Alexandra Knell

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Foto von Luca Bravo

Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin

  Elisabeth David

Beraterin für Arbeitsrecht-, Sozial- versicherungs- und Lohnsteuer-fragen, Steuer & Service Steuerbe-ratungs GmbH

  Ernst Patka

Steuerberater und Wirtschafts-mediator, Steuer & Service Steuerberatungs GmbH

Gesetzliche Neuerungen

IESG-Zuschlag für 2009

Eine Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit legt den vom Arbeitgeber zu tragenden Zuschlag zum Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz mit 0,55 Prozent fest. Der 0,55-prozentige Zuschlag ist ab Beginn der Beitragsperiode 2009 abzuführen. Neu ist, dass die Verordnung nun unbefristet gilt. Der Zuschlag ist dann per Verordnung zu erhöhen, wenn der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres unter Berücksichtigung allfälliger Reserven und der
Kreditmöglichkeiten nicht mehr gedeckt ist. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat jährlich zum zweiten Halbjahr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Veränderung der Höhe des Zuschlages vorliegen.
(BGBl II 2008/431 und BGBl I 2008/82)

Webtipp
www.ris.bka.gv.at

Entscheidungen

Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Schein: Abfertigung ist beitragspflichtiges Entgelt

Ein Arbeitgeber wollte seinen Mitarbeitern den Übertritt in das Abfertigungssystem „neu“ ermöglichen. Dazu löste er im Einvernehmen mit seinen Arbeitnehmern das Arbeitsverhältnis auf und bezahlte Abfertigungen aus. Unmittelbar danach schlossen die Parteien neue Arbeitsverträge ab, für die das Abfertigungssystem „neu“ gelten sollte. Der Arbeitgeber rechnete die Abfertigung beitragsfrei ab und berief sich dabei auf das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (§ 49 ASVG), nach dem  Abfertigungen, die anlässlich der Beendigung von Dienstverhältnissen bezahlt werden, kein beitragspflichtiges Entgelt darstellen. Die Gebietskrankenkasse forderte aber Beiträge nach, da sie der Meinung war, dass gar keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses beabsichtigt war und es sich somit um ein durchgehendes Arbeitsverhältnis handelt.
Der Verwaltungsgerichtshof gab der Gebietskrankenkasse Recht: Wird ein Arbeitsverhältnis nur zum Schein gelöst, können Arbeitgeber eine aus diesem Anlass bezahlte Abfertigung nicht beitragsfrei  (nach § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG) abrechnen. Eine solche Zahlung stellt beitragspflichtiges Entgelt dar, auch wenn das Unternehmen sie als „Abfertigung“ deklariert.
(VwGH 29.10.2008, 2005/08/0218)

Webtipp
www.ris.bka.gv.at/vwgh

Ist die Zuverdienstgrenze bei Kinderbetreuungsgeld verfassungswidrig?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Zuverdienstgrenze für das Kinderbetreuungsgeld. Im Detail erscheint dem OGH die Berechnungsart so kompliziert, dass sie für einen juristischen Laien kaum nachvollziehbar sei. Außerdem könne ein Dienstnehmer durch Gründe, die er nicht beeinflussen kann, die Zuverdienstgrenze überschreiten. Zum Beispiel dann, wenn der Arbeitgeber Überstunden anordnet oder eine kollektivvertragliche Gehaltserhöhung ansteht.

Die Bedenken des OGH umfassen auch das für die Beurteilung der Einhaltung der Zuverdienstgrenze zugrundeliegende Zuflussprinzip. Ein Arbeitnehmer kann in der Regel den tatsächlichen Zeitpunkt einer Zahlung des Arbeitgebers nicht beeinflussen. Insbesondere bei verspäteter Gehaltszahlung seitens des Arbeitgebers kann es zu willkürlichen Ergebnissen kommen.

Der OGH kritisiert, dass gerade eine für Familien so zentrale Leistung an einen derart schwer zu durchschauenden und kaum nachzuvollziehenden Sachverhalt gebunden ist. Er regt daher an, der Verfassungsgerichtshof möge das Gesetz prüfen.
(OGH 23.9.2008, 10 ObS  93/08m)

Webtipp
www.ris.bka.gv.at/jus

Verwaltungspraxis

Arbeitgeber müssen keine Arbeitsbescheinigungen ausstellen

Bislang war der Arbeitgeber verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Arbeitsbescheinigung auszustellen, damit das Arbeitsmarktservice das Arbeitslosengeld berechnen kann.

Alle Arbeitgeber, die ihre Sozialversicherungsmeldungen per ELDA übermitteln, sind seit 1. Dezember 2008 nicht mehr verpflichtet, eine Arbeitsbescheinigung auszustellen. Ab diesem Zeitpunkt muss der Arbeitgeber keine Formulare mehr ausfüllen, vielmehr kann das Arbeitsmarktservice online auf die relevanten Daten zugreifen.

Webtipp
www.elda.at

Quelle: personal manager