Aller guten Dinge sind zwei: In unserer heutigen Folge der HRM-Hacks haben wir wieder den Payroll-Experten Markus Stier zu Gast. Dem Gründer des HRM Instituts, Alexander Petsch, steht er diesmal zum Thema “Rückrechnungen bei der Kurzarbeit” Rede und Antwort. Er wird erklären, in welchen Fällen ein Rechtsanspruch auf Kurzarbeitgeld besteht und welche Fehler Unternehmen in diesem Zusammenhang oft begehen.
Seinen beruflichen Werdegang startete Markus Stier in einer Steuerkanzlei, bevor er als Leiter der Entgeltabrechnung in einem mittelständischen Unternehmen tätig war. Nach diversen Fort- und Weiterbildungen im Bereich Lohn- und Finanzbuchführung machte er sich als Coach, Berater und Dozent selbstständig. Darüber hinaus leitet Markus Stier das alga-Competence-Centre und ist Chefredakteur der Fachzeitschrift Lohn und Gehalt.
Etliche von Corona gebeutelte Unternehmen haben die erste Welle der Kurzarbeitabrechnungen gerade hinter sich. Für die Mehrheit davon war es die erste Erfahrung mit dieser Art von Entgeltersatzleistungen. „Die hatten volle Auftragsbücher und schlitterten quasi von heute auf morgen in diese Situation“, sagt Payroll-Experte Markus Stier. „Wir hatten noch nie so viele Kurzarbeitsfälle wie während der Pandemie 2020.“ doch der Staat will verständlicherweise sichergehen, dass bei der Gewährung und Auszahlung dieser Hilfen auch alles mit rechten Dingen zuging. „Bei einer Abprüfung könnte die Agentur für Arbeit feststellen, dass die Kurzarbeit im Unternehmen zu Unrecht eingeführt wurde“, sagt Markus Stier, „und deshalb gestrichen wird“.
Agentur für Arbeit bei Korrekturen zumeist entgegenkommend
Unbedarfte Firmen sähen sich oftmals schon beim Thema Zulässigkeitsvoraussetzungen überfordert, will Markus Stier beobachtet haben. Hier werde dann die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer falsch berechnet oder das Soll- und Istgelt fehlerhaft ermittelt. „Einfach die Angestellten einmal durchzählen reicht nicht“, sagte der Experte, „auch die geringfügig Beschäftigten müssen miteinbezogen werden.“ Mindestens zehn Prozent der Arbeitnehmer müssten von einem Entgeltausfall von mindestens zehn Prozent betroffen sein. Treffe dies zu, sei die erste Hürde genommen, sagt Markus Stier. Darüber hinaus verlange der Gesetzgeber, dass Kurzarbeit „unvermeidbar sein muss.“ In diesem Zusammenhang sollten Unternehmen darauf achten, nicht genommenen Urlaub und Arbeitszeitguthaben abgebaut zu haben.
Hat die Agentur für Arbeit eine Prüfung angeordnet und steht der Termin hierfür bereits, „ist es zu spät, noch irgendetwas zu kontrollieren“, sagt Markus Stier. Dann sollte man mit offenem Visier dem Besuch der Prüfer entgegensehen. „Wenn jetzt noch auffällt, dass etwas falsch gemacht wurde, kann eine Korrektur des Antrags eingereicht werden.“ Die Agentur für Arbeit sei in dieser Hinsicht durchaus entgegenkommend. „Aber im Prüfungsverfahren selbst ist man im Verfahren und dann sollte man ganz offen mit begangenen Fehlern umgehen“, rät Markus Stier.
Fördermittel oft unvereinbar mit anderen Entgeltersatzleistungen
Interessant werde es beim Thema rückwirkende Korrekturen, sagt der Payroll-Experte. Steuerrechtlich sei das alles kalter Kaffee, denn gemäß Steuerrecht könne korrigiert werden, solange die Lohnsteuerbescheinigung nicht übermittelt worden sei. „Beitragsrechtlich sieht das aber ein bisschen schwieriger aus“, sagt Markus Stier, „denn hier gilt das Entstehungsprinzip“. Wer nicht korrekt seine Sozialabgaben übermittle, dürfe kaum auf Verständnis der Sozialversicherung hoffen. „Das ist in Kavaliersdelikt mehr“, sagt Markus Stier, „da sind die recht streng“.
Der GKV-Spitzenverband nahm kürzlich zu verschiedenen Aspekten des Kurzarbeitergelds Stellung, darunter auch zum Punkt freiwillige Rückzahlung. „Das hörst sich zunächst abwegig an“, sagt Markus Stier, „kann aber in einzelnen Fällen durchaus Sinn machen“. Etwa wenn andere Fördermittel im Spiel seien, die unterm Strich mehr Geld in die Unternehmenskasse spülen als das Kurzarbeitergeld. Das Problem dabei: „In den Förderrichtlinien steht oftmals drin, dass keine anderen Entgeltersatzleistungen in Anspruch genommen werden dürfen.“ Und Kurzarbeitergeld sei eben eine Form von Entgeltersatzleistung. Wer das Kurzarbeitergeld, das ihm rechtmäßig bewilligt wurde, freiwillig zurückzahle, dem bleibe jedoch der Anspruch erhalten. „Deshalb muss ich auch nichts zurückrechnen“, sagt Markus Stier, „die Beitragsberechnung bleibt auf dem Niveau des Kurzarbeitergelds“.
Zur Person:
Markus Stier absolvierte zunächst eine Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und Personalfachkaufmann. In einem mittelständischen Unternehmen zeichnete er später als Leiter Entgeltabrechnung verantwortlich. Nach Fort- und Weiterbildungen in den Bereichen Lohn- und Bilanzbuchführung, Arbeitsrecht und Human Resources machte er sich als Berater, Coach und Dozent selbstständig. Er ist Leiter des alga-Competence-Centers und Chefredakteur der Fachzeitschrift Lohn + Gehalt.
Viele weitere Hacks als Checkliste oder das gesamte Interview als Podcast oder Text findet Ihr HRM.de – Rückrechnungen bei der Kurzarbeit mit Markus Stier
Kontakt zu unserem heutigen Podcast-Gast Markus Stier: markus-stier – HRM.de
Tape Art Cover Bild by Max Zorn : http://www.maxzorn.com / https://youtu.be/iGqo7e-FN0s
Music by “Monsters of Rec: die HR & Recruiter Branchenband” https://www.hrm.de/unternehmen/monsters-of-rec/
Podcast Produktion: York Lemb – Employee Podcast https://www.hrm.de/unternehmen/employee-podcast/
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