Auf dem sich ständig entwickelnden Gesundheitsmarkt erfüllt allerdings nicht jedes Angebot die Voraussetzungen für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an eine Krankenkasse wenden und klären, ob die von Ihnen geplanten gesundheitsfördernden Maßnahmen den Anforderungen des Präventionsleitfadens entsprechen. Lassen Sie sich von der Krankenkasse gegebenenfalls auch eine Bescheinigung für spätere Betriebs- bzw. Lohnsteuer-Außenprüfungen ausstellen, dass es sich um eine förderungsfähige Maßnahme handelt, auf die die Steuerbefreiung angewendet werden kann.

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Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind steuerfrei, soweit sie 500 Euro je Mitarbeiter und Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 3 Nr. 34 EStG).

Voraussetzung ist jedoch, dass Sie diese Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren. Arbeitgeberleistungen, die unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Gehaltsumwandlungen erbracht werden, sind nicht steuerbegünstigt.

Dennoch können Sie als Arbeitgeber gesundheitsfördernde Maßnahmen anstelle einer Gehaltserhöhung anbieten.

Zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes (Primärprävention) werden folgende Maßnahmen gefördert:

  • verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme
  • Programme zur Verbesserung der Ernährungsgewohnheiten
  • Förderung individueller Kompetenzen der Belastungsverarbeitung zur Stressbewältigung und Entspannung
  • Programme zur Raucherentwöhnung, zum gesundheitsgerechten Umgang mit Alkohol und Reduzierung des Alkoholkonsums

Die Maßnahmen müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20 a SGB V entsprechen. Die dazugehörigen Bedingungen sind in einem Präventionsleitfaden genannt, den der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zusammengestellt hat. Alle im Präventionsleitfaden aufgeführten gesundheitsfördernden Leistungen sind – unabhängig davon, ob dafür ein überwiegend betriebliches Interesse vorliegt – bis zu 500 € pro Mitarbeiter und Kalenderjahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Steuer- und sozialversicherungsfrei sind auch Barleistungen und Zuschüsse des Arbeitgebers an Mitarbeiter, die außerhalb des Unternehmens an gesundheitsfördernden Kursen und Angeboten teilnehmen, beispielsweise in Fitnessstudios oder Sportvereinen, deren Angebote zur Gesundheitsförderung den fachlichen Anforderungen des Präventionsleitfadens der Krankenkassen gerecht werden.

Damit haben insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, die sich keine eigenen Gesundheitsförderungsprogramme leisten können, die Möglichkeit, für außerbetriebliche Angebote zur Gesundheitsförderung die Steuerbefreiung für derartige Arbeitgeberleistungen in Anspruch zu nehmen. Beachten Sie aber, dass die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sporund Fitnessstudios nicht steuerbefreit ist. Wird der Betrag von 500 € je Kalenderjahr überschritten, unterliegt nur der übersteigende Betrag dem Lohnsteuerabzug und damit auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Mehrere Praxisbeispiele haben gezeigt, dass Unternehmen ihren Mitarbeitern gesundheitsfördernde Maßnahmen mit dem Ziel angeboten haben, den Krankenstand zu senken. Um hierfür geeignete gesundheitsfördernde Programme auswählen zu können, wurden auch die Mitarbeiter befragt. Diese aktive Einbeziehung und Information aller Mitarbeiter führte erfahrungsgemäß dazu, dass nicht nur der Krankenstand gesenkt werden konnte, sondern sich auch Mitarbeiterzufriedenheit und -motivation erheblich steigerten. In Bezug auf die Fehlzeitenproblematik erwiesen sich Raucherentwöhnungsprogramme und Programme zur Alkoholprävention als besonders effektiv.

Dagegen wurden zusätzliche Fitnessmöglichkeiten am Arbeitsplatz häufig nur von bereits sportlich aktiven Mitarbeitern genutzt. Die Untersuchungen zeigten aber auch, dass in Mehrkomponentenprogrammen die Möglichkeit zum Fitnesstraining zusätzlich zu einem Verhaltenstraining, beispielsweise in einem Raucherentwöhnungsprogramm, zur Entwicklung neuer sportlicher Betätigungen beitragen konnten (Quelle: „iga-Report 13 – Wirksamkeit und Nutzen betrieblicher Gesundheitsförderung und Prävention. Zusammenstellung der wissenschaftlichen Evidenz 2000 bis 2006“). Welche Maßnahmen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung (nach § 20 a Absatz 1 SGB V) steuerbefreit sind, können Sie der zusammenfassenden Übersicht entnehmen.

Vertragspartner für die Teilnahme Ihres Mitarbeiters an einer gesundheitsfördernden Maßnahme kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer sein. Es ist also zulässig, wenn eine Rechnung mit detaillierter Leistungsbeschreibung auf den Namen Ihres Mitarbeiters ausgestellt ist. Diese Rechnung sowie eine Teilnahmebescheinigung sind zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Unser Tipp: Gewähren Sie Barzuschüsse erst, wenn Ihr Mitarbeiter die erforderlichen Belege vorlegt.

Ist eine Rechnung für ein außerbetrieblich durchgeführtes Gesundheitsprogramm auf den Namen des Unternehmens ausgestellt, so ist der Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug berechtigt. Gleichzeitig erbringt aber der Arbeitgeber mit dem Angebot des externen Gesundheitsprogramms eine Leistung gegenüber seinen Arbeitnehmern, so dass die Leistung des externen Anbieters umsatzsteuerrechtlich als eine Leistung des Arbeitgebers anzusehen ist. Ein Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn die Rechnung auf den Namen Ihres Mitarbeiters ausgestellt worden ist.