Kündigung bei Annahme von Fußballeintrittskarten

LAG Rheinland-Pfalz Urt. v. 16.01.2009 – 9 Sa 572/08

(ArbG Mainz – AK Bad Kreuznach – Urt. v. 25.08.2008 – 7 Ca 592/08)

Im vorliegenden Fall war ein Arbeitnehmer seit mehreren Jahren als Personalleiter beschäftigt. In dieser Funktion gehörte es unter anderem zu seinen Aufgaben, Aufträgen an Personalvermittlungen zu vergeben. Eine Personalvermittlung, zu der Vertragsbeziehungen bestanden, schenkte dem Arbeitnehmer eine Eintrittskarte für ein Bundesligaspiel im Wert von 250,00 Euro. Als der Arbeitgeber hiervon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis wegen des Verdachts der Bestechlichkeit und des Verstoßes gegen das Schmiergeldverbot fristlos, hilfsweise unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist. Zudem stützte das Unternehmen die Kündigung darauf, dass der Kläger entgegen einem ausdrücklichen Verbot in größerem Umfang private Telefonate führte. Der Personalleiter erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht (LAG) hielten die ausgesprochene ordentliche Kündigung für rechtswirksam. Das LAG kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger in zweifacher Hinsicht gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen habe: einerseits indem er die Eintrittskarte annahm, andererseits durch die umfangreichen Privattelefonate. Das Gericht begründete seine Entscheidung insbesondere damit, dass der Personalleiter Einfluss darauf habe, ob die Personalvermittlung bei der Vergabe von Aufträgen berücksichtigt werde. Bei der Bundesliga-Eintrittskarte handele es sich außerdem um ein Geschenk, das den Wert eines üblichen Gelegenheitsgeschenks (wie zum Beispiel einer Flasche Wein) erheblich übersteige. Das LAG sah deshalb den Verdacht der Bestechlichkeit als gegeben an. Es machte ferner darauf aufmerksam, dass ein Arbeitnehmer, der bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben Vorteile entgegennehme, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet seien, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zu Gunsten Dritter zu beeinflussen, gegen das so genannte Schmiergeldverbot verstoße und den Interessen des Arbeitgebers zuwiderhandle. Letztlich bescheinigte es dem Personalleiter, dass er dadurch, dass er die Eintrittskarte annahm ohne seinen Arbeitgeber zu informieren und dessen Zustimmung einzuholen, das für die dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört habe.

Bezugnehmend auf den Einwand des Mitarbeiters, dass eine Abmahnung vor Kündigungssausspruch gefehlt habe, erklärte das Gericht, dass bei besonders schwerwiegenden Verstößen eine Abmahnung grundsätzlich entbehrlich sei. Es bestätigte insoweit die Rechtsprechung, dass in diesen Fällen regelmäßig davon auszugehen ist, dass pflichtwidriges Verhalten das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen auf Dauer zerstört.

Fazit:

Das Vertrauen in die Loyalität eines Mitarbeiters ist wesentliche Voraussetzung für ein Fortdauern des Beschäftigungsverhältnisses. Schwere Vertrauensverstöße muss der Arbeitgeber nicht dulden. Er kann auch ohne Abmahnung zumindest eine ordentliche Kündigung aussprechen. Insbesondere Mitarbeiter auf höheren Hierarchieebenen sollten deshalb vorsichtig sein bei der Annahme von Geschenken, die potentielle Geschäftspartner des Arbeitgebers an sie herantragen.

Weitere Informationen: www.naegele.eu

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