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Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt (Az.: 6 AZR 790/12). Die Richter betonten aber gleichzeitig, dass die Arbeitsgerichte prüfen müssen, ob die Altersgruppenbildung gemäß § 10 AGG gerechtfertigt ist. Der kündigende Insolvenzverwalter sei darlegungs- und beweispflichtig für die sanierungsbedingte Erforderlichkeit der Altersgruppenbildung, so das BAG.

Im konkreten Fall war der 1960 geborene Kläger bei dem betreffenden Unternehmen seit 1998 beschäftigt. Am 1.4.2011 wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der schloss am selben Tag mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste, auf der sich auch der Name des Klägers befand. Die Sozialauswahl erfolgte nach Altersgruppen. Während alle Arbeitnehmer unter 44 Jahren von Kündigungen ausgenommenen waren, wurde ihm zum 31.7.2011 gekündigt.

Quelle: Meldungen Lohnpraxis
LohnPraxis • Nr. 2 • Februar 2014
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