Eine pauschalierte Aufwandsentschädigung ist dann zu besteuern, wenn damit die tatsächlich entstandenen Kosten beachtlich überstiegen werden. Auch in solchen Fällen gibt es aber spezielle Tatbestände, die gem. § 3 Nr. 12 Satz 2, Nr. 26 und Nr. 26a EStG (z. B. Übungsleiter, Ausbilder im Nebenberuf) doch wieder zur – teilweisen – Steuerfreiheit führen.

photo of dining table and chairs inside room
Foto von Nastuh Abootalebi

Soweit mit der Aufwandsentschädigung nur die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet werden (erforderlich: Nachweis der Selbstkosten) oder wenn der pauschale Kostenersatz im Wesentlichen nur die tatsächlich entstandenen Kosten abdeckt, entsteht keine Steuerpflicht.

Nur wenn Steuerpflicht vorliegt, kommt im Gegenzug eine steuerliche Geltendmachung eigener Aufwendungen des ehrenamtlich Tätigen in Betracht. Für unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeiten besteht Unfallversicherungsschutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 und 12, § 94 SGB VII. Für entgeltliche ehrenamtliche Tätigkeiten kommt der gesetzliche Unfallschutz der Berufsgenossenschaft in Betracht; bitte klären Sie die Frage mit dieser.

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