Welche Dienste zur Kategorie „Dienste höherer Art“ gehören, ist ebenso umstritten wie die Auslegung der Rückausnahme des § 627 BGB, dass es sich nicht um ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen handeln darf. Fischer zeigt auf, dass ein zentrales Motiv des freien Kündigungsrechts die besondere Vertrauensstellung des Dienstnehmers ist und leitet hieraus ab, dass das Tatbestandsmerkmal „Dienste höherer Art“ verzichtbar ist. Die Rückausnahme des § 627 BGB trägt den Planungsinteressen des Dienstnehmers Rechnung. Der Autor lehnt folglich die einschränkende Rechtsprechung des BGH bei Verträgen mit Unternehmen ab. Abschließend befasst er sich mit den vergütungsrechtlichen Folgen der Kündigung (§ 628 BGB) und setzt sich insbesondere mit der Frage auseinander, ob bei den § 627 BGB unterfallenden Dienstverträge ein Minderungsrecht anzuerkennen ist.

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Foto von Scott Graham

Fazit: Die Dissertation beleuchtet ein wichtiges Thema und nimmt klar
Stellung zu den verschiedenen Aspekten der fristlosen Kündigung bei
Vertrauensstellung.


Quelle: Arbeit & Arbeitsrecht | 
Ausgabe 9 – 2015 | www.arbeit-und-arbeitsrecht.de