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Arbeitgeber trägt Beweislast für fehlenden Zusammenhang zwischen Kündigung und Arbeitsunfähigkeit Kündigt der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis kurz nach Beginn einer Arbeitsunfähigkeit wird im Sinne des § 8 EFZG zunächst vermutet, dass die Kündigung wegen der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen wurde. Der Arbeitgeber kann sich etwa dadurch entlasten, wenn er darlegt, dass dem Mitarbeitenden die Kündigung bereits zuvor wegen Schlechtleistung angedroht wurde. LAG Nürnberg 10.12.2019 – 7 Sa 364/18 Keine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung per Fingerabdruck Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, seine Einwilligung zur Nutzung des nur mittels Fingerabdruck funktionierenden Arbeitszeiterfassungssystems zu erteilen. Insbesondere fehlt es hierfür an der von § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG vorgesehenen Erforderlichkeit. ArbG Berlin 16.10.2019 – 29 Ca 5451/19