Keine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers
im Hinblick auf Entgeltumwandlung
Für den Arbeitgeber besteht keine Verpflichtung, seine Mitarbeiter bezüglich des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aufzuklären. Folglich besteht auch kein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer von der Entgeltumwandlungsmöglichkeit mangels Kenntnis keinen Gebrauch macht.
BAG 21.01.2014 – 3 AZR 807/11
Stichtagsregelung bei Gratifikationen
mit Mischcharakter unwirksam
Sonderzahlungen, die neben der Betriebstreue auch für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachte Arbeitsleistung gewährt werden sollen, dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis am Jahresende noch besteht. Unterjährig ausscheidenden Arbeitnehmern steht daher ein anteiliger Anspruch zu.
BAG 13.11.2013 – 10 AZR 848/12
Umfang des Direktionsrechts und Berechtigung
zum Entzug einer tätigkeitsgebundenen Zulage
Wird durch eine vertragliche Regelung das Direktionsrecht des Arbeitgebers in zulässiger Weise erweitert, berechtigt dies nicht zur Entziehung höherwertiger Aufgaben und einer Vorgesetztenposition. Eine vorformulierte Vertragsklausel, nach welcher dem Arbeitnehmer eine Zulage nur für die Dauer des Fortbestandes der Prokura gewährt wird, ist unwirksam, da sie von wesentlichen Grundgedanken der Regelung in § 52 Abs. 1 HS 2 HGB abweicht, ohne dass hierfür ein Rechtsfertigungsgrund ersichtlich ist.
LAG Hamburg 23.10.2013 – 6 Sa 29/13
Entgeltfortzahlungsanspruch besteht
auch bei selbstverschuldeter Verletzung
Schlägt ein Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz vor Wut und Erregung gegen ein Schild und bricht sich dabei die Hand, steht ihm dennoch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu. Wenn der Arbeitnehmer aus Wut und Erregung die erforderliche Kontrolle über sein Handeln verliert, ist dies zwar leichtfertig, aber nicht derart schuldhaft, dass eine besondere Leichtfertigkeit oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, die den Entgeltfortzahlungsanspruch ausschließen würde.
LAG Hessen 23.07.2013 – 4 Sa 617/13
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