Dynamische Bezugnahmeist entscheidendes Kriterium

Das LAG stellte fest, dass die Situation der außertariflichen Angestellten allein schon von der Vertragskonstruktion her nicht mit der ihrer Kollegen vergleichbar seien. Das Arbeitsvertragsmodell sowohl mit den gewerblichen Arbeitnehmern als auch mit den tariflich vergüteten Angestellten sei durch die dynamische Bezugnahme auf ein Tarifwerk geprägt. Dadurch kämen auf arbeitsvertraglicher Ebene kollektive, der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers entzogene Regelwerke in ihrer jeweiligen Fassung zur Anwendung. Das Arbeitsvertragsmodell mit den außertariflichen Angestellten entspringe hingegen der unbeschränkten Gestaltungsmacht des Arbeitgebers und werde den Arbeitnehmern einseitig gestellt. Die außertariflichen Arbeitsverträge enthielten zudem völlig andere Regelungsgegenstände. So seien zum Teil Erfolgsprämien und Zielvereinbarungen geregelt. Hinzu komme noch die Privatnutzung für einen Dienstwagen. Bei keinem dieser im Streitfall diskutierten Arbeitnehmer orientiere sich das monatliche Einkommen an den tariflichen Vorschriften, so das LAG. Daher sei das volle 13. Monatsgehalt nur ein Teil der mit dem Arbeitnehmer getroffenen Absprache, die mit einer tariflichen Vergütung nicht vergleichbar sei.

Positiv wertete das LAG den Umstand, dass die Beklagte freiwillig Sonderzahlungen gewährt hatte. Sowohl der Belohnungscharakter als auch die Bedeutung der Bauleiter in einer Streikphase kurz vor Schließung hätten für sich alleine als sachliche Gründe bereits genügt, die Sonderzahlung zu rechtfertigen. Jedenfalls gelte dies in der Zusammenschau. 

two women near tables
Foto von Blake Wisz

Im vorliegenden Fall hatte ein Bauunternehmen sich entschlossen, verschiedene Standorte stillzulegen. Im Zuge dessen kam es zur Mehrbelastung von tariflich und außertariflich beschäftigten Bauleitern sowie kaufmännischen Mitarbeitern. Daher gewährte das Bauunternehmen diesen Mitarbeitern übertariflich ein volles 13. Monatsgehalt. Konkret zahlte es eine zusätzliche freiwillige Einmalzahlung in Höhe von 45% des Monatsgehalts mit den Bezügen für den Monat November 2013 aus. Die Beschäftigten wurden gemäß ihrer Arbeitsverträge unterschiedlich bezahlt.

Die Kläger – zwei beim Unternehmen beschäftigte und tariflich vergütete Betriebsratsmitglieder – klagten allerdings
auf die Differenz zu ihrem vollen Monatsgehalt, und damit auf Gleichbehandlung gegenüber ihren sieben außertariflich bezahlten Kollegen. Der Tarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer, den die Kläger ins Feld führten, sieht ein 13. Monatseinkommen in Höhe des 93-fachen ihres in der Lohntabelle ausgewiesenen Gesamttarifstundenlohnes vor.

Während im Rechtsstreit die Vorinstanz noch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sah, wies das LAG die beiden Klagen ab. Als Anspruchsgrundlage komme allein der Gleichbehandlungsgrundsatz in Frage. Dieser sei jedoch nicht verletzt. Es argumentierte weiterhin, dass sich die klageführenden gewerblichen Arbeitnehmer gegenüber ihren außertariflichen Angestellten in keiner vergleichbaren Lage befänden. Der Arbeitgeber habe mit der Zahlung des vollen 13. Monatseinkommens lediglich seine Pflicht aus dem geschlossenen Arbeitsvertrag erfüllt. Die bloße Vertragserfüllung sei aber kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Darin liege gerade keine verteilende Entscheidung.