Die lezten Änderungen im Einzelnen:

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Foto von Zaiqiao Ye

Ausschluss der beitragsfreien Überführung in die bAV

Die Möglichkeit der sozialversicherungsfreien Überführung von Wertguthaben in die betriebliche Altersversorgung wurde gestrichen. Aus der Begründung geht hervor, dass diese Möglichkeit in der Praxis teilweise sehr exzessiv genutzt wurde. Eine zunehmende Anzahl an Wertguthaben würde entgegen der gesetzlichen Intention ausschließlich zur späteren Überführung in die betriebliche Altersversorgung geführt. Außerdem könne man auf diese Weise eine klarere Trennung von betrieblicher Altersversorgung und Wertkonten erreichen. Ausgenommen von dieser Änderung sind bestehende tarifliche Vereinbarungen; diese können weiter wie bisher umgesetzt und bei entsprechender Vereinbarung für eine Überführung in die bAV genutzt werden. Ein Bestandsschutz hinsichtlich der beitragsfreien Verwendung ist lediglich für Zeitwertkontenvereinbarungen vorgesehen, die vor der (gestrigen) Lesung im Bundestag geschlossen wurden.

Insolvenzschutz für Langzeitkonten ausgedehnt

Künftig sollen Wertguthaben, die Arbeitnehmer in einem Langzeitarbeitskonto ansparen, bereits gegen Insolvenz geschützt sein, wenn diese die Höhe des einfachen monatlichen Bezugsrahmens erreicht haben. Damit wurde der Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen noch in einem entscheidenden Punkt verändert. Im ursprünglichen Entwurf war vorgesehen, diesen Insolvenzschutz erst ab der dreifachen Höhe des monatlichen Bezugsrahmens gelten zu lassen. Ausgleichszeitraum gestrichen

Gestrichen wurde darüber hinaus die Regelung, wonach der Schutz erst gilt, wenn der vereinbarte Zeitraum, in dem das Wertguthaben auszugleichen ist, 27 Kalendermonate nach der ersten Gutschrift übersteigt. Einen solchen Ausgleichszeitraum hält der neue Entwurf für entbehrlich.

Kommentar

Der Wegfall der beitragsfreien Überführung in die bAV ist bedauerlich und könnte die Attraktivität von Zeitwertkonten zukünftig beeinträchtigen. Durch das Heruntersetzen des Schwellenwerts für die Insolvenzsicherungspflicht und die Streichung des Ausgleichszeitraums besteht künftig das Risiko, dass klassische Gleitzeitkonten bei nicht sorgfältiger Administration durch den Arbeitgeber unbeabsichtigt in den Geltungsbereich der Insolvenzschutzbestimmungen geraten.