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Die Unwirksamkeit des Interessenausgleichs
ergab sich aus den folgenden Gesichtspunkten:


Die Namensliste enthielt nicht ausschließlich Arbeitnehmer, die aus der eigenen Sicht der Betriebsparteien aufgrund der dem Interessenausgleich zugrundeliegenden Betriebsänderung zu kündigen waren. Vielmehr enthielt die Namensliste auch solche Arbeitnehmer, die in rentennahen Jahrgängen individuell Ausscheidenswünsche geäußert hatten. Dieser Fehler führt dazu, dass der Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 KSchG gänzlich die Grundlage entzogen ist (BAG, 26.03.2009 – 2 AZR 296/07 –).

Der Arbeitgeber hatte weder gegenüber dem Betriebsrat noch im Prozess substantiiert vorgetragen, welche konkreten betrieblichen Gründe für die Herausnahme von sog. Leistungsträgern entscheidend waren.

Der Arbeitgeber hatte in einem Bereich mit lediglich 12 Mitarbeitern 6 Altersgruppen gebildet, um in diesen insgesamt 7 Kündigungen durchführen zu können. Die Altersgruppenbildung war unzulässig, da eine hinreichend proportionale Verteilung der Kündigungen auf die derart kleinteilig gebildeten Sozialauswahlgruppen nicht möglich war.


Der Arbeitgeber hatte für die Feststellung der bei der Sozialauswahl entscheidenden Sozialdaten einen festen Stichtag eingeführt. Der Kläger war aber zwischen Stichtag und Ausspruch der Kündigung noch Vater eines vierten Kindes geworden. Das LAG stellt klar, dass ein Stichtag allenfalls für die Sozialdaten Alter und Betriebszugehörigkeit maßgeblich sein könne. Heirate aber ein Arbeitnehmer zwischen dem Stichtag für die Auswahldaten und der Anhörung des Betriebsrats seine von ihm schwangere Freundin und falle in diesem Zeitraum noch die Geburt zumindest eines Kindes (es könne auch Mehrlingsgeburten geben), dürfe dies vor Ausspruch der Kündigung nicht unberücksichtigt bleiben. Dafür sei im Interessenausgleich beispielsweise ein kurz festgelegtes Verfahren (z. B. neue Reihung nach neuem Punktwert, bei Punktgleichheit Vorrangmerkmal A, hilfsweise B, dann hilfsweise C) vorzusehen. Schlussendlich war auch noch das Konsultationsverfahren nach § 17 KSchG unwirksam.


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Der Fall

Der Kläger war seit 1988 in der Fertigung zu einem Monatsverdienst von zuletzt 3.320 € brutto beschäftigt. Das Unternehmen - ein Produktionsbetrieb der Automobilzuliefererindustrie - plante eine Reduktion des Personalbestandes um insgesamt 179 Arbeitnehmer. Mit dem Gesamtbetriebsrat wurde ein Interessenausgleich mit Punkteschema geschlossen. Diesem war eine Namensliste angefügt worden.

Der Kläger wandte sich gegen die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung mit vielfältigen Unwirksamkeitsgründe.

Das LAG Hamm hielt die Kündigung wie schon die Vorinstanz für unwirksam: Das Unternehmen habe nichts zu der erforderlichen Organisationsentscheidung vorgetragen. Nicht genannt worden sei, welche konkrete Änderung der Arbeitsorganisation es im Arbeitsbereich des Klägers
vorgenommen haben will; und zwar aufgrund welcher Umstände. Welche konkreten Einzeltatsachen hätten sich aus welcher sich ergebenden Änderung des Arbeitsbedarfes entwickelt? Ebenso wenig sei vorgetragen worden, dass alternativ und unter gegebenenfalls teilweiser Beibehaltung der bisherigen Organisation, die Arbeitsmenge spätestens für den Zeitpunkt des Auslaufens der Kündigungsfrist in einem solchen Umfang reduziert sein würde, dass entsprechender Arbeitsbedarf entfallen würde.

Dem Arbeitgeber hätte es deshalb hier nur geholfen, wenn der Interessenausgleich mit Namensliste wirksam gewesen wäre. In diesem Fall wird nach § 1 Abs. 5 Satz 1 vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.