Bei Auslandstätigkeit entscheidet der Einstellungsort

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Foto von Austin Distel

Entsendet ein im Bauhauptgewerbe tätiges Unternehmen einen Bauarbeiter vorübergehend ins Ausland und wird dafür keine Vergütungsregelung getroffen, gilt die nach § 612 BGB übliche Mindestvergütung nach dem Tarifvertrag für das Baugewerbe (TV Mindestlohn). Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG; Az.: 5 AZR 171/10). Diese Regelung gilt, sofern im vergleichbaren Wirtschaftskreis tatsächlich keine höhere Vergütung für einen Auslandseinsatz gewährt wird. Je nach Einstellungsort müssen Sie entweder der Mindestlohn West oder Ost zahlen.

Geklagt hatte ein Maurer, der bei einem Bauunternehmen mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern angestellt, überwiegend jedoch auf Baustellen in Dänemark eingesetzt wurde. Dafür verlangte der Mann den üblichen Lohn für einen in Dänemark angestellten Maurer. Das BAG folgte nun der vorinstanzlichen Entscheidung, dem Mann lediglich den Mindestlohn Ost zuzusprechen. Denn mangels einer anderweitigen Vergütungsvereinbarung für seinen Auslandseinsatz könne der Arbeiter nur diese Entlohnung verlangen.

Quelle: www.lohn-praxis.de, von Oliver Stilz, 4. Mai 2011

Teilnehmerzahl bei Betriebsfeier ist relative Größe

Bei der Bemessung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen, die bei 110 € je Arbeitnehmer liegt, müssen Sie alle Kosten einschließlich der Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Feier zusammenrechnen und sie dann durch die Teilnehmerzahl teilen. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf erneut betont (Az.: 11 K 908/10 L). Prinzipiell müssen Sie es demnach bei der Berechnung berücksichtigen, wenn statt eingeladenen 600 Arbeitnehmern tatsächlich nur 348 Beschäftigte teilnehmen. In einem solchen Fall halten es die Richter aber für gerechtfertigt, den geplanten Teilnehmerkreis als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Schließlich hätte es den teilnehmenden Arbeitnehmern nicht genutzt, dass ein Großteil der Angemeldeten nicht gekommen war.

Bei dem Betriebsfest einer GmbH hatten zunächst 600 Personen – Belegschaft und Familienmitglieder – ihr Kommen angekündigt. Auf dieser Grundlage wurden Angebote eingeholt und Bestellungen abgegeben. Insgesamt fielen Kosten für Zelt, Gastronomie, Live-Musik etc. von insgesamt 27.166,36 € an. Nach Ansicht des Finanzamts ergab sich damit abzüglich einer Pauschale von 12,50 € je nicht anwesendem Arbeitnehmer ein Durchschnittsbetrag von 67,56 € je anwesendem Teilnehmer. Somit liege bei allen anwesenden Beschäftigten, die zumindest mit einer Begleitperson erschienen waren, steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Nach Ansicht der Finanzrichter war die Berechnung aber unzureichend. Da eine individuelle Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Zuwendungen nicht möglich war, müsse sich das Finanzamt mittels einer Schätzung an den Ausgaben des Arbeitgebers orientieren. Dass Beschäftigte, die ursprünglich zugesagt hatten, nicht zur Feier gekommen waren, könne zu falschen Ergebnissen führen.

Quelle: www.lohn-praxis.de, von Oliver Stilz, 19. April 2011

„Umgekehrte Familienheimfahrten“ können nicht abgesetzt werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen eines am Familienwohnsitz lebenden Ehegatten für Besuchsreisen zur Wohnung des andernorts berufstätigen Ehegatten nicht als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind, wenn diese Besuchsreisen private Gründe haben (Az.: VI R 15/10). Ein Ehepaar, zwei Wohnungen Geklagt hatte ein Ehepaar mit einem gemeinsamen Wohnsitz und einem berufsbedingten zweiten Wohnsitz der Ehefrau in einer anderen Stadt. A n den Wochenenden fuhr die Ehefrau für gewöhnlich zur gemeinsamen Wohnung, umgekehrt besuchte jedoch auch der Kläger seine Frau des Öfteren. Da diese „umgekehrten Familienheimfahrten“ nicht beruflich bedingt waren, sondern aus rein privaten Gründen stattfanden, seien die Kosten für diese Fahrten auch nicht als Werbungskosten absetzbar, urteilten die Richter. Weder sei es eine Familienheimfahrt im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 N r. 5 EStG, noch seien es sonstige Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG. Die Ehefrau konnte ihre M ehrkosten für die doppelte Haushaltsführung dagegen absetzen.

Quelle: LohnPraxis Nr. 5 – mai 2011

Fahrer unterliegen keiner Begrenzung auf drei Monate

Die Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen findet bei einer Fahrtätigkeit – und damit auch bei einer Seereise – keine Anwendung. Zu diesem Urteil ist der Bundesfinanzhof gekommen (BFH; A z.: VI R 66/10). Grundsätzlich sind Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Arbeitsnehmers laut EStG nicht abziehbare Werbungskosten. Allerdings ist bei einer Auswärtstätigkeit ein nach der Dauer der Abwesenheit gestaffelter pauschaler Abzug möglich. Arbeitet der Beschäftigte bei seinem längerfristigen vorübergehenden auswärtigen Einsatz aber immer an derselben Tätigkeitsstätte, ist der Abzug auf die ersten drei Monate beschränkt. Fahrer arbeiten typischerweise auswärts. Dies gilt nach Ansicht der Richter auch für Seemänner.

Ein technischer Offizier arbeitete an 184 Tagen auf einem Hochseefischer-Schiff, das nur zum Löschen der Ware Häfen anfuhr; nicht aber den Heimathafen in Deutschland. Kein Mehraufwand Das Finanzamt lehnte daher die Mehraufwendungen für die Verpflegung als Werbungskosten ab. Eine Schiffsreise finde erst bei der Rückkehr in den Heimathafen ihr Ende. Nur wenn es von dort erneut auslaufe, könne der Offizier für weitere drei Monate Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Nach Ansicht der Bundesrichter gilt die Dreimonatsfrist bei einer Fahrtätigkeit aber nicht; auch wenn diese auf einem Schiff ausgeübt wird. Der Abzug von Mehraufwendungen für die Verpflegung bei einer Auswärtstätigkeit sei nur bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit „an derselben Tätigkeitsstätte“ auf die ersten drei Monate beschränkt. Die Tätigkeit auf einem Fahrzeug oder Schiff finde jedoch nicht in einer Tätigkeitsstätte in diesem Sinn statt, so das Gericht. Somit gaben die Richter mit ihrem Urteil dem Offizier die Berechtigung, die erwerbsbedingten Verpflegungsmehraufwendungen zeitlich unbegrenzt pauschal abzuziehen.

Quelle: LohnPraxis Nr. 5 – mai 2011