people sitting near brown wooden coffee table
Foto von Jessica Sysengrath
R 3.33 Absatz 5 LStR 2011

Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten sind steuerfrei, soweit diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Im Rahmen der Lohnsteuerrichtlinien 2011 findet die neue BFH-Rechtsprechung Berücksichtigung, wonach eine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistung des Arbeitgebers auch dann vorliegt, wenn diese unter Anrechnung auf eine freiwillige Sonderzahlung geleistet wird. Eine freiwillige Sonderzahlung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer auf diese Sonderzahlung keinen Rechtsanspruch hat.

R 3.28 LStR 2011

Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz sind auch dann steuerfrei, wenn die Altersteilzeit erst nach dem 31.12.2009 begonnen wurde und nicht durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert wird.

R 3.62 LStR 2011

Zuschüsse des Arbeitgebers zur gesetzlichen Krankenversicherung sind nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber zum Tragen dieser Beiträge gesetzlich verpflichtet ist. Entsprechend kommt die Steuerbefreiungsvorschrift nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern den zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag oder den kassenindividuellen Zusatzbeitrag erstattet.

R 8.1 Absatz 8 Nr. 2 LStR 2011

Bislang war der geldwerte Vorteil bei Bewirtungen auf Veranlassung des Arbeitgebers mit den amtlichen Sachbezugswerten nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung anzusetzen. Auf Grund höchstrichterlicher Rechtsprechung hat die Bewertung nunmehr mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort zu erfolgen. Der geldwerte Vorteil vermindert sich ggf. um steuerfreie Reisekostenvergütungen. Soweit der verbleibende geldwerte Vorteil die Sachbezugsfreigrenze nicht übersteigt, darf diese angesetzt werden. Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn die Bewertung der Mahlzeit wie bisher mit den amtlichen Sachbezugswerten erfolgt. Hier vermindert sich der geldwerte Vorteil jedoch nicht um steuerfreie Reisekostenvergütungen. Die Sachbezugsfreigrenze darf nicht angesetzt werden. Der Arbeitgeber hat nun ein Wahlrecht, die Bewertung mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort oder mit den amtlichen Sachbezugswerten durchzuführen.

R 8.1 Absatz 8 Nr. 2 Satz 5 LStR 2011

Eine Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers liegt immer dann vor, wenn der Arbeitgeber Tag und Ort der Mahlzeit bestimmt hat. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist.

R 8.1 Absatz 9 Nr. 2 LStR 2011

Vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten Es wird klargestellt, dass bei der Kostenermittlung mit der Fahrtenbuchmethode nur die vom Arbeitgeber getragenen Kosten anzusetzen sind. Aufwendungen, die der Arbeitnehmer selbst trägt, dürfen nicht in die Kostenermittlung einbezogen werden. Außergewöhnliche Fahrzeugkosten Zu den Gesamtkosten zählen nur solche Kosten, die unmittelbar mit der Haltung des Fahrzeugs zusammenhängen. Dazu gehören keine außergewöhnlichen Fahrzeugkosten wie z. B. Beiträge für einen auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellten Schutzbrief, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren und Unfallkosten.

Unfallkosten

Unfallkosten sind nach der aktuellen BFH-Rechtssprechung nicht in die Gesamtkosten miteinzubeziehen. Kommt es auf einer dienstlichen Fahrt zu einem Unfall, bleiben die Unfallkosten außer Ansatz. Unfallkosten einer Privatfahrt sind als zusätzlicher geldwerter Vorteil zu erfassen, wenn diese Kosten vom Arbeitgeber getragen und nicht weiterbelastet werden. Aus Vereinfachungsgründen wird nicht beanstandet, wenn Unfallkosten bis zur Höhe von 1.000 € (einschl. USt) als Reparaturkosten in die Gesamtkosten einbezogen werden.

Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers Wenn der Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig ist und der Arbeitgeber auf Schadenersatz verzichtet, liegt ein gesondert zu erfassender geldwerter Vorteil vor.

R 9.2 LStR 2011

Wenn sich bei Aufwendungen für eine Aus- und Fortbildungsmaßnahme die Aufwendungen nach ihrer beruflichen Veranlassung und ihrer privaten Veranlassung nicht nach objektiven Merkmalen leicht und einwandfrei voneinander abgrenzen lassen, sind die Aufwendungen insgesamt als nicht abziehbare Kosten für die Lebensführung zu qualifizieren. Soweit weder der Betrieb noch die Wohnung des Arbeitnehmers als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen sind, gilt der jeweilige Ausbildungsort als regelmäßige Arbeitsstätte.

R 9.4 Absatz 3 LStR 2011

Bei einer regelmäßigen Arbeitsstätte kann es sich nur um eine Einrichtung des Arbeitgebers handeln. Betriebliche Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers sind nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, soweit der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses mit wechselnden Tätigkeitsstätten rechnen muss.

R 9.7 LStR 2011

Wenn im Rechnungsbetrag für Übernachtungskosten ein Frühstück enthalten war, konnten die Aufwendungen für das Frühstück bislang pauschal mit 4,80 € aus diesem Rechnungsbetrag herausgerechnet werden. Auf Grund der umsatzsteuerlichen Neuregelungen bei Beherbergungsleistungen sind Übernachtungskosten und Kosten für das Frühstück in der Rechnung separat auszuweisen. Daher kann das Frühstück nicht mehr wie bislang pauschal herausgerechnet werden.

Sammelposten für Nebenleistungen

Eine Herausrechnung des Frühstücks mit 4,80 € ist möglich, wenn neben den Kosten für die Beherbergungsleistung ein Sammelposten für Nebenleistungen ausgewiesen wird und sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen lässt. Der in dem Sammelposten enthaltene Anteil für das Frühstück ist den Verpflegungsmehraufwendungen zuzurechnen, der verbleibende Anteil den Reisenebenkosten, soweit es keinen Anlass für die Vermutung gibt, dass in dem Sammelposten steuerlich nicht anzuerkennende Nebenleistungen enthalten sind.

R 9.8 LStR 2011

Es wird klargestellt, dass Aufwendungen für private Ferngespräche, Massagen, Mini-Bar oder Pay-TV keine Reisenebenkosten darstellen. Erstattet der Arbeitgeber entsprechende Aufwendungen, liegt ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. R 9.10 LStR 2011 Wenn ein Arbeitnehmer seinen Firmenwagen einem Familienangehörigen überlässt, kann auch dieser die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Darüber hinaus kann die Entfernungspauschale auch dann geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer den Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses nutzt.

R 9.11 Absatz 2 Satz 5, 6 LStR 2011

Eine doppelte Haushaltsführung liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt neu begründet, um von dort der bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können. Dies gilt jedoch nicht, wenn bereits zum Zeitpunkt der Wegverlegung des Lebensmittelpunktes ein Rückumzug geplant ist.

R 19.7 Absatz 1 Satz 4 LStR 2011

Wenn Arbeitnehmer an einer beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen und der Arbeitgeber die Aufwendungen erstattet, kann auch der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger sein, wenn der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz der Aufwendungen allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt hat.

Quelle: LohnPraxis - Nr. 8/9 - august/september 2010