Bedürfnis, die Arbeitszeit flexibler zu gestalten, in der heutigen Arbeitswelt eine immer größere Rolle spielt, mussten neue Modelle geschaffen werden, die die Erfassung von flexiblen Arbeitszeiten zum Ziel hatten. Ein immer beliebter werdendes Modell stellt hier das so genannte Zeitwertkonto dar.

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Foto von Georgie Cobbs

Was ist ein Zeitwertkonto?

In diesem Modell vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einem bestimmten Stichtag, dass der Arbeitnehmer künftig fällig werdenden Arbeitslohn (neben dem normalen Gehalt sind dabei auch Entlohnung für Mehrarbeit, Sonn-, Feiertags- oder Nachtzuschläge, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld und Gewinnbeteiligungen denkbar) nicht sofort ausbezahlt bekommt, sondern die Möglichkeit erhält, diesen nicht ausbezahlten Arbeitslohn auf einem vom Arbeitgeber geführten individuellen Zeitwertkonto zu „sparen“.

Des Weiteren vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer in eine Freistellungsphase eintritt und nicht mehr im Unternehmen arbeitet. Ab diesem Zeitpunkt zehrt der Arbeitnehmer von seinem gesparten Guthaben auf seinem Zeitwertkonto und wird in der so genannten Freistellungsphase weiterhin vom Arbeitgeber bezahlt, bis sein Zeitwertkonto aufgebraucht ist (vgl. auch Beispiel 1).

Zu beachten ist dabei, dass das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber während der Freistellungsphase nach wie vor besteht und das Guthaben auf dem Zeitwertkonto bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses (z. B. durch Erreichen der Altersgrenze) vollständig aufgebraucht sein muss. Zu versteuern ist hierbei immer nur der tatsächlich ausgezahlte Arbeitslohn.

Der auf das Zeitwertkonto überwiesene Teil des Arbeitslohns wird zunächst nicht der Lohnsteuer unterworfen, eine Besteuerung erfolgt erst bei der Auszahlung während der Freistellungsphase. Solange es sich um ein steuerlich anzuerkennendes Modell handelt und keine pflichtwidrige Verwendung vorliegt, gilt also strikt das Zuflussprinzip. Der Arbeitnehmer genießt damit die Vorteile der Progression. Damit die Vereinbarung über das Zeitwertkonto zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber steuerlich anzuerkennen ist, muss es sich allerdings um eine längerfristige Verein barung handeln. So spricht man bei den typischerweise kurz- und mittelfristig angelegten Gleitzeit- und Jahresarbeitszeitkonten nicht von Zeitwertkonten im Sinne des Gesetzes. Diese dienen lediglich dazu, betriebliche Produktions- und Arbeitszeitzyklen auszugleichen und ermöglichen das Ansammeln von Mehroder Minderarbeitszeit.

Grenzen des Zeitwertkontos

Eine grenzenlose Zuführung in das Zeitwertkonto ist nicht möglich. Es gilt der Grundsatz, dass Gutschriften auf das Zeitwertkonto dann nicht mehr möglich sind, wenn feststeht, dass das angesparte Guthaben in der Freistellungsphase vor dem Ruhestand nicht mehr völlig aufgebraucht werden kann. In der Freistellungsphase kann jährlich maximal die Höhe des ungekürzten (vertraglich vereinbarten, gesamten) Arbeitslohns ausgezahlt werden.

Planwidrige Verwendung

Von einer planwidrigen Verwendung (siehe Beispiel 2) spricht man immer dann, wenn der Arbeitnehmer das angesparte Guthaben ganz oder teilweise vor dem Beginn der vereinbarten Freistellungsphase ausgezahlt bekommt. Die Gründe für eine vorzeitige Auszahlung sind vielfältig. So kann die Geburt eines Kindes, eine größere Anschaffung oder aber die Kündigung des Arbeitnehmers einen Grund für ein vorzeitiges Antasten des Guthabens darstellen. In allen diesen Fällen spricht man von einer planwidrigen Verwendung mit der Folge, dass das gesamte Guthaben des Zeitwertkontos im Zeitpunkt der planwidrigen Verwendung als sonstiger Bezug zu versteuern ist. Da es sich dabei um Arbeitslohn für mehrere Jahre handeln könnte, ist die Anwendung der Fünftelregelung hier grundsätzlich möglich. Einzige Ausnahme in diesem Zusammenhang stellt eine „existenzbedrohende Notlage“ des Arbeitnehmers dar. Wird ihm ein Teil des Guthabens im Falle einer schweren Krankheit oder für die materiellen Folgen einer Naturkatastrophe ausgezahlt, so ist das Guthaben auf dem Zeitwertkonto nicht per se der Lohnsteuer zu unterwerfen. Lediglich der für den Notfall ausgezahlte Teil führt hier zu einem Lohnzufluss.

Quelle: LohnPraxis – Nr. 10 – Oktober 2010