Mitwirkungspflicht beim Urlaubsabgeltungsanspruch?

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Begehrt ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch die Zahlung von Urlaubsabgeltung ist es zwar nicht erforderlich, dass er die Inanspruchnahme des Urlaubs zuvor erfolglos beantragt hat. Kann der Arbeitgeber jedoch darlegen und beweisen, dass er für den Mitarbeiter die Möglichkeit geschaffen hat, den Urlaub zu nehmen, und verzichtet der Arbeitnehmer dennoch hierauf, besteht kein Anspruch mehr auf Abgeltung.

EuGH 29.05.2018 – C-619/16 und C-684/16 (Schlussanträge des Generalanwalts)

 

Arbeitsvertragliche Abweichung von kirchengesetzlichen Regeln durch kirchlichen Arbeitgeber denkbar

Ein kirchlicher Arbeitgeber kann in einem Arbeitsvertrag ggf. auch zu Lasten des Mitarbeiters von kirchengesetzlichen Vorgaben abweichen. Insbesondere ist es möglich, dass ein Arbeitsentgelt vereinbart wird, welches für den Mitarbeiter schlechter ist als es etwa in Arbeitsvertragsrichtlinien der Kirche vorgesehen ist.

BAG 24.05.2018 – 6 AZR 308/17

 

Kein Anspruch auf private Mobilfunknummer

Arbeitgeber können grundsätzlich nicht verlangen, dass ihnen die Mitarbeiter ihre private Mobilfunknummer mitteilen. Tun sie dies dennoch, ist von einem erheblichen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Persönlichkeitsrecht auszugehen, der nur unter ganz engen Voraussetzungen gerechtfertigt ist. Dies gilt etwa dann, wenn es nicht möglich ist, die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer anderweitig zu organisieren.

LAG Thüringen 16.05.2018 – 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17

 

Kein arbeitsvertraglicher Zahlungsanspruch gegen Entleiher bei wirksamer Arbeitnehmerüberlassung

Ein Leiharbeitnehmer kann gegenüber einem Entleiher vor den Arbeitsgerichten keine Zahlungsansprüche durchsetzen, wenn von einer wirksamen Arbeitnehmerüberlassung auszugehen ist. Arbeitsvertragspartner eines Leiharbeitnehmers ist in einem solchen Fall ausschließlich der Verleiher. Mithin können auch nur zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit Hilfe des Arbeitsgerichts durchgesetzt werden.

BAG 24.04.2018 – 9 AZB 62/17