BAG Urt. v. 20.05.2008 – 9 AZR 219/07

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Foto von Adrien Olichon

(LAG Hamm Urt. v. 17.01.2007 – 18 Sa 997/06)

In dem vom BAG entschiedenen Fall ging die Arbeitnehmerin für die Betreuung ihres ersten Kindes von Oktober 2001 bis Oktober 2004 in Elternzeit. Während der Elternzeit, im August 2003, kam ihr zweites Kind zur Welt. Dies führte dazu, dass die Arbeitnehmerin eine zweite Elternzeit für den Zeitraum von August 2003 bis August 2006 beantragte. Noch vor Ablauf der zweiten Elternzeit endete das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2005. Die Arbeitnehmerin forderte deshalb von dem Unternehmen die Abgeltung von 27,5 Urlaubstagen aus dem Jahr 2001, also noch aus der Zeit vor Aufnahme der ersten Elternzeit.

Das BAG kam erstmals zu dem Ergebnis, dass der Resturlaubsanspruch weiter besteht, wenn Mitarbeiter ihn nach dem Ende der ersten Elternzeit wegen einer weiteren Elternzeit nicht nehmen können. Nach § 17 Abs. 2 BErzGG und dem inhaltsgleichen § 17 Abs. 2 BEEG müsse der Arbeitgeber den zu Beginn der Elternzeit bestehenden Resturlaubsanspruch nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr gewähren. Wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit endet, oder es im Anschluss an die Elternzeit ausläuft, ist der Urlaub laut BAG abzugelten. Als Begründung gab das BAG an, dass § 17 Abs. 3 BErzGG/BEEG verfassungs- und europarechtskonform auszulegen sei. Dabei verwies es auf den in Art. 3 Abs. 1 GG normierten Allgemeinen Gleichheitssatz, die Vorgaben in Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie, auf Art. 2 der Gleichbehandlungsrichtlinie sowie auf die Wertungen aus Art. 8 und 11 der Mutterschutzrichtlinie.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten die Klage unter Verweis auf die alte Rechtsprechung des BAG zuvor abgewiesen.

Fazit:

Zukünftig müssen Arbeitgeber diese neue Rechtsprechung berücksichtigen. Möchten Unternehmen verhindern, dass sie den Resturlaubsanspruch nach so langer Zeit abgelten müssen, sollten sie dafür sorgen, dass der/die Mitarbeiter/in noch vor Beginn der Elternzeit sämtlichen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Urlaub in natura in Anspruch nimmt. Während der Elternzeit kann kein neuer Urlaubsanspruch hinzukommen, da das Arbeitsverhältnis in diesem Zeitraum ruht.