

Sachverhalt
Zwischen den Parteien war eine Entgeltumwandlungsvereinbarung abgeschlossen worden; das monatlich umgewandelte Entgelt floss einer rückgedeckten Unterstützungskasse zu. Als die Arbeitnehmerin 35 Monate später aus dem Unternehmen ausschied, hatte sie EUR 6.320,00 aus ihrem Gehalt umgewandelt. Der Rückkaufswert der Rückdeckungsversicherung belief sich wegen des gezillmerten Versicherungstarifes jedoch nur auf EUR 639,00. Die Arbeitnehmerin klagte den Differenzbetrag vom Arbeitgeber ein und obsiegte vor dem LAG München. Der Arbeitgeber legt hiergegen Revision ein.
Problem
Das LAG München hat die Unzulässigkeit des Entgeltumwandlungsvereinbarung gleich mit mehreren Ansatzpunkten begründet:
Gegenläufige Entscheidungen
In der Zeit nach Bekanntgabe dieses Urteils sind in der gleichen Frage Urteile von anderen Gerichten ergangen, die keine grundsätzliche Unzulässigkeit der Zillmerungsklauseln annahmen. Erstinstanzlich kann hier ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Siegburg (Urteil vom 27. 2. 2008 – Ca 3831/07) und vor dem Arbeitsgericht Elmshorn (Urteil vom 5. 8. 2008 – 3 Ca 1824d/07) genannt werden. Der Sachverhalt des Arbeitsgerichts Siegburg wurde zweitinstanzlich vom LAG Köln entschieden (Urteil vom 22. 8. 2008 – 7 Sa 454/08), welches ebenfalls keine Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung wegen eines gezillmerten Vertrages annahm. Damit liegen derzeit zwei Entscheidungen gleichrangiger Gerichte (LAG München und LAG Köln) mit gegenläufigem Inhalt vor.
Entscheidung durch das BAG weiter ausstehend
Mit der Revision gegen das Urteil des 4. Senates des LAG München hätte es endlich die Möglichkeit einer letztinstanzlichen Entscheidung und damit endgültigen Klärung der Frage durch das BAG gegeben. Die Revision ist jedoch kurz vor der mündlichen Verhandlung zurück gezogen worden. Bisher sind die Gründe hierfür nicht öffentlich worden, aber es kann spekuliert werden, dass außergerichtliche Aussagen des Vorsitzenden Richters des zuständigen Senates beim BAG im Vorfeld hierfür ausschlaggebend waren. Diese waren geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass er zur Annahme einer Unzulässigkeit von gezillmerten Verträgen neige.
Die Rücknahme der Revision bedeutet aber nicht, dass bis zur Klärung der Zulässigkeit von gezillmerten Verträgen wieder Jahre ins Land gehen müssen. Der Kläger aus dem Verfahren vor dem LAG Köln hat noch die Möglichkeit Revision vor dem BAG einzulegen. Damit würde die Fragstellung nun doch zeitnah vom BAG entschieden werden müssen. Sollten sich hier Neuigkeiten ergeben, werden wir Sie an dieser Stelle umgehend informieren.
FAZIT
Bis zur Entscheidung des BAG über die Zulässigkeit von gezillmerten Verträgen (möglicherweise in dem vom LAG Köln entschiedenen Fall) besteht für Arbeitgerber auch bei Verwendung gezillmerter Verträge im Rahmen von Entgeltumwandlungen weiterhin ein Risiko, später bei verfrühtem Ausscheiden des Arbeitnehmers für den Differenzbetrag zwischen Rückkaufswert und eingezahlten Beiträgen in Anspruch genommen zu werden. Auch wenn der Gesetzgeber durch das neue Versicherungsvertragsgesetz das Problem für neue Verträge entschärft hat – danach müssen die Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilt werden -, verbleibt insofern bis auf Weiteres ein Restrisiko.
Autor*innen
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