Der Name der klagenden Fachkraft fand sich auch auf der Namensliste zu einem Interessenausgleich, der insgesamt 295 Arbeitnehmer auflistete. In seiner Kündigungsschutzklage berief sich der Kläger neben anderen Formverstößen auch auf die Regelungen im Arbeitssicherheitsgesetz. Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos.
Das LAG führt aus, dass in der hier vorliegenden Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung der Fachkraft für Arbeitssicherheit in der Regel auch die Zustimmung zur Abberufung nach § 9 Abs. 3 ASiG liege. Selbst wenn die Zustimmung fehle, ergebe sich aber kein anderes Ergebnis. Zwar werde in der Literatur die Meinung vertreten, dass die Kündigung der Fachkraft für Arbeitssicherheit ohne Zustimmung des Betriebsrates zur Abberufung stets unwirksam sei. Nach Auffassung des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts soll die fehlende und nicht ersetzte Zustimmung des Betriebsrates wegen objektiver Umgehung der Mitbestimmung des § 9 Abs. 3 ASiG zumindest dann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, wenn die Kündigung auf Gründen in der Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit gestützt werde, also eine Bewertung dieser Tätigkeit enthalte. Ausdrücklich offen gelassen habe der 2. Senat, ob dies auch für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung gelten solle.
Nach Auffassung des LAG liege in § 9 Abs. 3 ASiG keine unmittelbare kündigungsrechtliche Absicherung der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Ebenso wie umgekehrt die Zustimmung des Betriebsrats zur Abberufung eine Kündigung nicht legitimieren könne, führe allein die fehlende Zustimmung nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Das LAG sieht auch keine Verletzung von § 8 Abs. 1 Satz 2 ASiG. Danach dürfen Fachkräfte für Arbeitssicherheit wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Auch der Ausspruch einer Kündigung könne eine Benachteiligung darstellen. Erforderlich sei aber ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Benachteiligung und der Erfüllung der Aufgaben; bloße Mitursächlichkeit genüge nicht. Dafür, dass die Erfüllung der Aufgaben zur Kündigung geführt habe, liege die Beweislast beim Arbeitnehmer.
Bei einem Interessenausgleich mit Namensliste, bei dem die Betriebsbedingtheit gesetzlich vermutet würde, müsste der klagende Arbeitnehmer schon besonders aussagekräftige Indizien dafür vortragen, dass der Arbeitgeber nur wegen der Ausübung seiner Aufgabe als Arbeitssicherheitsfachkraft kündigen wolle.