Foto: I-vista | pixelio.de

woman in white shirt using smartphone
Foto von bruce mars

Umschulungsteilnehmer und Geschäftsführer können
unter den Arbeitnehmerbegriff des § 17 Abs. 1 KSchG fallen

Wesentlich für den Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Massenentlassungsrichtlinie ist die Tatsache, ob eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt. Demzufolge ist auch ein GmbH-Geschäftsführer, der keine eigenen Geschäftsanteile besitzt und nur zur gemeinschaftlichen Vertretung mit anderen Geschäftsführern berechtigt ist, bei der Ermittlung der in § 17 Abs. 1 KSchG normierten Schwellenwerte zu berücksichtigen. Auch Umschüler, die in einem Betrieb arbeiten, um Berufserfahrung zu sammeln oder ihre Kenntnisse zu vertiefen bzw. eine Ausbildung absolvieren, sind selbst dann Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie, wenn ihre Vergütung vollständig mit Hilfe von Fördermitteln erfolgt.

EuGH 09.07.2015 – C-229/14 (Balkaya | Türkei)

Weiterhin kein unmittelbares Arbeitsverhältnis mit dem
Entleiher bei nicht nur vorübergehender Arbeitnehmerüberlassung

Das Bundesarbeitsgericht hält daran fest, dass auch dann nicht unmittelbar ein Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers mit dem Entleiher begründet wird, wenn die Arbeitnehmerüberlassung länger als nur vorübergehend im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG erfolgt.

BAG 29.04.2015 – 9 AZR 883/13

Was bedeutet „in Vollzeit beschäftigt“?

Vereinbaren Arbeitgeber mit einem durchschnittlichen Arbeitnehmer nur, dass dieser „in Vollzeit“ beschäftigen wird, so ist diese arbeitsvertragliche Regelung so zu interpretieren, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden beträgt. Steht infolge freier Beweiswürdigung fest, dass der Mitarbeiter auf Veranlassung des Arbeitgebers Überstunden erbracht hat, darf das Gericht dann, wenn der Arbeitnehmer die ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast nicht für jede Überstunde erfüllen kann, den Mindestumfang der geleisteten Überstunden nach § 287 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO schätzen.

BAG 25.03.2015 – 5 AZR 602/13

Keine Nachweispflicht für Arbeitsbedingungen beim Entleiher

Der Verleiher muss dem Leiharbeitnehmer als sein Vertragsarbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 1 NachwG lediglich die Arbeitsbedingungen in dem mit ihm bestehenden Arbeitsverhältnis nachweisen. Allerdings sieht das AÜG nicht vor, dass er dem Leiharbeitnehmer auch die Arbeitsbedingungen  beim Entleiherbetrieb nachweisen muss.

BAG 25.03.2015 – 5 AZR 368/13

Befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen
des Rentenalters zur Einarbeitung eines Nachfolgers

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG kann eine bei oder nach Rentenbeginn getroffene Vereinbarung über die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wirksam sein. Erforderlich hierfür ist, dass der Mitarbeiter tatsächlich einen Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, und dass die Befristungsabrede ursächlich für eine konkrete, im Zeitpunkt ihres Abschlusses bestehende Personalplanungsmaßnahme des Arbeitgebers ist.

BAG 11.02.2015 – 7 AZR 17/13