shallow focus photography of man in suit jacket's back
Foto von Saulo Mohana
BAG, Urteil v. 23. Februar 2010 – 9 AZR 44/09

Das Urteil:

Der Entscheidung des BAG, die Klärung in einer seit Einführung der Neuregelung bestehenden Streifrage gebracht hat, lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte bei der Insolvenzschuldnerin, deren Geschäftsführer die beiden Beklagten waren, einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell geschlossen.

Die Arbeitsphase sollte von September 2004 bis August 2007 laufen, danach sollte sich von September 2007 bis August 2010 die Freistellungsphase anschließen. Im Rahmen des Altersteilzeitarbeitsvertrages wurde eine Insolvenzsicherung des Altersteilzeitwertguthabens nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen vereinbart. Gleichwohl wurden durch die Insolvenzschuldnerin keine Maßnahmen zur Insolvenzsicherung getroffen.

Im Jahr 2007 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach der Insolvenzeröffnung übernahm eine andere Gesellschaft den Teil des Betriebes der Insolvenzschuldnerin, in dem auch der Kläger beschäftigt war. Nach dem Ende von dessen Arbeitsphase zahlte diese ihm für sieben Monate Altersteilzeitentgelt. Mit seiner Klage begehrte der Kläger von den beiden Beklagten die Zahlung der Beträge, die ihm bei ordnungsgemäßer Insolvenzsicherung für die restliche Zeit der Freistellung gezahlt worden wären. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

Das BAG hat die Revision des Klägers – für den neutralen Beobachter eher unerwartet – auch zurückgewiesen. Da die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erging, bleiben allerdings die genauen Urteilsgründe abzuwarten.

Klärung einer seit Einführung des § 8a ATG bestehenden Streifrage:

Die Regelung des § 8a ATG wurde erst mit Wirkung zum 1. Juli 2004 in das Altersteilzeitgesetz eingefügt. Auf Grundlage dieser Regelung besteht bei Altersteilzeit im Blockmodell eine Verpflichtung des Arbeitgebers, das vom Arbeitnehmer in der Arbeitsphase erarbeitete Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag gegen das Risiko der Insolvenz abzusichern. Fraglich war, ob im Falle einer unterlassenen Insolvenzsicherungspflicht eine persönliche Haftung von Organvertretern einer Gesellschaft besteht.

Auf Grundlage der zuvor geltenden Rechtslage hatte das BAG eine persönliche Haftung von GmbH-Geschäftsführern gegenüber Altersteilzeitarbeitnehmern in Insolvenzfällen stets abgelehnt. Nach Einführung der Neuregelung des § 8 a ATG war hingegen ungeklärt, ob und inwieweit diese eine Schutznorm i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB darstellt und damit eine persönliche Haftung begründen kann. Eine solche hat das BAG jetzt jedenfalls im entschiedenen Fall abgelehnt.

Fazit:

Da die genauen Urteilsgründe noch nicht vorliegen, ist noch unklar, wie das BAG seine ablehnende Entscheidung begründet hat. Sofern sich aus der Urteilsbegründung weitere Erkenntnisse ergeben, werden wir Sie selbstverständlich umgehend an dieser Stelle informieren.

Für die Praxis gilt jedoch bereits jetzt, dass GmbH-Geschäftsführer auch in Bezug auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die nach dem 1. Juli 2004 begonnen haben, offenbar nicht auf Grundlage des § 8 a ATG persönlich zum Schadensersatz verpflichtet werden können. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers droht daher – wie auch bisher – nur in besonderen Ausnahmefällen.

So hat das BAG in einer noch zur alten Rechtslage ergangenen Entscheidung aus dem Jahre 2007 die persönliche Haftung eines GmbH-Geschäftsführers angenommen, der wahrheitswidrig eine bestehende Insolvenzsicherung vorgetäuscht hatte (BAG, Urteil v. 13. Februar 2007, 9 AZR 207/06).

Es bleibt ferner abzuwarten, ob der Gesetzgeber auf diese Entscheidung des BAG reagieren wird. Denkbar erscheint dies insbesondere deshalb, weil er im Zusammenhang mit der Absicherung von Langzeit- bzw. Lebensarbeitszeitkonten bereits durch Einführung des Flexi-II-Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in § 7e Abs. 7 SGB IV eine ausdrückliche persönliche Haftung von Organvertretern normiert hat.

Weitere Informationen: www.lovells.com