Sachbezüge sind steuerlich begünstigt, da neben einem Bewertungsabschlag in Höhe von 4% vom üblichen Endpreis am Abgabeort auch ein jährlicher Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 € je Arbeitnehmer gewährt wird (§ 8 Absatz 3 EStG). Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

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Der Arbeitnehmer bekommt die Sachbezüge auf Grund seines Arbeitsverhältnisses. Erhält er während des Kalenderjahres Sachbezüge aus mehreren Arbeitsverhältnissen, sind sie unabhängig voneinander zu beurteilen (R8.2 Absatz 1 Nr. 1 LStR 2008). Sachbezüge können auch ehemaligen Mitarbeitern gewährt werden (H 8.2 LStH 2008).

Bei den Sachbezügen muss es sich um Waren handeln, die vom Arbeitgeber hergestellt oder vertrieben werden, oder um Dienstleistungen, die der Arbeitgeber anbietet (R 8.2 Absatz 1 Nr. 2 LStR 2008).

Warengutschein lohnsteuerlicher Rabattfreibetrag SV-Beitragsfreiheit

 

für Rabattfreibetrag
als freiwillige Leistung zusätzlich zum ohnehin gewährten Arbeitslohn ja ja
anstelle vertraglich vereinbarter Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) mit arbeitsvertraglicher Änderung (Barlohnumwandlung); Arbeitnehmer hat kein Wahlrecht zwischen Bar- und Sachlohn ja nein
anstelle der (in den Vorjahren) freiwillig gezahlten Sonderzahlungen; Arbeitnehmer hat kein Wahlrecht zwischen Bar- und Sachlohn ja ja
kann statt einer Barlohnzahlung in Anspruch genommen werden; Arbeitnehmer hat ein Wahlrecht zwischen Bar- und Sachlohn ja ja

Steuerrabattfreibetrag

Erhalten Ihre Mitarbeiter anstelle von Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder als Zuwendung anlässlich eines Firmenjubiläums einen Warengutschein, der in Ihrem Unternehmen einzulösen ist, können der steuerliche Bewertungsabschlag und der Rabattfreibetrag genutzt werden. Das ist auch dann erlaubt, wenn der Warengutschein nur den einzulösenden Euro-Betrag ausweist. (OFD Nürnberg 15.1.2003, Az.: S-2343-112/St 32).

Eine Umwandlung von Barlohn in einen Sachbezug ist steuerlich zulässig. Das trifft beispielsweise auch für Warengutscheine zu, die Sie anstelle von vertraglich vereinbartem Arbeitsentgelt bzw. vertraglich vereinbarten Sonderzahlungen gewähren. Eine solche Umwandlung wird aber steuerlich nur dann als Sachbezug anerkannt, wenn der Arbeitnehmer mit einer Arbeitsvertragsänderung auf einen Teil des vereinbarten Barlohns verzichtet und nicht zwischen Barlohn und Warengutschein wählen kann. Hat der Arbeitnehmer die Wahl, ob er eine Sonderzahlung als Geld oder in Form eines Warengutscheins erhält, liegt kein Sachbezug vor und der Rabattfreibetrag kann damit nicht in Anspruch genommen werden (BFH-Urteil vom 6.3.2008, Az.: VI R6/05).

Geldwerte Vorteile aus Warengutscheinen, die als freiwillige Leistungen zusätzlich zum vereinbarten Arbeitsentgelt oder anstelle von den in den Vorjahren freiwillig gezahlten Sonderzahlungen gewährt werden, gehören – soweit sie nach der Rabattregelung lohnsteuerfrei sind – nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Beitragsfreiheit tritt also nur ein, wenn Sie bisher freiwillig gezahlte Leistungen in Warengutscheine umwandeln. Gewähren Sie Warengutscheine durch eine Vertragsänderung anstelle von bisher vereinbartem Arbeitsentgelt, sind diese Sachbezüge in vollem Umfang beitragspflichtig zur Sozialversicherung.

Berechnungsbeispiel
Ein Kaufhausmitarbeiter erhält einen Warengutschein über 1.125 €. Er erwirbt dafür in der Abteilung „Haushaltsgeräte“ des Kaufhauses einen Induktionsherd, dessen Einkaufspreis 550 € betragen hat.

Monatliches Gehalt 3.200 €, LSt-Klasse III/1.0, ev.

