people sitting near table with laptop computer
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Die Frau hatte im Prüfungszeitraum für das Unternehmen mit einer Vergütung von 20 Euro in der Stunde zunächst an Schulungen teilgenommen. Danach telefonierte sie regelmäßig von ihrem häuslichen Büro aus vorgegebene Adresslisten ab, um Neukunden zu gewinnen. Kam daraufhin ein Termin zwischen Unternehmen und Kunde zustande, erhielt die Vertrieblerin eine Provision von 75 Euro sowie gelegentlich einen weiteren Bonus in Abhängigkeit vom weiteren Verlauf der Kundenbeziehung. Daneben erhielt sie eine monatliche Pauschale von 150 Euro für die Betreuung von Bestandskunden. Auf seinem Internetauftritt führte das Unternehmen die Frau als „Vertriebsassistentin“ unter Angabe einer Telefondurchwahl.

“Sozialgericht roch diese Lunte:
Vertrieblerin wurde auch für erfolglose
Telefonakquise gut bezahlt.”

Der Betrieb mit rund 60 Mitarbeitern erklärte, die Frau sei selbstständig tätig gewesen. Sie habe sich ihre Zeit frei einteilen können und seinerzeit ein zusätzliches Zimmer im Wohnhaus als Büro angemietet. Zudem habe sie ihre Vergütung durch Provisionen steigern können. Die Richter sahen dennoch mehr Merkmale für eine abhängige Beschäftigung. Insbesondere sei kein unternehmerisches Risiko erkennbar, schließlich sei die Vertrieblerin auch dann gut bezahlt worden, wenn ihre Telefonakquise erfolglos blieb. Insgesamt sei kein wesentlicher Unterschied zu den fest angestellten Vertriebsassistenten erkennbar (Az.: S 11 R 701/13).

Quelle: Lohnpraxis 1/2014
Fotocredit: Stephan Erdmann / www.pixelio.de