Das Schreiben sollte unbedingt vom Kündigenden persönlich unterzeichnet sein, am besten übergibt der Kündigende das Schreiben auch persönlich oder lässt es durch einen Boten zustellen. Verfügt der Betrieb über einen Betriebrat, dann muss er vor der Kündigung angehört werden, ansonsten ist die Kündigung unwirksam.

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  • Als ordentlichwird die Kündigung bezeichnet, wenn die im Arbeitsvertrag vereinbarte oder nach Tarifvertrag anwendbare Kündigungsfrist eingehalten wird. Sie muss nicht begründet werden. Aber Vorsicht: Genießt der Arbeitnehmer Kündigungsschutz, sind auf Verlangen des Arbeitnehmers Gründe zu nennen.

    Bedingungen für den Kündigungsschutz:

    1. Das Arbeitsverhältnis hat bei Zugang der Kündigung länger als 6 Monate ununterbrochen in demselben Betrieb bestanden.
    2. Der Betrieb muss regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, ausschließlich etwa Auszubildende. Für Arbeitnehmer, die vor dem 01.01.2004 eingestellt wurden, gilt der Kündigungsschutz in Betrieben mit mehr als 5 Arbeitnehmern.
  • Eine außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt, an dem sie zugeht: ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung, also fristlos. Allerdings: Sie stellt die absolute Ausnahme dar und ist nur zulässig, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt.

Gründe für eine ordentliche Kündigung, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt:

  • Verhaltensbedingte Gründe: z.B. Unpünktlichkeit nach vorheriger Abmahnung; Fehler bei der Arbeit wegen Nachlässigkeit; unkorrektes Verhalten gegenüber Kunde
  • Personenbedingte Gründe: z.B. fehlende Eignung, etwa bei Nichtbestehen von Prüfungen; Krankheit, insbesondere Alkoholismus, mit negativer Prognose; Leistungsschwäche
  • Betriebsbedingte Gründe: z.B. anhaltende Absatzschwierigkeiten und Auftragsmangel, Betriebsstilllegung, Personalabbau wegen Rationalisierung

Die Gründe für eine außerordentliche, fristlose Kündigungmüssen sehr gewichtig sein. Dabei zählen immer die Umstände des Einzelfalls. Einige Beispiele sind: Arbeitsverweigerung, ausländerfeindliche Äußerungen, vorgetäuschte Krankheiten, sexuelle Belästigung.

Ein Arbeitnehmer kann auch während einer Krankheit gekündigt werden. Kündigt der Arbeitgeber jedoch, weilder Arbeitnehmer krank geschrieben ist, muss er für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bis zum Ende der Krankheit – maximal 6 Wochen – aufkommen.

Auch während des Urlaubs kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kündigen. Die Kündigung ist dem Arbeitnehmer mit dem Einwurf in den Briefkasten zugegangen. Zu beachten: Konnte der Arbeitnehmer vor Urlaubsantritt nicht mit einer Kündigung rechnen und will Klage einreichen, darf er die Klagefrist von 3 Wochen überschreiten. Sie verlängert jedoch nicht die Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses.