Nach neuer Rechtslage ist vorgesehen, dass im Einvernehmen zwischen altem Arbeitgeber, neuem Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowohl die Zusagenübernahme als auch die Kapitalwertübertragung möglich ist.

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Foto von Austin Distel

Erforderlich ist also das Einverständnis aller Beteiligten. Darüber hinaus – und dies ist neu ab 1.1.2005 – kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einseitig die Kapitalwertübertragung vom alten Arbeitgeber verlangen und vom neuen Arbeitgeber die Annahme dieses Kapitalwerts unter Erteilung einer diesem Wert entsprechenden Zusage auf betriebliche Altersversorgung. Da dieses einseitig ausübbare Recht neu ist und in dieser Form weit über das bis Ende 2004 geltende Recht hinausgeht, ist es beschränkt auf Zusagen, die ab 1.1.2005 erteilt werden, das heißt auf Anwartschaften, die ab 2005 erworben werden.

So kann der Mitarbeiter wählen

Verlangen kann der Arbeitnehmer die Übertragung des Kapitalwerts, wenn die betriebliche Altersversorgung vom bisherigen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung nicht übersteigt.

Sofern also der alte Arbeitgeber seine betriebliche Altersversorgung über eine Direktzusage oder Unterstützungskasse durchgeführt hat, besteht dieser Anspruch des Arbeitnehmers nicht. Grund hierfür ist, dass in diesen Durchführungswegen ein bereits gebildeter, bei einem externen Versorgungsträger für die gegebene Zusage ausreichender Kapitalwert nicht existiert. Der Anspruch auf Übertragung des Kapitalwerts muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. Soweit der Anspruch auf Kapitalwertübertragung besteht, kann der Arbeitnehmer hierbei verlangen, dass der neue Arbeitgeber die neue betriebliche Altersversorgung bei ihm über einen der drei genannten externen Durchführungswege durchführt; hiermit soll die „Portabilität“ der neuen Anwartschaften erhalten bleiben.

Der Kapitalbetrag („Übertragungswert“) entspricht bei Durchführung der betrieblichen Altersversorgung beim alten Arbeitgeber über eine Direktzusage oder Unterstützungskasse dem nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Barwert der nach § 2 BetrAVG zu bemessenden künftigen Versorgung. Maßgebend ist bei Direktzusagen somit nicht etwa der Teilwert der Pensionsrückstellung nach § 6a EStG oder bei Unterstützungskassen die zulässige Reserve nach § 4d EStG.

Bei Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung entspricht der Übertragungswert dem bis zum Zeitpunkt der Übertragung gebildeten Kapital. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist hierbei der gebildete Kapitalbetrag zum Beispiel bei dem externen Durchführungsweg der Direktversicherung nicht der geringere Rückkaufswert, auszugehen wäre vielmehr vom Zeitwert der Versicherung einschließlich Überschuss- und Schlussüberschussanteilen.

Die steuerliche Seite

Flankierend zu diesen Neuregelungen der Übertragungsmöglichkeiten ist mit dem Alterseinkünftegesetz geregelt worden, dass der vom alten Arbeitgeber an den neuen Arbeitgeber geleistete Kapitalbetrag (im Gesetz „Übertragungswert“ genannt) steuerfrei ist, also keine Lohnsteuerpflicht bei den begünstigten Arbeitnehmern auslöst (§ 3 Nr. 55 (neu) EStG ab 1.1.2005).

Weitgehend unverändert geblieben ist im Ergebnis die bereits mit dem Rentenreformgesetz 1999 in Verbindung mit dem Ende 1999 verabschiedeten Steuerbereinigungsgesetz mit Wirkung ab 1.1.1999 eingeführte Sonderübertragungsmöglichkeit, wonach die Übertragung sowohl unverfallbarer Versorgungsanwartschaften als auch bereits bestehender Versorgungsverpflichtungen ohne Zustimmung des Arbeitnehmers erlaubt ist, wenn der Arbeitgeber seine Betriebstätigkeit einstellt und das Unternehmen liquidiert wird. Hiermit soll auch weiterhin eine vollständige Liquidation, ohne verbleibende Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber Betriebsrentnern und Anwartschaftsinhabern, ermöglicht werden.

In solchen Fällen können Betriebsrentenanwartschaften und laufende Leistungsverpflichtungen nur auf ein Unternehmen der Lebensversicherung oder eine Pensionskasse übertragen werden. Bei dieser mit dem Alterseinkünftegesetz beibehaltenen Übertragungsmöglichkeit bedarf die Übertragung nicht der Zustimmung des Arbeitnehmers. Des Weiteren löst der Übertragungsvorgang ferner aufgrund der gesetzlichen Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 65 EStG keine Lohnsteuerpflicht beim Arbeitnehmer aus.

Die Abfindung hat Seltenheitswert

Die Regelungen über die Abfindung und Übertragung von Anwartschaften beziehungsweise Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind mit dem Alterseinkünftegesetz umfassend umgestaltet worden. Wurden die Möglichkeiten zur Abfindung mit dem Altersvermögensgesetz noch ausgeweitet, erfolgte mit dem Alterseinkünftegesetz jetzt eine Kehrtwende hin zu einer erheblichen Einschränkung der Abfindungsmöglichkeiten. Demgegenüber sind die Möglichkeiten zur Übertragung von Anwartschaften und laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung mit dem Alterseinkünftegesetz nochmals ausgeweitet worden.

Mit dem 1.1.2005 sind die Abfindungsmöglichkeiten neu definiert worden und es gilt: Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann eine Anwartschaft nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 BetrAVG zwar auch noch gegen den Willen des Arbeitnehmers nur auf einseitiges Verlangen des Arbeitgebers abgefunden werden. Dies gilt aber nur bei „Kleinbeträgen“, wenn der bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze maßgebliche Monatsbetrag der laufenden Versorgungsleistung höchstens ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße beträgt. Für Abfindungen aus dem Jahr 2004 wären dies rund 24 Euro West beziehungsweise 20 Euro Ost. Bei Kapitalleistungen wären dies höchstens zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße (in 2004 wären dies 2.898 Euro West, 2.436 Euro Ost).Mit dem 1.1.2005 sind die Abfindungsmöglichkeiten neu definiert worden und es gilt: Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann eine Anwartschaft nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 BetrAVG zwar auch noch gegen den Willen des Arbeitnehmers nur auf einseitiges Verlangen des Arbeitgebers abgefunden werden. Dies gilt aber nur bei „Kleinbeträgen“, wenn der bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze maßgebliche Monatsbetrag der laufenden Versorgungsleistung höchstens ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße beträgt. Für Abfindungen aus dem Jahr 2004 wären dies rund 24 Euro West beziehungsweise 20 Euro Ost. Bei Kapitalleistungen wären dies höchstens zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße (in 2004 wären dies 2.898 Euro West, 2.436 Euro Ost). Gegen den Willen des Arbeitgebers kann der Mitarbeiter, anders als nach der bis Ende 2004 geltenden Rechtslage, jetzt nicht mehr einseitig die Abfindung solcher geringfügigen Anwartschaften verlangen. Achtung: Diese Einschränkung der Abfindungsmöglichkeit gilt ab 1.1.2005 auch für bereits laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BetrAVG in der Fassung ab 1.1.2005). Da die Abfindung laufender Leistungen nach dem bis Ende 2004 geltenden Recht nicht eingeschränkt war, gilt die Einschränkung der Abfindbarkeit laufender Leistungen nicht für bereits vor dem 1.1.2005 erstmals gezahlte Leistungen (§ 30g Abs. 2 BetrAVG in der Fassung ab 1.1.2005). Dieses einseitige Abfindungsrecht des Arbeitgebers besteht allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.

Die Ausnahmetatbestände

Auf einseitiges Verlangen des Arbeitnehmers kann dann eine Anwartschaft abgefunden werden, wenn gleichzeitig ein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, ein Recht, was jedoch nur in ganz seltenen Ausnahmefällen besteht. Nach dem bis Ende 2004 geltenden Recht bestand eine solche Abfindungsmöglichkeit nur bei Einverständnis des Arbeitgebers. Auf einseitiges Verlangen des Arbeitgebers kann wie nach bisherigem Recht weiterhin der während eines Insolvenzverfahrens erdiente Teil der Anwartschaft abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.

Alle weiteren Abfindungsmöglichkeiten aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind mit dem 1.1.2005 ersatzlos weggefallen. Insbesondere besteht jetzt nicht mehr die beliebte Abfindungsmöglichkeit für größere Anwartschaften bei Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zu beachten ist aber, dass auch nach neuem, ab 1.1.2005 geltenden Recht die Möglichkeit zur Abfindung von Anwartschaften während eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses nach wie vor nicht gesetzlich eingeschränkt ist.