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Foto von Daniel Fazio
Alexandra Knell

Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin
Elisabeth David

Beraterin für Arbeitsrecht-, Sozial- versicherungs- und Lohnsteuer-fragen, Steuer & Service Steuerbe-ratungs GmbH
Ernst Patka

Steuerberater und Wirtschafts-mediator, Steuer & Service Steuerberatungs GmbH
Gesetzliche Neuerungen


Eltern sollen Pflegeaufwand für behinderte Kinder steuerlich besser berücksichtigen können

Eltern behinderter Kinder können derzeit höchstens 2.300 Euro pro Kind und Kalenderjahr, die sie für die Betreuung ihrer Kinder aufwenden, als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Diese Regelung gilt, bis das Kind das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Mit dem Initiativantrag wollen die Abgeordneten eine Gesetzesänderung erreichen, damit diese Aufwendungen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat, steuerlich abzugsfähig sind.
(Initiativantrag vom 17.6.2009, 680/A XXIV. GP)

Webtipp
http://www.parlinkom.gv.at


Rechtsprechung


Arbeitgeber haftet nicht für Zahlungen von dritter Seite


in Arbeitnehmer erhielt von einem Unternehmen, das mit seinem Arbeitgeber in einem Konzernverbund stand, Aktienoptionen zugeteilt. Nach Ausübung der Optionen erzielte der Arbeitnehmer einen Gewinn in der Höhe von rund 220.000 Euro, von denen der Arbeitgeber weder Lohnsteuer noch Dienstgeberbeitrag zum Familienausgleichsfond (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) einbehielt beziehungsweise abführte. Im Zuge einer Lohn- und Abgabenprüfung forderte die Behörde die nicht einbehaltenen beziehungsweise nicht abgeführten Abgaben vom Arbeitgeber im Wege der Haftung ein.

Der Unabhängige Verwaltungssenat (UFS Salzburg 9.3.2009, RV/0422-S/06) konnte der Ansicht der Behörde nicht folgen. Die Haftung des Arbeitgebers betrifft nicht jegliche Lohnzahlung an einen Arbeitnehmer, die von dritter Seite erfolgen und die der Arbeitgeber gar nicht veranlasst hat. Eine Haftung für Abgaben von Lohnzahlungen von dritter Seite kann den Arbeitgeber nur dann treffen, wenn diese Lohnzahlung eine Verkürzung des Zahlungsweges darstellt, das heißt wenn der Dritte eine Schuld des Arbeitgebers tilgt. Das war aber nicht der Fall. Der Arbeitnehmer hätte den Vorteil aus der Ausübung der Aktienoptionen im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen müssen. Der Arbeitgeber haftet auch dann nicht für die Abfuhr von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), wenn er von der Einräumung und Ausübung der Aktienoptionen wusste und diese Vorgehensweise befürwortete.

Webtipp
http://findok.bmf.gv.at


Verwaltungspraxis


Finanzministerium liefert ergänzende Informationen zum Steuerreformgesetz

Das Bundesministerium für Finanzen hat einen Erlass veröffentlicht, der die Begriffe „Kinderbetreuungseinrich-tungen“ und „pädagogisch qualifizierte Personen“ der bereits
veröffentlichten „Informationen zum Steuerreformgesetz“ genauer definiert.
(Erlass vom 24.6.2009, BMF-010222/0120-VI/7/2009)

1. Kinderbetreuungseinrichtungen
Wenn Kinder im Vorschulalter von pädagogisch qualifizierten Personen innerhalb und/oder außerhalb von Kinderbetreuungseinrichtungen versorgt werden, ist laut Erlass von „Kinderbetreuung“ auszugehen. Nach Eintritt des Kindes in die Pflichtschule ist jedoch zu differenzieren: Kosten für den reinen Pflichtschulbesuch (zum Beispiel das Schulgeld für eine Privatschule oder der Essensbeitrag für das Mittagessen in der Schule) gelten nicht als Kinderbetreuungskosten, eine AG am Nachmittag aber schon, sofern eine pädagogisch qualifizierte Person diese leitet und/oder sie in einer Kinderbetreuungseinrichtung stattfindet.
Die Betreuungskosten in einer Ferienschule oder in einem Ferienlager sind somit absetzbar, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Kosten für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten zum und vom Ferienlager oder Nachhilfeunterricht sind nicht absetzbar. In der Rechnung für das Finanzamt müssen Eltern die Kosten detailliert darstellen, so dass die Gesamtkosten und die abzugsfähigen Kosten für die Kinderbetreuung daraus hervorgehen.

2. Pädagogisch qualifizierte Personen
Die Betreuungsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wenn sie zwischen 16 und 21 Jahren alt ist, muss sie eine Ausbildung im Mindestausmaß von 16 Stunden nachweisen. Auch Au-Pair-Kräfte müssen in ihren ersten beiden Monaten in Österreich einen 8- oder 16-stündigen Kurs absolvieren. Die Erfahrung durch einen früheren Au-Pair-Aufenthalt reicht als Nachweis nicht aus.
Dieser 8 oder 16 Stunden umfassende Kurs informiert über frühkindliche Erziehung und Ernährung. Die Kinderbetreuung kann durch selbständig tätige oder nichtselbständig tätige pädagogisch qualifizierte Betreuungspersonen erfolgen. Die Entlohnung der Betreuungsperson mittels Dienstleistungsschecks ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen möglich. Die Bezahlung mittels Dienstleistungsschecks geht von einer nichtselbständigen Tätigkeit aus.

Webtipp
https://findok.bmf.gv.at


Quelle: personal manager