Das Urteil des LG Frankfurt zeigt einmal mehr, wie wichtig es für Unternehmen ist, sich entsprechend der Datenschutzvorschriften und der Vorschriften des Telemediengesetzes zu verhalten, um sich vor Abmahnungen zu schützen. Dennoch ist die Frage, ob es sich bei den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und des Telemediengesetzes auch um Marktverhaltensregeln handelt, die Wettbewerber oder Verbraucherverbände berechtigen, Verstöße hiergegen kostenpflichtig abzumahnen noch lange nicht geklärt. Wie bereits ausgeführt, sind die bisher ergangenen Urteile hier sehr kontrovers. Eine Entscheidung des BGH fehlt bislang. Dennoch ist eine Tendenz zu erkennen, auch Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften als wettbewerbsrechtlich relevante Vorschriften anzuerkennen.
Gemäß dem Telemediengesetz, dem jeder Webseitenbetreiber als Anbieter eines Telemediums unterliegt, sind die Nutzer einer Website zu Beginn der Nutzung und über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten aufzuklären. Dies erfolgt in der Regel über die Datenschutzerklärung. Werden darüber hinaus Daten zum Zweck der Werbung, der Marktforschung oder der bedarfsgerechten Gestaltung von Telemedien erhoben und hieraus pseudonyme Nutzungsprofile erstellt, muss der Anbieter den Nutzer über die Möglichkeiten seines Widerspruchsrechts aufklären. Dies ist seitens der Antragsgegnerin nicht erfolgt, so dass hier der fehlende Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeiten der Datenerhebung durch das Tracking-Tool Piwik als Wettbewerbsverstoß abgemahnt wurde.
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass es sich bei einer fehlenden Aufklärung über die Widerspruchsmöglichkeiten um einen Wettbewerbsverstoß handelt. Die zentrale Frage, die hier entschieden werden musste war, ob es sich bei den Normen des Telemediengesetzes um sogenannte Marktverhaltensregeln handelt, die auch die Interessen der betroffenen Marktteilnehmer vor einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützen soll. Dies wurde von dem LG Frankfurt bejaht, das davon ausgeht, dass auch das Telemediengesetz dem Schutz von Rechten und Rechtsgütern dient und damit eine Marktverhaltensvorschrift sei. Insofern sei eine Datenschutzvorschrift auch Marktverhaltensregel, wenn sie die Grenzen der Zulässigkeit der Nutzung der Daten für Zwecke der Werbung bestimmen.
„Urteil des LG Frankfurt zeigt:
Firmen müssen sich dringend mit
Datenschutzvorschriften und Vorschriften
des Telemediengesetzes beschäftigen …“
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Quelle und weitere Berichte: ISiCO
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