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Foto von Thomas Martinsen

In einem konkreten Fall betrieb ein Unternehmen der Textilindustrie mit Sitz in Nordrhein-Westfalen (NRW) auch eine Betriebsstätte in der Tschechischen Republik. Im Juni 2011 beschloss die Firma, ihre gesamte Produktion in die tschechische Betriebsstätte zu verlegen. In Deutschland sollte lediglich die Verwaltung bestehen bleiben. Mit Blick hierauf erklärte das Unternehmen gegenüber den in NRW beschäftigten Produktionsmitarbeitern eine ordentliche Beendigungskündigung.        

Die Klägerin wehrte sich dagegen und meinte, die Firma hätte ihr durch den Ausspruch einer Änderungskündigung die Möglichkeit geben müssen, über einen Umzug zumindest nachzudenken. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Die beklagte Firma hatte keine Möglichkeit mehr, die Klägerin in einem inländischen Betrieb weiter zu beschäftigen. Umstände, unter denen ausnahmsweise eine Verpflichtung des Arbeitgebers zu erwägen wäre, Arbeitnehmer im Ausland weiter zu beschäftigen, lagen nicht vor, erklären ARAG-Rechts-Experten.       

(BAG, AZ.: 2 AZR 809/12).

 Fotocredit: Rudi / www.pixelio.de