Resturlaub aus dem Vollzeitarbeitsverhältnis ist auch nach Reduzierung der Arbeitszeit weiter vollwertig zu vergüten

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Foto von Alesia Kazantceva

Wechselt ein Arbeitnehmer von einem Vollzeitarbeitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis und nimmt dabei noch offenen Urlaub mit, ist er während der Inanspruchnahme dieses Urlaubs wie ein Vollzeitmitarbeiter zu vergüten.

BAG 20.03.2018 – 9 AZR 486/17

 

Vorsicht: Folgen der Weiterbeschäftigung von Auszubildenden

Beschäftigt der Arbeitgeber einen Auszubildenden nach Bestehen der Abschlussprüfung weiter, entsteht nach § 24 BBiG kraft Gesetzes ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Ausbilder oder einem zum Abschlüssen von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreter des Unternehmens bekannt ist, dass das Ausbildungsverhältnis bereits beendet ist und der bisherige Auszubildende weiterbeschäftigt wird.

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung vorzeitig im Sinne des § 21 Abs. 2 BBiG und endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss, reicht es für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses aus, wenn das Unternehmen weiß, dass die erreichten Prüfungsergebnisse genügen, um die Abschlussprüfung zu bestehen und den Auszubildenden weiterbeschäftigt.

BAG 20.03.2018 – 9 AZR 479/17

 

Ermäßigter Steuersatz für Abfindungszahlungen

Erhält ein Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Auflösungsvertrages eine Abfindungszahlung wird vermutet, dass hierfür auch eine rechtliche Veranlassung bestand. Die Abfindung stellt insoweit eine Entschädigung für entgehende Einnahmen gemäß § 24 Nr. 1a EStG dar. Mithin gilt sie als außerordentliche Einnahme, so dass der ermäßigte Steuersatz Anwendung findet.

BFH 13.03.2018 – IX R 16/17

 

Muss der Arbeitgeber die Zeit des Arztbesuches vergüten?

Ein Vergütungsanspruch besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer zuvor alles versucht hat, um einen Arztbesuch während der Arbeitszeit zu vermeiden. Das heißt, wenn der Arzt Sprechstunden anbietet, die außerhalb der Arbeitszeit liegen und keine medizinische Notwendigkeit für eine sofortige Untersuchung bestehen, muss der Arbeitnehmer den Arztbesuch vor oder nach Beendigung seiner regulären Arbeitszeit einplanen. Stellt der Arzt klar, dass er auf Terminwünsche keine Rücksicht nehmen kann oder will, hat der Arbeitnehmer alles Erforderliche getan, um von einer unverschuldeten Arbeitssäumnis auszugehen.

LAG Niedersachsen 08.02.2018 – 7 Sa 256/17