Verfall der Zeitguthaben muss bei Freistellung explizit vereinbart werden

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Foto von Ali Yahya

Wird ein Arbeitnehmer in Folge eines Vergleichsabschlusses bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt, verfallen etwaige noch bestehende Zeitguthaben hiermit nicht automatisch. Vielmehr muss ein mit der Freistellung einhergehender Ausgleich des Arbeitszeitkontos explizit geregelt werden, um einen finanziellen Abgeltungsanspruch am Ende des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden.

BAG 20.11.2019 – 5 AZR 578/18

Saisonarbeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

Es ist nicht von einer unzulässigen Kettenbefristung auszugehen, wenn für einen Saisonarbeiter (hier: Bademeister) nicht das komplette Jahr Beschäftigungsbedarf besteht, und er außerhalb der Saison nicht vergütet wird. Vielmehr ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anzunehmen, im Rahmen dessen die Hauptleistungspflichten nur auf die Saison begrenzt sind. Eine unangemessene Benachteiligung des Mitarbeiters besteht nicht, da der begrenzte Beschäftigungsbedarf von vornherein zu erkennen war.

BAG 19.11.2019 – 7 AZR 582/17

Nachweisgesetz stellt hohe Anforderungen an wirksame Vereinbarung einer Ausschlussfrist

Eine Ausschlussfrist ist als wesentliche Arbeitsbedingung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG einzustufen. Von daher reicht die bloße allgemeine arbeitsvertragliche Inbezugnahme einer Mitarbeiterordnung, in welcher eine Ausschlussfrist geregelt ist, nicht aus, um die Anforderungen des Nachweisgesetzes zu erfüllen. Kann der Arbeitgeber die Vereinbarung der Ausschlussfrist im Volltext nicht nachweisen, ist der Mitarbeiter so zu stellen, als ob es keine Ausschlussfristen geben würde.

BAG 30.10.2019 – 6 AZR 465/18

Kein Dauerurlaub im August?

Basiert der Teilzeitwunsch eines Mitarbeiters darauf, jeweils im August von der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung befreit zu sein, obwohl dieser zu den arbeitsintensivsten zählt und damit die Urlaubsplanung anderer Mitarbeiter nicht mehr ausreichend berücksichtigt werden kann, kann der Arbeitgeber diesen nicht nur mit Hinweis auf § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG ablehnen, sondern sich auch auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs stützen.

LAG Nürnberg 27.08.2019 – 6 Sa 110/19