Entlassung des Arbeitnehmers
nach Arbeitsverweigerung 

person using phone and laptop
Foto von Austin Distel

Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber einem Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen wurde, teilte seinem Beschäftiger mit, dass er nicht zur Arbeit kommen würde und dass sich der Beschäftiger „jemand anderen suchen solle“. Die vom Arbeitgeber ohne weitere Rückfragen ausgesprochene Entlassung wegen beharrlicher Pflichtenvernachlässigung ist nicht berechtigt. Die Weigerung des Arbeitnehmers, seine Arbeit anzutreten, ist nicht derart eindeutig und endgültig, dass eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheinen musste. Der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer somit vor dem Ausspruch der Entlassung auf seine Pflichtverletzung hinzuweisen und ihn entsprechend zur Einhaltung seiner Pflichten auffordern müssen.

(OLG Wien 24. 9. 2014, 8 Ra 110/14a, Revision nicht zugelassen, entnommen aus ARD 6430/16/2015)

Registrierung mit Firmenmailadresse auf
Internetseite mit sexuellem Inhalt 

Aus der fallweisen Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Computers zu privaten Zwecken lässt sich ein die Entlassung des Arbeitnehmers rechtfertigender Vertrauensverlust objektiv nicht begründen. Das gilt, soweit nicht weitere Aspekte hinzukommen. Hat allerdings der Arbeitnehmer sein betriebliches E-Mailkonto dazu benutzt, sich auf einer für den Arbeitgeber zweifellos kompromittierenden Internetseite zu registrieren, ist die Entlassung gerechtfertigt. 

Im konkreten Fall registrierte sich ein Arbeitnehmer mit seiner geschäftlichen E-Mail-Adresse bei einem Veranstalter von privaten Sexpartys. Der Vorwurf der Vertrauensunwürdigkeit richtet sich in diesem Fall nicht gegen die private Nutzung eines dienstlich überlassenen Computers, sondern dass für den Betreiber der Seite ein Zusammenhang mit dem Unternehmen des Arbeitgebers hergestellt werden könnte. Dass damit eine Gefährdung der Arbeitgeberinteressen einhergeht, liegt auf der Hand. 

(OLG Wien 16. 10. 2014, 10 Ra 97/14d , Revision nicht zugelassen, entnommen aus ARD 6430/13/2015)

Kündigung eines BR-Mitglieds wegen gelegentlicher Fehler

Einer Personalreferentin, die für sämtliche Personalangelegenheiten von circa 290 Mitarbeitern verantwortlich war, unterliefen bei einzelnen An- und Abmeldungen von Mitarbeitern zur Sozialversicherung Fehler. Weiters hatte sie einmal eine sie betreffende Drittschuldneranfrage nicht sogleich korrekt abgewickelt. Dies stellt zwar zweifellos eine Dienstpflichtverletzung dar, das Kriterium der Beharrlichkeit der Pflichtverletzung erfüllte deren Handeln aber noch nicht. Wurde die Arbeitnehmerin, die auch Mitglied des Betriebsrats ist, im Zusammenhang mit den geschilderten Vorfällen vom Arbeitgeber vorher nie verwarnt, ist die Zustimmung zu ihrer Entlassung nicht zu erteilen.

(OGH 26. 8. 2014, 9 ObA 69/14h, entnommen aus ARD 6430/8/2015)

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Quelle: personal recht – Änderungen im Arbeits-,
Lohnsteuer- & Sozialrecht | Februar 2015

Fotocredit: 
Maximilian Strachepixelio.de