20%).

7 Amtliche Sachbezugswerte

Die am 5.11.2010 vom Bundesrat verabschiedete „Dritte Verordnung zurÄnderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ legt die amtlichen Sachbezugswerte für 2011 verbindlich fest. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) bestimmt die Höhe der bei Unterkunft und Verpflegung für Beschäftigte als Sachbezüge anzusetzenden Beträge. Die amtlichen Sachbezugswerte gelten grundsätzlich für den Bereich der Sozialversicherung und sind darüber hinaus auch für das Steuerrecht verbindlich. 2011 beträgt der monatliche Gesamtsachbezugswert für freie oder verbilligte Verpflegung 217 Euro (2010 215 Euro) und setzt sich wie folgt zusammen:

– Frühstück: 47 Euro

– Mittagessen: 85 Euro

– Abendessen: 85 Euro

Aus den monatlichen Werten für Verpflegung leiten sich auch die amtlichen Werte für Kantinenmahlzeiten ab. Für ein Mittag- oder Abendessen beträgt der ab dem 1.1.2011 anzusetzende Sachbezugswert jeweils 2,83 (2010: 2,80) Euro, während ein Frühstück weiterhin mit 1,57 Euro zu bewerten ist. Der Wert bei Überlassung einer Unterkunft an Arbeitnehmer beträgt für das Jahr 2011 bundesweit einheitlich 206 Euro (2010: 204 Euro).

Während bei unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung einer Unterkunft der amtliche Sachbezugswert angesetzt wird, muss die Bewertung des geldwerten Vorteils für die Überlassung einer Wohnung stets mit dem ortsüblichen Mietpreis erfolgen. Nur für die Fälle, in denen sich die ortsübliche Miete nur mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten feststellen lässt, können Unternehmen auch 2011 folgende pauschale Werte (pro Quadratmeter und Monat) zugrunde legen:

– 3,59 Euro (2010: 3,55 Euro) in den alten und neuen Bundesländern bzw.

– 2,91 Euro (2010: 2,88 Euro) bei einfacher Ausstattung der Wohnung (ohne Sammelheizung, Bad oder Dusche).

8 Insolvenzgeldumlage 2011

Das Insolvenzgeld dient zum Ausgleich des Nettolohnanspruchs der Mitarbeiter für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Ablehnung mangels Masse. Finanziert wird das Insolvenzgeld über eine Umlage ausschließlich von den Unternehmen. Die Arbeitnehmer müssen sich daran nicht beteiligen. Der Einzug der Insolvenzgeldumlage wurde 2009 von den Berufsgenossenschaften auf die Krankenkassen übertragen, die diese Umlage zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag einziehen und anschließend an die Bundesagentur für Arbeitweiterleiten. Den Umlagesatz legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich fest (§ 361 SGB III). Der Satz ist grundsätzlich so zu bemessen, dass das Aufkommen aus der Umlage unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Insolvenzereignisse ausreicht, um die voraussichtlichen Aufwendungen in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken. Für 2010 wurde die Insolvenzgeldumlage – bedingt durch die Wirtschaftskrise und die deutliche Zunahme von Firmeninsolvenzen – auf 0,41 % festgelegt.

Wichtig

Es ist geplant, dass die Umlage zur Insolvenzgeldversicherung ab dem 1.1.2011 auf 0% sinken soll, also für das Jahr 2011 nicht erhoben wird. Dies geht aus dem Entwurf einer „Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2011“ hervor. Ursache ist die überraschend gut anziehende Konjunktur, die zu einem deutlichen Finanzpolster in der Insolvenzversicherung geführt hat.

9 Künstlersozialabgabe 2011

Die Künstlersozialabgabe für das folgende Kalenderjahr bestimmt ebenfalls das Bundesarbeitsministerium – im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Die Abgabe ist von 4,4% (2009) auf 3,9% für das Jahr 2010 gesenkt worden.

Durch die flächendeckenden Kontrollen von Unternehmen, die abgabepflichtige künstlerische oder publizistische Werke verwerten, hat sich das Aufkommen aus der Abgabe seit der Reform der Künstlersozialversicherung deutlich erhöht. Der Abgabesatz beträgt deshalb auch für das Jahr 2011 unverändert 3,9%.

10 Fazit

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass sich – größtenteils krisenbedingt – die Rechengrößen und Beitragssätze im nächsten Jahr kaum ändern; einige Werte sinken sogar, vgl. Übersicht.

Quelle: Arbeit und Arbeitsrecht – 12/10