Fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

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Hält ein Arbeitnehmer ohne Wissen seines Arbeitgebers 50% der Anteile eines mit diesem in Konkurrenz stehenden Unternehmens, kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer entscheidenden Einfluss auf den Betrieb seines Unternehmens ausübt.

LAG Schleswig-Holstein 12.07.2017 – 3 Sa 202/16

Kündigung wegen erlaubter Nebentätigkeit erfordert vorherige Abmahnung

Übt ein Arbeitnehmer – für den Arbeitgeber transparent – in großem Umfang Nebentätigkeiten aus, muss der Arbeitgeber ihn dann, wenn er deswegen fristlos kündigen will, vorab abmahnen.

LAG Düsseldorf 21.06.2017 – 4 Sa 869/16

 

Was muss ein Arbeitnehmer bei einer unbilligen Weisung des Arbeitgebers tun?

Nach der bislang geltenden Rechtsprechung des BAG (5 AZR 249/11) muss ein Beschäftigter auch dann, wenn er die Weisung seines Arbeitgebers für unbillig erachtet, diese solange befolgen, bis gerichtlich etwas anders entschieden wurde. Der Zehnte Senat des BAG ist hingegen der Ansicht, dass es keiner entsprechenden rechtskräftigen Entscheidung eines Arbeitsgerichtes bedarf.

BAG 14.06.2017 – 10 AZR 330/16

Hält der Fünfte Senat an seiner bisherigen Auffassung fest, wird der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts eine (einheitliche) Entscheidung treffen.