„Betriebs“-Begriff bei Massenentlassungen

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Foto von Adrien Olichon

Setzt sich ein Unternehmen aus mehreren Einheiten zusammen, ist der „Betrieb“ im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie (vgl. § 17 KSchG) die Einheit, welcher die betroffenen Mitarbeiter zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung zugewiesen sind. Die Regelung „mindestens 20“ in Art. 1 der Massenentlassungsrichtlinie ist so zu verstehen, dass die Entlassungen in jedem Betrieb für sich genommen erfolgen müssen. Es kommt also nicht auf die Gesamtzahl der Entlassungen in allen Betrieben des Unternehmens an.

EuGH 30.04.2015 – C-80/14

Entscheidendes Kriterium für eine Betriebsrentenanpassung

§ 16 Abs. 1 BetrAVG bestimmt, dass es für die Frage, ob eine Betriebsrentenanpassung vorzunehmen ist, auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners ankommt. Nicht entscheidend ist demnach, welche fiktive wirtschaftliche Lage bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären.

BAG 21.04.2015 – 3 AZR 729/13

Darlegungs- und Beweislast im
Kündigungsschutzprozess bei fehlendem BEM

Auch bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen muss der Arbeitgeber vor Kündigungsausspruch die Initiative zur Durchführung des gesetzlich vorgesehenen betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) ergreifen. Er muss den Arbeitnehmer insbesondere auf die Ziele des BEM sowie die Art und den Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinweisen. Unterlässt er dies, muss er im Kündigungsschutzprozess zum einen darlegen und beweisen, dass die krankheitsbedingten Fehlzeiten auch durch arbeitsplatzbezogene Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG nicht hätten reduziert werden können. Zum anderen muss er aufzeigen, dass künftige Fehlzeiten durch gesetzlich vorgesehene Hilfen oder Leistungen von Rehabilitationsträgern nicht hätten vermieden werden können.  

BAG 20.11.2014 – 2 AZR 755/13

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