Abrechnung bei einer Sonderzahlung von 1.125 € Gehaltsabrechnung bei Einlösung eines Warengutscheins von 1.125 €

1.125 € ./. 4% = 1.080 € (= Rabattfreibetrag)

Abzüge beim Arbeitnehmer Abzüge beim Arbeitnehmer
LSt 606,33 € LSt 324,33 €
SolZ 23,71 € SolZ 8,20 €
KiSt (9%) 43,65 € KiSt (9%) 18,27 €
KV (7,4%) 320,05€ KV (7,4%) 236,80 €
KV, zusätzl. (0,9%) 38,93 € KV, zusätzl. (0,9%) 28,80 €
RV (9,95%) 430,34 € RV (9,95%) 318,40 €
AV (1,65%) 71,36 € AV (1,65%) 52,80 €
PV (0,975%) 42,17 € PV (0,975%) 31,20 €
Summe der Abzüge 1.576,54 € Summe der Abzüge 1.018,80 €
Ermittlung des Auszahlungsbetrags

4.325,00 € ./. 1.576,54 € = 2.748,46 €

Ermittlung des Auszahlungsbetrags

3.200,00 € ./. 1.018,80 € = 2.181,20 €

Kauf des Induktionsherds vom Nettolohn

2.748,46 € ./. 1.125 € = 1.623,46 €

Kostenersparnis des Arbeitnehmers gegenüber Kauf vom Nettolohn

2.181,20 € ./. 1.623,46 € = 557,74 €

Einlösung

Ihrem Mitarbeiter fließt Arbeitslohn erst zu, wenn er den Warengutschein in Ihrem Unternehmen einlöst (R 38.2 Absatz 3 Satz 2 LStR 2008). Für Sachbezüge sind im Lohnkonto Abgabetag, üblicher Endpreis und Bewertungsabschlag zu erfassen. Wird jedoch durch eine betriebsinterne Regelung gewährleistet, dass die steuerlichen Grenzen für Rabattfreibeträge nicht überschritten werden, kann Ihnen Ihr Betriebsstättenfinanzamt eine Aufzeichnungserleichterung erlauben. Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger entstehen bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, sobald dieses ausbezahlt worden ist (§ 22 Absatz 1 SGB IV). Werden Warengutscheine anstelle von bisher vereinbartem Arbeitsentgelt gewährt, ist dies einer Auszahlung gleichzusetzen.

Unter Anwendung der 96%-Regelung bleiben Sachbezüge bis zu insgesamt 44€ monatlich steuer- und sv-frei. Diese Freigrenze können Sie für kleine Anerkennungsprämien nutzen und auf Warengutscheine, die bei einem Dritten einzulösen sind, zurückgreifen. Auf dem Gutschein darf jedoch nur die Bezeichnung der Ware oder der Dienstleistung angegeben sein. Wichtig: Wird auf diesem Warengutschein auch ein anzurechnender Betrag oder ein Höchstbetrag ausgewiesen, handelt es sich um keinen Sachbezug. Der angegebene Betrag ist stets als Barlohn zu erfassen (R 8.1 Absatz 1 Satz 7 LStR 2008). ist stets als Barlohn zu erfassen (R 8.1 Absatz 1 Satz 7 LStR 2008).

Erhält Ihr Mitarbeiter den Warengutschein, müssen Sie seinen Geldwert zu diesem Zeitpunkt feststellen (R 38.2 Absatz 3 Satz 1 LStR 2008). Überprüfen Sie gleichzeitig die 44€-Freigrenze für diesen Sachbezug. Ausschlaggebend sind dabei 96% des ermittelten Endpreises. Spätere Preisänderungen, die bis zur Einlösung des Gutscheins eintreten können, bleiben unberücksichtigt.

Tipp: Stellen Sie sicher, dass es jederzeit möglich ist, für ausgegebene Warengutscheine die 44€-Freigrenze nachzuweisen. Erfassen Sie dazu den Ausgabetag des Gutscheins und dokumentieren Sie den für diesen Tag geltenden Endpreis der Ware oder Dienstleistung.

Vorteile von Warengutscheinen
  • Nutzung des Rabattfreibetrags von 1.080 € im Kalenderjahr
  • Ansatz der Sachbezüge mit 96% des Endpreises
  • steuerlich Barlohnumwandlung möglich
  • bei freiwilligen, zusätzlichen Leistungen Beitragsfreiheit in der SV
  • Arbeitnehmer erhält Waren zum üblichen Endpreis
  • Kostenbelastung des Arbeitgebers lediglich mit dem Wareneinkaufspreis

Dr. Katharina Jenak

www.jenak.de

Quelle: LohnPraxis