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Foto von Saulo Mohana

Praxistipp

Viele Unternehmen glauben, dass sie der Verweis auf die Satzung der Pensionskasse vor Nachschusspflichten schützt. Schließlich versprechen sie dem Beschäftigten nur die Leistungen, die die Pensionskasse erbringt. Die Rechtsprechung des BAG ist Anlass, größeres Augenmerk auf die Auswahl des Versorgungsträgers zu legen. Bei der Einstellung neuer Mitarbeiter und der Übernahme bestehender Versorgungszusagen sollte der Arbeitgeber genau prüfen, welcher Versorgungsträger hinter dieser Zusage steht. U. U. kann es ratsam sein, den Arbeitnehmer auf die im eigenen Unternehmen eingerichtete Pensionskasse oder Direktversicherung zu verweisen.


Quelle: Arbeit & Arbeitsrecht 9/2013 

Fotocredit: Petra Engeljehringer / www.pixelio.de

 

KONSEQUENZEN

Mit diesem Urteil hat das BAG seine Rechtsprechung zur Einstandspflicht des Arbeitgebers in der bAV weiter konkretisiert. Es hat klargestellt, dass der, in vielen Versorgungszusagen enthaltene Verweis auf die Satzungs- und Leistungsbestimmungen der Pensionskasse an der Subsidiärhaftung des Arbeitgebers nichts ändert. Die Einschaltung einer Pensionskasse entbindet das Unternehmen nicht von möglichen Nachschusspflichten, wenn die Pensionskassenleistungen hinter den zugesagten Leistungen der bAV zurückbleiben. Dies gilt auch für Rentenanpassungen. Sind diese von den Leistungen der Kasse nicht gedeckt, trifft die Anpassungsverpflichtung den Arbeitgeber.

ENTSCHEIDUNG

Die Revision der Beklagten vor dem BAG war ohne Erfolg. Nach Auffassung der Erfurter Richter hat der Arbeitgeber für die Lücke zwischen zugesagter und herabgesetzter Pensionskassenrente einzustehen. Bedient er sich eines externen Versorgungsträgers, ist dieser Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung. Der dynamische Verweis auf die Satzungs- und Leistungsbestimmungen der Pensionskasse erfasst nur Regelungen darüber, wann und in welcher Höhe der Mitarbeiter Leistungen der bAV erhält. Satzungsbestimmungen, die die Frage betreffen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Pensionskasse von den mit dem Unternehmen getroffenen Vereinbarungen abweichen darf, erfasst die Verweisung nicht. Das gilt insbesondere für Satzungsregelungen über Leistungskürzungen. Diese Einstandspflicht kann der Arbeitgeber wegen § 17 Abs. 3 BetrVG nicht zulasten des Versorgungsberechtigten ausschließen.

PROBLEMPUNKT

Der Kläger war bis zum 31.10.2000 bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Dieser sagte ihm eine zusätzliche unverfallbare Altersversorgung zu. Zur Durchführung bediente sich das Unternehmen einer Pensionskasse und führte monatlich 300 DM an diese ab. Die Satzung der Pensionskasse sah vor, dass ein Fehlbetrag unter bestimmten Voraussetzungen durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen ist. Seit Ende 2003 bezog der Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) aus einer von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erteilten Direktzusage und aus der Pensionskassenzusage.

Die Pensionskasse beschloss in Übereinstimmung mit ihrer Satzung die Herabsetzung der Rentenleistungen für die Jahre 2004 bis 2008 und zahlte in der Folgezeit eine verringerte Rente aus. Der Kläger verlangte vom Arbeitgeber den Ausgleich der Beträge, um die die Pensionskasse ihre Leistungen herabgesetzt hatte.

Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich.