Mehr netto

three men laughing while looking in the laptop inside room
Foto von Priscilla Du Preez

Was viele nicht wissen: Die Höhe des Lohnsteuerabzugs vom Bruttolohn wird nicht nur durch die Lohnsteuerklasse beeinflusst. Der Arbeitnehmer muss steuerlich absetzbare Ausgaben nicht erst im Nachhinein durch den Lohnsteuerjahresausgleich geltend machen. Er kann schon im Vorhinein einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Es wird dann ein entsprechender Freibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragen. Der monatliche Lohnsteuerabzug vom Bruttolohn fällt dadurch geringer aus. Der Arbeitnehmer erhält mehr Lohn ausbezahlt. Das Antragsformular erhält der Arbeitnehmer bei seinem Finanzamt. Dort ist der Antrag auch einzureichen. Macht der Arbeitnehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist er allerdings zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Weiterhin Rechtsunsicherheit bei der Pendlerpauschale

 

Seit 2007 kann der Arbeitnehmer für seinen Arbeitsweg eine Entfernungspauschale, auch Pendler- oder Kilometerpauschale genannt, erst ab dem 21. Entfernungskilometer absetzen; die Entfernungspauschale beträgt weiterhin 0,30 Euro pro vollem Entfernungskilometer. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Neuregelung beschäftigt nun das Bundesverfassungsgericht. Vorerst kann der Arbeitnehmer wie bisher die Eintragung der Kilometerpauschale ab dem ersten Entfernungskilometer als Freibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte beantragen. Sollte sich jedoch im Nachhinein herausstellen, dass die Neuregelung verfassungsgemäß ist, hat der Arbeitnehmer mit einer Steuernachzahlung und unter Umständen auch Nachzahlungszinsen zu rechnen.

Wegfall der 30 km-Grenze

Ab 2008 entfällt die bisher bei Einsatzwechseltätigkeit für den Ansatz der Fahrtkosten erforderliche Mindestentfernung von 30 km zwischen Wohnung und Einsatzstelle, wenn eine typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ausgeübte Tätigkeit vorliegt (R 9.5 LStR 2008).

Neue Grenzbeträge für Grenzpendler

Bei sogenannten Grenzpendlern ist für den Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht Voraussetzung, dass 90 % der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Betrag von 6.136 Euro nicht übersteigen. Diese Einkommensgrenze soll ab dem Veranlagungszeitraum 2008 an den Grundfreibetrag von derzeit 7.664 Euro (bei Ehegatten 15.328 Euro) gekoppelt werden. Auch diese neuen Grenzbeträge werden ggf. nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzt.

Neue Freibeträge für Übungsleiter und gemeinnützige Nebentätigkeiten

Rückwirkend zum 01.01.2007 wird der jährliche Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und Betreuer von bisher 1.848 Euro auf nun 2.100 Euro angehoben (§ 3 Nr. 26 EStG). Ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2007 wird erstmals ein Steuerfreibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Bereich von 500 Euro im Jahr eingeführt (§ 3 Nr. 26a EStG). Das gilt allerdings nur, wenn für dieselbe Tätigkeit nicht zugleich eine Übungsleiterpauschale in Anspruch genommen wird.

Einheitliche Abzugsgrenzen für Spenden und Mitgliedsbeiträge

Rückwirkend zum 01.01.2007 sind Zuwendungen (Spenden und eingeschränkt auch Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke einheitlich bis zu 20 % der Einkünfte oder 4 % der Summe von Umsätzen, Löhnen und Gehältern als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10b Abs. 1 EStG).

Schwarzlohn lohnt nicht

Stellt sich bei einer Betriebsprüfung heraus, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung hinterzogen hat, wird der Arbeitgeber in aller Regel zur Nachzahlung herangezogen. Die Nachzahlung führt dann aber zum Zufluss eines zusätzlichen geldwerten Vorteils und zur Haftung des Arbeitgebers für die hierauf entfallende Lohnsteuer. Dem Lohnzufluss steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber beim Arbeitnehmer keinen Rückgriff mehr nehmen kann (BFH v. 13.9.07, VI R 54/03).

Hinweis:

Dieser Beitrag und seine Inhalte dienen nur der allgemeinen Information. Sie stellen keine anwaltliche Beratung – juristischer oder anderer Art – dar und sollen auch nicht als solche verwendet werden. Wir übernehmen insbesondere keine Haftung für Handlungen, die auf Grundlage des in diesem Beitrag enthaltenen Informationsmaterials unternommen werden.

Weitere Informationen: www.jmpartner.de