Sachverhalt

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Foto von Parker Byrd

Zwischen den Parteien war eine Entgeltumwandlungsvereinbarung abgeschlossen worden; das monatlich umgewandelte Entgelt floss einer rückgedeckten Unterstützungskasse zu. Als die Arbeitnehmerin 35 Monate später aus dem Unternehmen ausschied, hatte sie EUR 6.320,00 aus ihrem Gehalt umgewandelt. Der Rückkaufswert der Rückdeckungsversicherung belief sich wegen des gezillmerten Versicherungstarifes jedoch nur auf EUR 639,00. Die Arbeitnehmerin klagte den Differenzbetrag vom Arbeitgeber ein und obsiegte vor dem LAG München. Der Arbeitgeber legt hiergegen Revision ein.

Problem

Das LAG München hat die Unzulässigkeit des Entgeltumwandlungsvereinbarung gleich mit mehreren Ansatzpunkten begründet:

  • Die Zillmerung sei nicht vereinbar mit dem gesetzlichen Gebot der Wertgleichheit. Der Wert der Versorgungsanwartschaft müsse objektiv demjenigen des umgewandelten Betrages entsprechen. Der Kostenabzug führe bei der Zillmerung zumindest in den ersten Jahren der Laufzeit der Versicherung dazu, dass der Wert in diesem Zeitraum deutlich hinter der Summe der eingezahlten Beträge zurückbliebe. •
  • Außerdem stelle eine Zillmerung eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar.
  • Eine Zillmerung verstoße auch gegen den Grundgedanken der Portabilität. Der Wert der zu übertragenden Anwartschaft berechnet sich entweder nach dem Barwert der zukünftigen Versorgungsleistungen oder nach dem Wert des gebildeten Kapitals. Der Arbeitnehmer verliere somit einen erheblichen Teil seiner Anwartschaften.
  • Schließlich widerspreche die Zillmerung dem Grundsatz, dass der Rückkaufswert auch unter Berücksichtigung der in Abzug gebrachten Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den gezahlten Beiträgen steht.

Gegenläufige Entscheidungen

In der Zeit nach Bekanntgabe dieses Urteils sind in der gleichen Frage Urteile von anderen Gerichten ergangen, die keine grundsätzliche Unzulässigkeit der Zillmerungsklauseln annahmen. Erstinstanzlich kann hier ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Siegburg (Urteil vom 27. 2. 2008 – Ca 3831/07) und vor dem Arbeitsgericht Elmshorn (Urteil vom 5. 8. 2008 – 3 Ca 1824d/07) genannt werden. Der Sachverhalt des Arbeitsgerichts Siegburg wurde zweitinstanzlich vom LAG Köln entschieden (Urteil vom 22. 8. 2008 – 7 Sa 454/08), welches ebenfalls keine Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung wegen eines gezillmerten Vertrages annahm. Damit liegen derzeit zwei Entscheidungen gleichrangiger Gerichte (LAG München und LAG Köln) mit gegenläufigem Inhalt vor.

Entscheidung durch das BAG weiter ausstehend

Mit der Revision gegen das Urteil des 4. Senates des LAG München hätte es endlich die Möglichkeit einer letztinstanzlichen Entscheidung und damit endgültigen Klärung der Frage durch das BAG gegeben. Die Revision ist jedoch kurz vor der mündlichen Verhandlung zurück gezogen worden. Bisher sind die Gründe hierfür nicht öffentlich worden, aber es kann spekuliert werden, dass außergerichtliche Aussagen des Vorsitzenden Richters des zuständigen Senates beim BAG im Vorfeld hierfür ausschlaggebend waren. Diese waren geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass er zur Annahme einer Unzulässigkeit von gezillmerten Verträgen neige.

Die Rücknahme der Revision bedeutet aber nicht, dass bis zur Klärung der Zulässigkeit von gezillmerten Verträgen wieder Jahre ins Land gehen müssen. Der Kläger aus dem Verfahren vor dem LAG Köln hat noch die Möglichkeit Revision vor dem BAG einzulegen. Damit würde die Fragstellung nun doch zeitnah vom BAG entschieden werden müssen. Sollten sich hier Neuigkeiten ergeben, werden wir Sie an dieser Stelle umgehend informieren.

FAZIT

Bis zur Entscheidung des BAG über die Zulässigkeit von gezillmerten Verträgen (möglicherweise in dem vom LAG Köln entschiedenen Fall) besteht für Arbeitgerber auch bei Verwendung gezillmerter Verträge im Rahmen von Entgeltumwandlungen weiterhin ein Risiko, später bei verfrühtem Ausscheiden des Arbeitnehmers für den Differenzbetrag zwischen Rückkaufswert und eingezahlten Beiträgen in Anspruch genommen zu werden. Auch wenn der Gesetzgeber durch das neue Versicherungsvertragsgesetz das Problem für neue Verträge entschärft hat – danach müssen die Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilt werden -, verbleibt insofern bis auf Weiteres ein Restrisiko.