Problempunkt

people using smartphone
Foto von Clayton Cardinalli

Die Beteiligten stritten über Unterlassungsansprüche des Betriebsrats. Der Arbeitgeber betreibt ein Dienstleistungsunternehmen und wendet die Tarifverträge der Deutschen Post AG (ETVDP AG) an. Dort ist in § 14 geregelt:

„(4) Überstunden werden durch Freizeit ausgeglichen. Für jede Überstunde wird ein Überstundenzuschlag gemäß Absatz 5 UAbs. 2 gewährt. Er wird ebenfalls in Freizeit ausgeglichen. Der Freizeitausgleich für Überstunden und Überstundenzuschläge muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Entstehen erfolgen. Ist dies bis zum Ende des zwölften Kalendermonats nach dem Monat, in dem die Überstunden entstanden sind, nicht möglich, werden mit der Entgeltabrechnung für den darauffolgenden Kalendermonat das jeweilige Stundenentgelt der für den Arbeitnehmermaßgebenden Entgeltgruppe und der Überstundenzuschlag gezahlt.

Beim Freizeitausgleich sind die betrieblichen Erfordernisse und die Interessen des einzelnen Arbeitnehmers gleichgewichtig zu berücksichtigen.

(5) Überstunden und Überstundenzuschläge werden abweichend von Absatz 4 ausnahmsweise aus sozialen Gründen auf Antrag des Arbeitnehmers mit Zustimmung des Betriebsrats, oder bei einer länger als 6 Monate dauernden betrieblichen Abwesenheitszeit, die den Freizeitausgleich in dem Ausgleichszeitraum unmöglich macht, oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Bezahlung abgegolten.“

Der Betriebsrat meint, eine vom Arbeitgeber ohne Verlangen der Arbeitnehmer oder Beteiligung des Betriebsrats vorgenommene Abgeltung von Überstunden sei tarifwidrig und verletze auch seine Mitbestimmungsrechte. Er verlangt, dass die Arbeitgeberin es unterlässt, Überstundenguthaben i.S.d. § 14 Abs. 4 ETV-DP AG durch Auszahlungen ohne seine Zustimmung abzugelten, sofern nicht eine der in § 14 Abs. 4 und 5 ETV-DP AG geregelten Ausnahmen vorliegt. Seine Anträge blieben in den Instanzen erfolglos.

 

Entscheidung

Das BAG sah die Anträge als hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und den Betriebsrat als antragsbefugt an. Der Antrag war aber unbegründet.

Ein Unterlassungsanspruch folgt nicht aus einer etwaigen Verletzung der Bestimmungen über den Freizeitausgleich bei Überzeitarbeit nach § 14 Abs. 4 und 5 ETV-DP AG. Dem Betriebsrat wird durch den ETV-DP AG – mit Ausnahme der vorliegend nicht maßgeblichen Fallgestaltung einer Auszahlung auf Antrag des Arbeitnehmers (§ 14 Abs. 5 Unterabs. 1 Fall 1 ETV-DP AG) – kein Mitbestimmungsrecht bei der Abgeltung von Überzeitarbeit eingeräumt. Die TV-Formulierung „Beim Freizeitausgleich (…) die betrieblichen Erfordernisse und die Interessen des einzelnen Arbeitnehmers gleichgewichtig zu berücksichtigen“ begründet kein Mitbestimmungsrecht. Der TV sieht ausdrücklich nur für den Fall einer Abgeltung aus sozialen Gründen auf Verlangen des Arbeitnehmers eine Beteiligung des Betriebsrats vor, sonst aber gerade nicht.

Aus dem Überwachungsrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei der Durchführung eines Tarifvertrags folgt kein Unterlassungsanspruch, sondern nur eine Beanstandung beim Arbeitgeber bei Nichtbeachtung oder fehlerhafter Durchführung (vgl. BAG, Beschl. v. 18.5.2010 – 1 ABR 6/09, AuA 7/11, S. 440). Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BetrVG waren nicht verletzt. Wenn die Arbeitgeberin für geleistete Überstunden keinen tariflich vorrangig vorgesehenen Freizeitausgleich vornimmt, sondern durch Zahlung des maßgebenden Entgelts diese Überzeitarbeit abgilt, so verändert sich weder der reguläre Beginn oder das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Verteilung auf die einzelnen Wochentage i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, noch liegt eine vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG vor.

 

Konsequenzen

Die Entscheidung ist konsequent und verhindert eine Ausweitung der Mitbestimmung. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dient dazu, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien Zeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen (zu Umkleidezeiten vgl. BAG, Beschl. v. 17.11.2015 – 1 ABR 76/13, AuA 7/16, S. 437).

§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG regelt, ob zusätzlicher Arbeitsbedarf durch eine vorübergehende Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit abgedeckt werden soll und welche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen in welchem Umfang diese Arbeit leisten sollen. Bei der Auszahlung von Überstunden sind diese Tatbestände jedoch nicht erfüllt (BAG, Beschl. v. 24.4.2007 – 1 ABR 47/06, AuA 5/08, S. 312).

 

Praxistipp

Wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung nicht eine andere, mitbestimmte Regelung enthält, kann der Arbeitgeber Überstundenguthaben auszahlen, ohne Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu verletzen.

 

Mit freundlicher Genehmigung der HUSS-MEDIEN GMBH aus AuA 6/18, S. 378.