man standing in front of group of men
Foto von Austin Distel
Constanze Grosch, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, BMH Bräutigam & Partner (Berlin) antwortet:

Es gibt keine Mitarbeiter-Korrekturvereinbarung in dem Sinne, dass es sich dabei um eine klar definierte Maßnahme handeln würde. Eine solche Vereinbarung, die auch anders bezeichnet werden könnte, kann abgeschlossen werden, wobei der Arbeitgeber aber keinen Anspruch darauf hat.

Eine solche Vereinbarung kann zum einen den Zweck haben, dass die Parteien sich darauf einigen, dass das abgemahnte Verhalten tatsächlich wie vom Arbeitgeber behauptet stattgefunden hat, und dass es sich dabei auch um einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag gehandelt hat (Beispiel: private Internetnutzung). Zum anderen kann eine solche Vereinbarung eine Selbstverpflichtung für den Arbeitnehmer sein, mit der er selbst festlegt, welche Leistungen er sich in der Zukunft zutraut (ähnlich wie eine Zielvereinbarung).

Insbesondere bei einer späteren Kündigung wegen Schlechtleistung kann das hilfreich sein, weil es oft schwer ist, für die vom Arbeitgeber erwartete Leistung einen objektiven Maßstab zu finden.

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