Betriebskosten, die vom Arbeitnehmer getragen werden

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Foto von Adeolu Eletu

Im Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 57/06, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass bei Firmenwagen, die privat genutzt werden dürfen, vom Arbeitnehmer getragene Betriebskosten nur bei Führung eins Fahrtenbuchs als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Bei Anwendung der pauschalen „Ein-Prozent-Regelung“ kommt ein zusätzlicher Werbungskostenabzug nicht in Betracht. Trägt der Arbeitnehmer Teile der Fahrzeugkosten selbst, ist es deshalb sinnvoll, die private Nutzung mithilfe eines Fahrtenbuchs zu ermitteln.

Pauschale Nutzungsentgelt

Gültig ist jedoch nach wie vor eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2006: Absetzbar von den nach der „Ein-Prozent-Regelung” ermittelten Werten sind aber pauschale Nutzungsentgelte, beispielsweise ein fester Betrag für den privat gefahrenen Kilometer (BFH vom 07.11.2006 VI R 95/04). Diese Vorgehensweise stellt also eine Alternative zur Fahrtenbuchmethode dar.

Fahrtenbuch oftmals günstiger

Aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer keinerlei Fahrzeugkosten übernehmen muss, kann es sich für Arbeitnehmer lohnen, ein Fahrtenbuch zu führen. Ist nämlich der tatsächliche private Nutzungsanteil eher gering, kommt es in vielen Fällen durch die pauschale „Ein-Prozent-Regelung“ zu einer Überbesteuerung.

Einmalige Zuzahlung für den Dienstwagen

Wenn der Arbeitnehmer zum Kauf des Dienstwagens eine einmalige Zuzahlung leistet und trotzdem die „Ein-Prozent-Regelung“ angewendet wird, so stellt die einmalige Zuzahlung ein entgeltlich erworbenes Nutzungsrecht dar. Dieses Nutzungsrecht kann der Arbeitnehmer analog zur Nutzungsdauer des PKW abschreiben (BFH vom 18.10.2007 VI R 59/06).


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