Autor: Bastian Kiehn, juristischer Mitarbeiter der Sozietät Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Hamburg
Problempunkt
Die Parteien stritten über die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Errichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Sie errichtete eine betriebsübergreifende Beschwerdestelle und machte dies mit einem Rundschreiben bekannt. Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Einrichtung der Beschwerdestellezu. Ein Einigungsstellenverfahren blieb erfolglos.
Daraufhin leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren ein und reklamierte ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Frage, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle errichtet und wie sie personell besetzt sein soll. Weiterhin beanspruchte er ein Initiativrecht zur Einführung eines Beschwerdeverfahrens.
Entscheidung
Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) stellte klar, dass dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage des Orts der Errichtung und der personellen Besetzung der Beschwerdestelle zusteht. Ein Initiativrecht bezüglich der Einführung eines Beschwerdeverfahrens erkennt das Gericht dagegen grundsätzlich an. Im Falle einer betriebsübergreifenden Beschwerdestelle steht dies aber nicht dem örtlichen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zu. Zunächst führte das BAG aus, dass§ 13 Abs. 1 AGG kein eigenständiges Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats begründet. § 13 Abs. 2 AGG macht deutlich, dass die Regelung Mitbestimmungsrechte weder ausschließt noch die Mitbestimmung erweitert.
Auch aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) folgt kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Entscheidung, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle errichtet. Hierbei handelt es sich weder um eine Frage der „Ordnungdes Betriebs“ noch des „Verhaltens der Arbeitnehmer“, so das Gericht. „Ordnung des Betriebs“ meint nicht „Organisation“. Letztere gehört zur mitbestimmungsfreien Sphäre des Arbeitgebers. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG soll gewährleisten, dass die Arbeitnehmer gleichberechtigt an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens teilhaben. Bei der Frage der Verortung der Beschwerdestelle geht es aber nach Ansicht des BAG nicht um das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Beschäftigten.
Auch für die personelle Besetzung der Beschwerdestelle spricht das BAG dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht ab. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kommt nicht in Betracht, da es sich hierbei – wie bei der Verortung – nicht um eine Frage der „Ordnung im Betrieb“ oder des „Verhaltens der Arbeitnehmer“ handelt. Der Arbeitgeber kann mitbestimmungsfrei auswählen, wen er mit der Entgegennahme von Beschwerden betraut.
Anders liegt es dagegen bei der Einführung eines Beschwerdeverfahrens. Besteht bereits eine Beschwerdestelle, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens. Es handelt sich um Fragen des „Verhaltens der Arbeitnehmer“i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, so das BAG. Aus der Vorschrift folgt auch, dass der Betriebsrat selbst initiativ tätig werden kann.
Allerdings sprach das Gericht im vorliegendenFall dem Betriebsrat dennoch das Mitbestimmungsrecht ab, da der Arbeitgeber eine betriebsübergreifende Beschwerdestelle errichtet hatte. Wie sich aus § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ergibt, ist in einem solchen Fall nicht der örtliche Betriebsrat, sondern der Gesamtbetriebsrat zuständig.
Konsequenzen
Das Urteil beantwortet einige ungeklärte Fragen im Zusammenhang mit der Beschwerdestelle. Zunächst stellte das BAG klar, wo der autonome Gestaltungsbereich des Arbeitgebers aufhört und der mitbestimmungspflichtige Bereich beginnt:
- Der Arbeitgeber kann allein entscheiden, wo er die Beschwerdestelle errichtet und wie er diese besetzt. Hierbei bedarf es keiner Abstimmung mit dem Betriebsrat.
- Lediglich bei der Frage des Beschwerdeverfahrens steht der Arbeitnehmervertretung ein Mitbestimmungsrecht zu, das sie auch selbstständig geltend machen kann.
Allerdings lässt das Urteil auch einige Fragen unbeantwortet: Es klärt nicht, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, in jedem seiner Betriebe eine Beschwerdestelle einzurichten oder ob in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben eine (betriebsübergreifende) Beschwerdestelle genügt. Ein ähnliches Problem stellt sich bei der Einrichtung einer unternehmensübergreifenden Beschwerdestelle im Konzern – diewohl, betrachtet man den Wortlaut des § 13Abs. 1 AGG, nicht zulässig ist.
Praxistipp
Bei der Errichtung der Beschwerdestelle ist die Frage nach dem Ort und der personellen Besetzung mitbestimmungsfrei. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat nicht beteiligen und kann über das „Wo“ und das „Wie“ unabhängig entscheiden.
Lediglich bei der Einführung und Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens ist eine Beteiligung zwingend. Der Arbeitgeber sollte dabei allerdings darauf achten, den „richtigen“ Betriebsrat zu beteiligen: Besteht eine überbetriebliche Beschwerdestelle, ist nicht der örtliche Betriebsrat, sondern der Gesamtbetriebsrat zuständig.