Zu unterscheiden ist zwischen dienstlichem und außerdienstlichem Verhalten sowie danach, ob sich der Sachverhalt im öffentlichen Dienst oder in der Privatwirtschaft abspielt. Aus dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der Mitarbeiter gegenüber Kollegen Äußerungen getätigt hat, mit denen er offensichtlich mit nationalsozialistischen Ansichten sympathisiert hat. Wir gehen davon aus, dass die Firma der Privatwirtschaft angehört. In diesem Fall sind an eine Kündigung wegen verfassungsfeindlichen Handlungen höhere Anforderungen zu stellen als im öffentlichen Dienst.

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Foto von Alesia Kazantceva

Der Grundsatz der Rechtsprechung lautet: Entscheidend ist, ob dem Kündigenden nach dem gesamten Sachverhalt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst für die Dauer der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Das ist eine Wertungsentscheidung, die wir für Sie nicht sicher treffen können, schon gar nicht, ohne den Sachverhalt genauer zu kennen.

Als Alternativen wäre die Aussprache einer Abmahnung denkbar, um eine spätere ordentliche Kündigung vorzubereiten, und natürlich die Sondierung, ob eine einvernehmliche Trennung möglich wäre.


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