Der Kläger war als gelernter Maurer bei einem ca. 50 km von seinem Wohnort entfernten Arbeitgeber tätig. Diese unbefristete Beschäftigung kündigte er. Anschließend wurde er bei einem Betrieb tätig, der in unmittelbarer Nähe seines Wohnortes lag. Zwar war dieses Arbeitsverhältnis zunächst auf zwei Monate befristet, doch der neue Arbeitgeber zahlte einen um 20 Prozent höheren Stundenlohn. Als das Arbeitsverhältnis auslief, meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Bundesagentur für Arbeit stellte den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen fest und verweigerte dem Maurer für diese Zeit die Zahlung des ALG I. Ihre Begründung: Der Kläger habe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis selbst gekündigt und damit bewusst seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt.

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Foto von Sarah Shaffer

Demgegenüber führte der Mauerer ins Feld, er habe durch den Umzug Fahrtkosten gespart, sein früherer Arbeitgeber habe auch nicht nach Tarif gezahlt und die Lohnzahlungen seien zudem nicht pünktlich erfolgt. Das Sozialgericht Speyer gab der Klage statt. Es argumentierte zugunsten des Klägers, dass er ein berechtigtes Interesse an der Lösung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses gehabt habe. Biete das befristete Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer deutlich attraktivere Arbeitsbedingungen, so sei es gerechtfertigt, wie der Kläger zu handeln. Die Arbeitsbedingungen in dem befristeten Arbeitsverhältnis seien deutlich attraktiver als beim alten Beschäftiger gewesen. Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig.