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Knüpfung an weitere Bedingungen

Häufig wird die Gewährung eines Kostenzuschusses von Seiten des Arbeitgebers an bestimmte Bedingungen geknüpft, z.B. dass der Mitarbeiter nach erfolgreichem Abschluss der vom Arbeitgeber bezuschussten Bildungsmaßnahme für eine bestimmte Zeit im Unternehmen verbleibt und nicht kündigt. Für den Fall einer vorzeitigen Kündigung wird in diesem Zusammenhang oft eine anteilige Rückerstattung des Zuschusses durch den Beschäftigten vereinbart.

Erlass des Finanzministeriums Berlin

Das Finanzministerium Berlin hat sich in seinem Erlass vom 16.1.2015 zu der Frage geäußert, welche lohnsteuerlichen Konsequenzen sich ergeben, wenn ein Mitarbeiter aufgrund eines Jobwechsels seinem bisherigen Arbeitgeber anteilige Kosten für eine berufliche Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme erstatten muss und sich der neue Arbeitgeber dazu bereit erklärt, diese Kosten zu übernehmen. Das Finanzministerium Berlin stellt klar, dass im Falle einer Kostenübernahme nicht von Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern von steuerpflichtigem Arbeitslohn auszugehen ist. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Rückzahlungsverpflichtung vom Arbeitgeber unmittelbar oder im Darlehenswege übernommen wird. Daher handelt es sich bei Übernahme der Kosten für eine Rückzahlungsverpflichtung des Mitarbeiters um Arbeitslohn, der sowohl der Lohnversteuerung als such der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.

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Quelle:
LohnPraxis | Nr. 4 | April 2015

Voraussetzungen

Wenn Sie als Arbeitgeber unmittelbarer Vertragspartner der Bildungseinrichtung sind und die Kosten für eine betriebliche Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme übernehmen, handelt es sich regelmäßig um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und damit nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Eine Lohnversteuerung und eine Verbeitragung zur Sozialversicherung können entsprechend unterbleiben. Wesentliche Voraussetzung ist hierbei, dass der Arbeitgeber unmittelbarer Vertragspartner des Dienstleisters ist, der die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme durchführt. Darüber hinaus muss die Bildungsmaßnahme im weitesten Sinne geeignet sein, die Qualifikation des Beschäftigten und dessen Einsatzfähigkeit im Unternehmen zu erhöhen. Dies ist nicht der Fall, wenn es sich lediglich um die Vermittlung allgemeiner, nicht berufsbezogener Kenntnisse und Fähigkeiten handelt. Neben den lohnsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich auch umsatzsteuerliche Vorteile, weil Sie als Arbeitgeber die in den Kosten für die Bildungsmaßnahme enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen können. Viele Firmen scheuen sich aus Kostengründen, direkte vertragliche Vereinbarungen mit einem Dienstleister zu schließen, da sie die Kosten nur teilweise übernehmen wollen. Zur Umgehung der oben geschilderten steuerlichen Probleme können Sie als Vertragspartner der Bildungseinrichtung zunächst die Kosten in voller Höhe übernehmen und mit dem Arbeitnehmer vertraglich eine Kostenbeteiligung vereinbaren.

In der lohnsteuerlichen Praxis sorgt die Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers immer wieder für Kopfzerbrechen. Wenn es sich bei den Zuwendungen eines Unternehmens um Arbeitslohn handelt, ist dieser sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen. Ausnahmsweise brauchen Sie als Arbeitgeber keine Lohnversteuerung durchzuführen, wenn eine Steuerbefreiungsvorschrift zur Anwendung kommt.

Eigenbetriebliches Interesse

Etwas anderes gilt, wenn es sich bei den Aufwendungen des Arbeitgebers um Zuwendungen handelt, die er aus einer betriebsfunktionalen Zielsetzung heraus leistet. Hierbei wird der Entlohnungscharakter des Mitarbeiters durch gewichtige Eigeninteressen des Arbeitgebers überlagert. In diesem Fall handelt es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn, so dass Sie weder eine Lohnversteuerung noch eine Verbeitragung zur Sozialversicherung durchführen müssen. Abgrenzungsschwierigkeiten treten immer dann auf, wenn es sich um Zuwendungen handelt, die sowohl im Interesse des Arbeitgebers als auch im Interesse des Beschäftigten sind. Hier müssen Sie als Arbeitgeber überzeugend darlegen, dass die Eigeninteressen des Arbeitnehmers durch Ihre eigenen Interessen als Arbeitgeber deutlich überlagert werden.

Billigkeitsregelung

Wenn sich der Arbeitgeber bereits im Vorfeld der Bildungsmaßnahme und bevor der Beschäftigte einen entsprechenden Vertrag mit einem Bildungsträger geschlossen hat, dazu bereit erklärt, sich an den Kosten zu beteiligen, kann aufgrund einer Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung auf eine Lohnversteuerung verzichtet werden. Als Arbeitgeber sollten Sie sicherstellen, dass die erforderlichen Voraussetzungen durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden können. Im Falle einer Lohnsteuerpflicht kann der Arbeitnehmer zwar korrespondierend Werbungskosten im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Eine steuerliche Entlastung kommt jedoch nur insoweit zum Tragen, als die Aufwendungen den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro überschreiten.

Werbungskostenersatz

Arbeitgeber haben regelmäßig großes Interesse daran, dass sich ihre Mitarbeiter fortbilden und qualifizieren. Wenn ein Arbeitnehmer selbst die Initiative ergreift und darüber hinaus eine Weiterbildungsmaßnahme auf eigene Kosten finanziert und sich das Unternehmen im Nachhinein dazu bereit erklärt, sich an den Kosten zu beteiligen, handelt es sich grundsätzlich um steuerpflichtigen Werbungskostenersatz. Ausnahmsweise kann Werbungskostenersatz nur dann steuer- und beitragsfrei sein, wenn es sich z.B. um Reisekostenerstattungen, Erstattungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung bzw. um die Erstattung von Umzugskosten handelt. Ein steuerpflichtiger Werbungskostenersatz liegt insbesondere immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer einen Vertrag in eigenem Namen und auf eigene Rechnung mit dem Bildungsträger abgeschlossen hat. Das Unternehmen hat jedoch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung entsprechende Werbungskosten geltend zu machen. Durch den Werbungskostenansatz wird die Lohnversteuerung im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung wieder neutralisiert.