Von Seiten der Finanzverwaltung war bisher eine offizielle Bestätigung dieser Praxis im Rahmen der Insolvenzsicherung von Zeitwertkonten nicht erfolgt. Im Gegenteil: Zuletzt sorgte hier eine Verfügung der OFD Frankfurt/Main für Unsicherheit, ob eine Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums am Treugut beim Treugeber zulässig ist.

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Für mehr Rechtssicherheit wird hier ein nun angekündigtes Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) sorgen (BMF-Schreiben zur Sicherung von Wertguthaben ausgelagerten Vermögenswerte und Passivierung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit Arbeitszeitkonten). In einem Schreiben an verschiedene Arbeitgeberverbände vom 23. Mai 2008 hat das BMF bereits vorab die Voraussetzungen mitgeteilt, unter denen es bei Auslagerung der Vermögensbestandteile die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums zum Vermögen des Treugebers steuerrechtlich anerkennen wird. Diese Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen:

  • Der Treuhänder hat die überlassenen Barmittel oder anderen Vermögenswerte nach vom Treugeber aufgestellten Richtlinien anzulegen und zu verwalten.
  • Das Treuhandvermögen und das eigene Vermögen des Treuhänders werden getrennt verwaltet und die Identifizierung der vom Treugeber übertragenen Vermögenswerte ist jederzeit gewährleistet.
  • Geschäfte mit dem Treuegut werden im Namen des Treuhänders und auf Rechnung des Treugebers getätigt.
  • Der Treugeber kann die Herausgabe des endgültig nicht mehr benötigten Treuhandvermögens verlangen.
  • Den Treugeber treffen am Ende die wirtschaftlichen Entwicklungen der Vermögensanlage einschließlich des Risikos einer Wertminderung sowie das Risiko der nicht zweckgerichteten Verwendung.

Sofern diese Kriterien erfüllt werden, wird das Vermögen nach Ansicht des BMF, auch wenn es (rechtlich) auf einen externen Treuhänder übertragen wurde, wirtschaftlich und damit auch bilanziell weiterhin dem Vermögen des Treugebers, also dem Arbeitgeber, zugerechnet.

FAZIT

Der in der Praxis seit längerem vorherrschende Grundsatz der Zurechnung wirtschaftlichen Eigentums zum Vermögen des Treugebers bei der bilanziellen Auslagerung von Verpflichtungen aus Wertguthaben werden nunmehr endlich eine Bestätigung durch ein BMF Schreiben finden. Die hierdurch eintretende Rechtssicherheit macht die Auslagerung von Wertguthaben für Arbeitgeber zukünftig voraussichtlich noch interessanter. Noch ist das endgültige BMF-Schreiben nicht veröffentlich; es scheint aber dennoch empfehlenswert, bereits jetzt existierende Treuhandkonstruktionen auf die genannten Voraussetzungen hin zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechend anzupassen.

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