Bei 30 Jahren Betriebszugehörigkeit könnte eine tarifliche Unkündbarkeit gegeben sein. Sonstigen Sonderkündigungsschutz (Schwerbehinderung, Betriebsrat und ähnliches) haben Sie sicher schon geprüft. Der Wunsch nach einer Reduktion der Personalkosten führt noch nicht zum Wegfall einer Stelle. Hier fehlt noch eine unternehmerische Entscheidung. Führt eine solche zum Wegfall einer ganz bestimmten Stelle – zum Beispiel der des Personalleiters, dann kann die unternehmerische Entscheidung vollumfänglich vom Arbeitsgericht überprüft werden.

Typische Klauseln: Freistellung von der Arbeitspflicht
Typische Klauseln: Freistellung von der Arbeitspflicht

Fällt allerdings eine Stelle von mehreren weg – zum Beispiel der Stelle eines Personalreferenten, wenn drei Personalreferenten vorhanden sind, ist eine Sozialauswahl durchzuführen. Da sowohl Betriebszugehörigkeit als auch Alter Sozialauswahlkriterien sind, dürfte der Kollege ganz gut dastehen. An dieser Stelle kann außerdem die Leistungsträgereigenschaft ins Feld geführt werden, s. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG.

RAin und FAin für Arbeitsrecht

Constanze Grosch,

BMH Bräutigam und Partner, Berlin

Wir sind die deutsche Tochtergesellschaft eines US-Konzerns. Bedingt durch einen Führungswechsel im amerikanischen Board sollen wir auf dessen Wunsch hin einen unserer Mitarbeiter kündigen, der über 30 Jahre Betriebszugehörigkeit verfügt – zu Gunsten einer Reduktion der Personalkosten, wie wir vermuten. Unsere deutsche Geschäftsführung unterstützt diese Maßnahme nicht. Nun hat sich der europäische Abteilungsleiter des Konzerns bei uns gemeldet und uns um Unterstützung gebeten, da der betroffene Mitarbeiter aus seiner Sicht ein Leistungsträger ist. Welche arbeitsrechtlichen Argumente könnten wir vorbringen, um den Mann zu halten?
(Frage anonym gestellt)